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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Celle vom 12. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1983 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er nunmehr beabsichtige, ihn gemäß $ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO endgültig seines Amtes als Notar zu entheben. Über den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle noch nicht entschieden. April 1983 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögens Verfalls zurückgenommen. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75» 356 f). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rücknahme lagen bei Erlaß des Rücknahmebescheides vor (1 und 2). Eine Widerklage des Antragstellers, mit der er ihm abgetretene Schadensersatzansprüche geltend machte, wurde durch Schlußurteil des Landgerichts vom 25. Als der Antragsteller das Schlußurteil anfocht, gewährte ihm die und W^pbank Stundung bis zur rechtskräf- Darin verpflichtete er sich unter anderem, an sie zur Abgeltung von Hauptforderung und Zinsen aus dem rechtskräftigen ^eilurteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. Nach dem Inhalt der Vereinbarung ist die Bank befugt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, wenn der Antragsteller mit einer der Raten von 12.500 DM oder mit dem Betrag von drei der anderen monatlichen Raten länger als einen Monat in Verzug gerät. Der Antragsgegner verhängte gegen den Antragsteller als Notar eine Geldbuße von 750 DM durch Disziplinar-verfügung vom 10. Die Geldbuße wurde durch den Gerichtsvollzieher eingezogen, wie der Präsident des Landgerichts Lüneburg am 21. Oktober 1982 einen Mahnbescheid gegen den Antragsteller wegen einer Hauptforderung von 678,29 DM, die er wegen Reparaturarbeiten geltend machte. Dezember 1982 wegen rückständiger Versicherungsprämien in Höhe von 1.671 »60 DM gegen den Antragsteller einen Mahnbescheid, dem am 6. b) Die genannten Verbindlichkeiten bei dem Gläubiger der DflHHHBank, der Notarkammer, der Rechtsanwaltskammer und der 3miB~Krankenversicherung beglich der Antragsteller noch vor dem 7. Vor allem aber wußte er nicht, wie er die Forderung der und Wfl^bank erfüllen sollte. Möglicherweise hat die Bank inzwischen Zahlung des gesamten Betrags verlangt, wozu sie wegen des Schuldnerverzugs des Antragstellers seit dem 1. Dezember 1983 hat sie ihm mitgeteilt, daß sie sich weitere Schritte Vorbehalte, wenn er die rückständigen Beträge einschließlich Zinsen nicht bis zu dem 15. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet, wie es § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt (Senatsbeschluß vom 13. Das ergibt sich daraus, daß der Antragsteller vom 28. November 1981, also in der Zeit, als die VÜ^H~ und Vyj^^bank den Mahnbescheid gegen ihn erwirkt hatte und der Rechtsstreit vor dem Landgericht Lüneburg schwebte, einen Betrag von 82.147 DM aus einer von ihm als Notar bearbeiteten Grundstücksangelegenheit zunächst ganz und ab 25. Der Grund für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen. Das große Honorar, das er sich nach seinem Vorbringen im ersten Rechtszug aus der Beschaffung eines Investitionskredits in Millionenhöhe für eine südafrikanische Versicherungsgruppe versprochen hat, steht ihm bisher nicht zur Verfügung. Der Berichterstatter des Senats hat dem Antragsteller anheimgegeben, eine vollständige Aufstellung seiner gegenwärtigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie einen Schuldentilgungsplan einzureichen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
NotarrückständigAntragsgegnerVerfügung

Volltext der Entscheidung

21 IF 08
O L*
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/84
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Rolf R. ►straße Sei
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 den Präsidenten Sofl|^>latz B, C
des Oherlandesgerichts Celle
»
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 IjO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler am 9. Juli 1984 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Celle vom 12. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
A.
Der am	1945	geborene Antragsteller
 ist seit dem 21. Oktober 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Winsen/Luhe und dem Landgericht Lüneburg zugelassen. Durch Urkunde
 
vom 16. Juni 1980 wurde er zu dem Notar mit dem Amtssitz in Sefli^HB bestellt. Durch Verfügung vom 7. Dezember 1982 enthob ihn der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Buchst, f AVNot in der Fassung vom 10. Dezember 1981 (Niedersächsische Rechtspflege S. 265) vorläufig seines Amtes als Notar mit der Begründung, dringende Gründe sprächen dafür, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Diese Verfügung wurde unanfechtbar.
Durch Bescheid vom 7. Februar 1983 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er nunmehr beabsichtige, ihn gemäß $ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO endgültig seines Amtes als Notar zu entheben. Über den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle noch nicht entschieden.
Durch Verfügung vom 7. April 1983 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögens Verfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
B.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
 
