Mai 1974 erhielt der Antragsteller daraufhin eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Lüneburg. Oktober 1983, haben der Antragsteller und Rechtsanwalt RflHHHHP beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Lüneburg zu verlängern. In dem jetzigen Ortsteil Hittfeld von Seevetal habe der Rechtsanwalt Heinz früher Sprechtage abgehalten Den bei einem Fortfall der Zweitzulassung zu befürchtenden Einnahmeverlust hat der Antragsteller zunächst auf etwa 15 % geschätzt und mit etwa 100 000 DM beziffert. Er hat vorgetragen, der damit verbundene Gewinnverlust von mehr als einem Drittel würde die Praxis besonders treffen, zu demal aus ihr die Altersversorgung für Rechtsanwalt Heinz und dessen Ehefrau aufgebracht werden müsse. April 1984 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Lüneburg zurückgewiesen und die Zweitzulassung mit Wirkung vom 1. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Wie der Senat in BGHZ 89, 173 ff eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte in diesem Sinne nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts ohne die Verlängerung der Zweitzulassung nachhaltig gefährdet würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; 89, 173, 175). Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (BGHZ 89, 173, 177). Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 241, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschl. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschl. Ist ihm das nicht gelungen, so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können, wenn diese Entwicklung auf äußeren Umständen beruht, die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind, und anzunehmen ist, daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. Er hat damit die Befürchtung verbunden, im Falle eines Wegfalls der Zweitzulassung könnten auch die Mandate zurückgehen, die nicht mit einem Prozeß vor dem Landgericht verbunden seien, so daß die Praxis mit Umsatzeinbußen in der Größenordnung von 10 % zu rechnen hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat sich aus dem Prozeßregister des Antragstellers für 1984 ergeben, daß die Zahl der darin erfaßten Aufträge von Mandanten aus Seevetal (Hittfeld und Fleestedt) etwa 5 % ausmachten. Der Antragsteller hat eingeräumt, daß sich der drohende Umsatzrückgang infolge des Verlusts von Mandanten aus Seevetal wohl auf etwa 6,5 % belaufen würde. Wie schon der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit den dargelegten Beurteilungsmaßstäben ausgeführt hat, bedeutet die Rücknahme der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere Härte". Daß aus den Einnahmen der Praxis noch die Versorgung des ausgeschiedenen Seniorpartners Heinz fHBHHI und dessen Ehefrau bestritten werden muß, begründet hier ebenfalls noch keine "besondere Härte". Insbesondere hält sich die Bestimmung im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist. § 227 a BRAO trifft eine Übergangsregelung, mit der auch bei einer Änderung von Gerichtsbezirken dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nach Ablauf einer Übergangszeit wieder Geltung verschafft werden soll (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 13/85 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans-Gerd Fl bI fstraße Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den nach mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 1984 ergangenen Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Celle wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt. dem 4. Februar 1972 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Tostedt und dem Landgericht Stade zugelassen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in Gründe I. Der am 1943 geborene Antragsteller ist seit 3 Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Harburg vom 23. Juni 1972 (Nds. GVB1 S. 320) wurden einige zu dem damaligen Amtsgerichtsbezirk gehörende Gemeinden zu einer neuen Gebietskörperschaft Seevetal zusammengeschlossen; diese wurde durch das Dritte Gesetz zur Neugliederung der Gerichte vom 20. Februar 1974 (Nds. GVB1 S. 114) mit Wirkung vom 1. Mai 1974 dem Amtsgericht Winsen/Luhe und damit dem Landgericht Lüneburg zugeordnet. Mit Allgemeinverfügung vom 30. April 1974 (Nds. Rpfl 1974, 118) stellte der Niedersächsische Minister der Justiz fest, daß die gleichzeitige Zulassung der bis zu dem 30. April 1974 bei dem Amtsgericht Tostedt zugelassenen Rechtsanwälte bei dem Landgericht Lüneburg unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für diese Rechtsanwälte geboten sei; diese Feststellung wurde bis zu dem 30. April 1984 getroffen. Mit Urkunde vom 2. Mai 1974 erhielt der Antragsteller daraufhin eine Zweitzulassung bei dem Landgericht Lüneburg. Das gleiche galt für seine Sozien und Heinz FfHHB, der inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Der Antragsteller und Rechtsanwalt RflHHHHHl führen jetzt die Anwaltspraxis als Sozietät allein weiter. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1983, eingegangen am 27. Oktober 1983, haben der Antragsteller und Rechtsanwalt RflHHHHP beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Lüneburg zu verlängern. Rechtsanwalt bat seinen Antrag inzwischen zurückgenommen (EGH 21/84) . 4 « Der Antragsteller hat geltend gemacht, der Raum Buchholz sei wirtschaftlich stark nach Norden - in den Raum Hamburg, Seevetal und Winsen (die im Landgerichtsbezirk Lüneburg liegende Kreisstadt) - orientiert. In dem jetzigen Ortsteil Hittfeld von Seevetal habe der Rechtsanwalt Heinz früher Sprechtage abgehalten Den bei einem Fortfall der Zweitzulassung zu befürchtenden Einnahmeverlust hat der Antragsteller zunächst auf etwa 15 % geschätzt und mit etwa 100 000 DM beziffert. Er hat vorgetragen, der damit verbundene Gewinnverlust von mehr als einem Drittel würde die Praxis besonders treffen, zu demal aus ihr die Altersversorgung für Rechtsanwalt Heinz und dessen Ehefrau aufgebracht werden müsse. Mit Verfügung vom 12. April 1984 hat der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Lüneburg zurückgewiesen und die Zweitzulassung mit Wirkung vom 1. Mai 1984 zurückgenommen . Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurück gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 5 II . Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig gestellt. Er ist am 24. Oktober 1983 und damit vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO, die hier am 31. Oktober 1983 endete, beim Antragsgegner eingegangen. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den Verlängerungsantrag zu Recht für unbegründet gehalten. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Wie der Senat in BGHZ 89, 173 ff eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte in diesem Sinne nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts ohne die Verlängerung der Zweitzulassung nachhaltig gefährdet würde. Als zu eng hat der Senat auch das Kriterium der Unzu demutbarkeit im Einzelfall zurückgewiesen . Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Härte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind. 6 die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht "erheblich" oder "empfindlich", sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; 89, 173, 175). Wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt, sind an den Begriff der "besonderen" Härte weitergehende Anforderungen zu stellen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders" ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Die Antwort läßt sich aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen" Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit vom Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein. Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (BGHZ 89, 173, 177). 7 Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs. 5 BRAO soll nur Nachteile aus-gleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 241, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschl. v. 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 fl = EGE XIV 47). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschl. v. 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 27/80? BGHZ 89, 173, 178). Ist ihm das nicht gelungen, so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können, wenn diese Entwicklung auf äußeren Umständen beruht, die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind, und anzunehmen ist, daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. 2. Nach diesen Beurteilungsmaßstäben sind die Voraus- |j Setzungen einer "besonderen Härte" für den Antragsteller hier nicht erfüllt. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller vorgetragen, in den Jahren 1973, 1980, 1981 und 1982 seien der Praxis in folgendem Umfang Mandate aus den aus dem Bereich des Amtsgerichts Tostedt in den Bereich des Amtsgerichts Winsen übergegangenen Gebieten erteilt worden: 8 1973 : 44 von 1980: 47 von 1981: 65 von 1982: 82 von 682 Mandaten, 697 Mandaten, 759 Mandaten, 722 Mandaten. Er hat damit die Befürchtung verbunden, im Falle eines Wegfalls der Zweitzulassung könnten auch die Mandate zurückgehen, die nicht mit einem Prozeß vor dem Landgericht verbunden seien, so daß die Praxis mit Umsatzeinbußen in der Größenordnung von 10 % zu rechnen hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat sich aus dem Prozeßregister des Antragstellers für 1984 ergeben, daß die Zahl der darin erfaßten Aufträge von Mandanten aus Seevetal (Hittfeld und Fleestedt) etwa 5 % ausmachten. Der Antragsteller hat eingeräumt, daß sich der drohende Umsatzrückgang infolge des Verlusts von Mandanten aus Seevetal wohl auf etwa 6,5 % belaufen würde. Wie schon der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit den dargelegten Beurteilungsmaßstäben ausgeführt hat, bedeutet die Rücknahme der Zweitzulassung für den Antragsteller keine "besondere Härte". Auf der Grundlage des für 1983 angegebenen Jahresumsatzes der Anwaltskanzlei von 453 076,74 DM (Schriftsatz vom 21. September 1984) verblieben der Praxis bei einem Rückgang von 6,5 % noch immer etwa 425 000 DM als Umsatz. Selbst bei einem durchschnittlichen Kostenanteil von 55 % (Schriftsatz vom 2. Januar 1984) bedeutete dies eine jährliche Nettoeinnahme von etwa 191 250 DM. Hinzu kommen die Einkünfte aus dem Notariat (Umsatz im Jahre 1983: 240 876,92 DM). Daß die drohenden Einbußen für den Antragsteller aufgrund besonderer Umstände nicht hinnehmbar wären, ist nicht ersichtlich. Seine per- 9 sönlichen Verhältnisse geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Daß aus den Einnahmen der Praxis noch die Versorgung des ausgeschiedenen Seniorpartners Heinz fHBHHI und dessen Ehefrau bestritten werden muß, begründet hier ebenfalls noch keine "besondere Härte". Zu Unrecht hält die Beschwerdebegründung die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an das Vorliegen einer "besonderen Härte" für zu streng. Ihre nicht näher begründeten Bedenken geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. § 227 a BRAO in der Auslegung des Senats verstößt auch nicht, wie der Antragsteller vielleicht meint, gegen das Grundgesetz. Insbesondere hält sich die Bestimmung im Rahmen des Ermessens, das dem Gesetzgeber bei einer Regelung der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumt ist. Sie liegt im verständigen Interesse des Gemeinwohls. § 227 a BRAO trifft eine Übergangsregelung, mit der auch bei einer Änderung von Gerichtsbezirken dem für das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlichen Grundsatz der lokalen Zulassung bei nur einem Landgericht nach Ablauf einer Übergangszeit wieder Geltung verschafft werden soll (vgl. BGHZ 65, 241, 243 f; 68, 72, 75 f; Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 36/83 und vom 4. März 1985 - AnwZ (B) 47/84). Auch wenn dabei das persönliche Verhältnis des Rechtsanwalts zu einem Teil der Rechtsuchenden berührt wird, liegt darin entgegen der Ansicht des Antragstellers keine "staatliche Kontrolle und Bevormundung", die mit der Stellung des Rechtsanwalts als 10 eines unabhängigen Organs der Rechtspflege unvereinbar wäre. Der Verlust eines Teiles der Mandanten trifft prinzipiell alle von einer Gebietsreform betroffenen Rechtsanwälte gleichermaßen und stellt daher keine "besondere" Härte dar. Merz Siebecke Hagen Quack Laufhütte Gribbohm Rössler «