Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. September 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß die Vorschrift des § 212 BRAO auf ihn keine Anwendung finde. Hiergegen hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller zu Recht die Prozeßkostenhilfe verweigert, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Antrag ist nur insoweit zulässig, als er sich gegen die Versagung des auf § 212 BRAO gestützten Zulassungsantrags richtet, weil der Antragsgegner nur insoweit eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung nach § 212 Abs. 2 BRAO scheidet bereits deshalb aus, weil der Antragsteller die dort vorgesehene Frist von drei Monaten seit Begründung seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht eingehalten hat. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß § 212 BRAO eine Übergangsvorschrift darstellt, die nur auf Personen anwendbar ist, welche vor 1945 aufgrund des damaligen deutschen Rechts bereits als Rechtsanwälte zugelassen waren.
2141 08?
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 13/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Dr. Edwin von K{
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I-Allee
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes, S|
Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack
am 20. Juli 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken vom 23. März 1987 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Aussiedler aus Rumänien und als Flüchtling anerkannt. Er wohnt seit dem 25. November 1983 in Berlin.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1986 beantragte er beim Antragsgegner seine "Wiederzulassung als Rechtsanwalt" und begründete dies in einem weiteren Schreiben damit, er habe gemäß § 212 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft behalten.
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Mit Verfügung vom 15. September 1986 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, daß die Vorschrift des § 212 BRAO auf ihn keine Anwendung finde. Gleichzeitig bat er ihn um die Vorlage weiterer Unterlagen, falls er seinen Antrag auf Neuzulassung weiterverfolgen wolle.
Hiergegen hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 40 Abs. 4 BRAO, 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig.
Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat dem Antragsteller zu Recht die Prozeßkostenhilfe verweigert, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Antrag ist nur insoweit zulässig, als er sich gegen die Versagung des auf § 212 BRAO gestützten Zulassungsantrags richtet, weil der Antragsgegner nur insoweit eine Entscheidung in der Sache getroffen hat.
Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 212 BRAO zu Recht verneint. Abs. 1 dieser Vorschrift ist auf den
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Antragsteller nicht anwendbar, weil dieser bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 (§ 237 BRAO) seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes hatte. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung nach § 212 Abs. 2 BRAO scheidet bereits deshalb aus, weil der Antragsteller die dort vorgesehene Frist von drei Monaten seit Begründung seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht eingehalten hat. Ausweislich des vom Antragsteller in Fotokopie vorgelegten Flüchtlingsausweises hat er seinen ständigen Aufenthalt seit 25. November 1983 im Bundesgebiet (Berlin-West). Den Zulassungsantrag hat er erst mit Schreiben vom 13. Juli 1986 gestellt. Im übrigen hat der Ehrengerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, daß § 212 BRAO eine Übergangsvorschrift darstellt, die nur auf Personen anwendbar ist, welche vor 1945 aufgrund des damaligen deutschen Rechts bereits als Rechtsanwälte zugelassen waren.
Die Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren ergehen ohne mündliche Verhandlung (§ 127 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenerstattung findet in diesem Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht statt (Jansen, FGG 2. Aufl. § 14 Rdnr. 55).
Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz
Kohlndorfer
Quack
Weise