I.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
($ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (BGHZ 75» 356 f). Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
II.	Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht zurückgenommen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rücknahme lagen bei Erlaß des Rücknahmebescheides vor (1 und 2). Es steht nicht zweifelsfrei fest, daß sie in der Folgezeit entfallen wären (3). Die Entscheidung des Antragsgegners läßt auf dieser Grundlage auch Ermessensfehler nicht erkennen (4),
1. Vermögens verfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann
 und er außersxande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 - mit Nachweisen). Beweisanzeichen hierfür sind zu dem Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller am 7. April 1983 vor.
a) Wie er zugibt, waren schon seit längerem Gläubiger gegen ihn vorgegangen:
Die V§m^- und WflBbank	erwirkte	am
18. Juni 1981 einen Mahnbescheid gegen ihn wegen einer Hauptforderung von 175.013,78 EM nebst Zinsen und Kosten.
Im anschließenden Rechtsstreit obsiegte sie durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. März 1982 (8.0. 528/81). Eine Widerklage des Antragstellers, mit der er ihm abgetretene Schadensersatzansprüche geltend machte, wurde durch Schlußurteil des Landgerichts vom 25. Juni 1982 (8.0. 528/81) als unzulässig abgewiesen.
Als der Antragsteller das Schlußurteil anfocht, gewährte ihm die	und W^pbank Stundung bis zur rechtskräf-
tigen Erledigung des Berufungsrechtsstreits. Am 18. März 1983 schloß sie mit ihm vor dem Oberlandesgericht Celle einen Vergleich (3 U 204/82). Darin verpflichtete er sich unter anderem, an sie zur Abgeltung von Hauptforderung und Zinsen aus dem rechtskräftigen ^eilurteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. März 1982	175.000	DM	zu	zahlen,	und	zwar
 in folgender Weise:
am 1. Mai und am 1. Juli 1983 de 12.500 IM,
ab 1. August bis 31. Dezember 1983 monatlich jeweils 2.000 DM bis zu dem 5. eines jeden Monats und
 ab 1. Januar 1984 bis zur völligen Tilgung der Schuld zuzüg-
i)
lieh der von ihm übernommenen Kosten monatlich jeweils 4.000 DM bis zu dem 5. eines jeden Monats.
Nach dem Inhalt der Vereinbarung ist die Bank befugt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, wenn der Antragsteller mit einer der Raten von 12.500 DM oder mit dem Betrag von drei der anderen monatlichen Raten länger als einen Monat in Verzug gerät. Der Antragsteller nahm seine Widerklage zurück.
Der Antragsgegner verhängte gegen den Antragsteller als Notar eine Geldbuße von 750 DM durch Disziplinar-verfügung vom 10. August 1982, die am 17. September 1982 rechtskräftig wurde. Die Geldbuße wurde durch den Gerichtsvollzieher eingezogen, wie der Präsident des Landgerichts Lüneburg am 21. Dezember 1982 berichtete.
Der Gläubiger Wöfl erwirkte am 20. Oktober 1982 einen Mahnbescheid gegen den Antragsteller wegen einer Hauptforderung von 678,29 DM, die er wegen Reparaturarbeiten geltend machte. Am 12. November 1982 erging ein entsprechender Vollstreckungsbescheid.
Die DflHHl Bank H^|HB erwirkte am 26. Oktober 1982 zwei Mahnbescheide über 9.552,44 DM und 2.287,03 DM und am 28. Januar 1983 die zugehörigen Vollstreckungsbescheide.
Die Notarkammer CH| richtete am 27. Oktober 1982 eine Nachnahmesendung über 971,25 DM wegen rückständiger Kammerbeiträge und eines rückständigen Sonderbeitrags für den Vertrauensschadenfonds an ihn. Er löste die Sendung nicht ein. Er geriet im Jahre 1982 auch mit dem
 
Beitrag für die Rechtsanwaltskammer in Rückstand. Auch insoweit scheiterte ein Sinziehungsversuch per Nachnahmesendung.
Auf Antrag der BjBHBBf-Krankenversicherung erließ das Amtsgericht Wuppertal am 9. Dezember 1982 wegen rückständiger Versicherungsprämien in Höhe von 1.671 »60 DM gegen den Antragsteller einen Mahnbescheid, dem am 6. Januar 1983 der Vollstreckungsbescheid folgte.
b) Die genannten Verbindlichkeiten bei dem Gläubiger der DflHHHBank, der Notarkammer, der Rechtsanwaltskammer und der 3miB~Krankenversicherung beglich der Antragsteller noch vor dem 7. April 1983. Dafür schuldete er nach seiner Aufstellung vom 17* Februar 1983 der Kreis Sparkasse	aus einem Kontokorrent-
Kredit 46.547,68 DM und dem Finanzamt BufH^I 8111 rückständigen Steuern und Säumniszuschlägen insgesamt 15.704,46 DM. Vor allem aber wußte er nicht, wie er die Forderung der	und	Wfl^bank	erfüllen	sollte.
Sie war zwar bei Erlaß des angefochtenen Bescheides am 7. April 1983 infolge des kurz zuvor, nämlich am 18. März 1983, geschlossenen gerichtlichen Vergleichs noch nicht wieder fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate am 1. Mai 1983 stand jedoch unmittelbar bevor. Der kurze Zahlungsaufschub änderte nichts am bereits vorhandenen Zahlungsunvermögen des Antragstellers, Wie es sich spätestens seit Mitte 1981 immer wieder erwiesen hatte. Das wird insbesondere daran deutlich, daß er schon mit der Zahlung der ersten Rate gegenüber der Vfl|H|V~ und VyjJ^bank in Verzug geriet. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 12. Dezember 1983 zahlte er auf deren
S1/
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Forderung außer den von ihm übernommenen Kosten in Höhe von 9.000 DM keine weiteren Beträge (EGH S. 4). Bis zu diesem Zeitpunkt wurden insgesamt 35.000 DM fällig. Möglicherweise hat die Bank inzwischen Zahlung des gesamten Betrags verlangt, wozu sie wegen des Schuldnerverzugs des Antragstellers seit dem 1. Juli 1983 berechtigt war.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1983 hat sie ihm mitgeteilt, daß sie sich weitere Schritte Vorbehalte, wenn er die rückständigen Beträge einschließlich Zinsen nicht bis zu dem 15. Januar 1984 begleiche.
2.	Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren die Interessen der Rechtsuchenden bei Erlaß des angefochtenen Bescheides auch konkret gefährdet, wie es § 15 Nr. 1 BRAO voraussetzt (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 34/83 mit Nachweisen). Das ergibt sich daraus, daß der Antragsteller vom 28. August bis zu dem 27. November 1981, also in der Zeit, als die VÜ^H~ und Vyj^^bank den Mahnbescheid gegen ihn erwirkt hatte und der Rechtsstreit vor dem Landgericht Lüneburg schwebte, einen Betrag von 82.147 DM aus einer von ihm als Notar bearbeiteten Grundstücksangelegenheit zunächst ganz und ab 25. September 1981 in Höhe von noch 12.296,15 DM auf seinem Geschäftskonto behielt, statt ihn sofort auf einem Notaranderkonto zu verwahren. Dabei deckte er mit dem Fremdgeld vorübergehend ein Debet auf dem Geschäftskonto bis zu 2.255,15 DM. Lediglich vom 23. Oktober bis 6. November 1981 war der Kontostand höher als der noch auszuzahlende Restkaufpreis. Dieser Vorgang, der zeitlich mit der Verschuldung des Antragstellers bei der	und	Wjpbank	zu-
sammenfällt, läßt besorgen, daß auch Fremdgelder, die im Zusammenhang mit seiner AnwaltStätigkeit auf seinen Geschäfts-
 
konxen eingehen, in gleicher Weise verwendet oder durch Vollsxreckungsmaßnahmen eines Gläubigers den Mandanten entzogen werden. Das hax der Ehrengerichtshof (S. 10) zutreffend dargelegt.
3.	Der Grund für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen. Seine Verbindlichkeit gegenüber der Vfl|BB~ und Wj^bank ist noch nicht geregelt. Das große Honorar, das er sich nach seinem Vorbringen im ersten Rechtszug aus der Beschaffung eines Investitionskredits in Millionenhöhe für eine südafrikanische Versicherungsgruppe versprochen hat, steht ihm bisher nicht zur Verfügung. Daß seine Einnahmen aus der Praxis zur Schuldentilgung nicht ausreichen, ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluß (S. 8). Der Berichterstatter des Senats hat dem Antragsteller anheimgegeben, eine vollständige Aufstellung seiner gegenwärtigen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie einen Schuldentilgungsplan einzureichen. Der Antragsteller hat dies bisher nicht getan.
4.	Bei diesem Sachverhalt ist die Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerfrei. Im Hinblick auf die Dauer und das Ausmaß des Vermögensverfalls des

Antragstellers sind keine Gründe erkennbar, die es hätten rechtfertigen können, von der Zurücknahme der Zulassung ausnahmsweise abzusehen.
Pfeiffer
 Hagen	Laufhütte
 Gribbohm
Siebecke
 Quack
Rössler