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BGH

Gericht: BGH
BRAOerneutBundesgerichtshofWahlverfahren

Volltext der Entscheidung

2112 04S
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 13/83 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Monika rstraße
 Antragstellerin und Be schwerdefUhrerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang
 gegen
die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Vorstand,
 Antragsgegnerin und Be schwerdegegner in,
 wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 223 BRAO
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
 am 3. Oktober .1983 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1.
Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ihre Zulassung als Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof. Mit Schreiben vom 17. Februar 1982 hat ihr die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß sie es ablehne, sie - die Antragstellerin - der Bundesrechtsanwaltskammer zur Aufnahme ln die Vorschlagsliste gemäß § 166 Abs. 2
 
Nr. 1 BRAO vorzuschlagen. Zur Begründung hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, daß gegen die Antrag stell er in ein Verfahren anhängig ist, in dem es um eine Mißbilligung wegen Verstoßes gegen § 47 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts geht.
Das Wahlverfahren, an dem die Antragstellerin beteiligt zu werden wünschte, hat inzwischen mit der Zulassung von fünf Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof seinen Abschluß gefunden.
Die Antragstellerin hat gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie hat beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17« Februar 1982 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Eignung der Antragstellerin für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erneut zu überprüfen und die Antragstellerin entsprechend der Rechtsansicht des Gerichts erneut unverzüglich zu bescheiden; ferner hat sie beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin - hilfsweise bis zur Entscheidung über den von der Antragstellerin gegen den Mißbilligungsbeschluß eingelegten Einspruch - nicht berechtigt ist, aus der beschlossenen Mißbilligung irgendwelche nachteiligen Rechtsfolgen abzuleiten.
Der Ehrengerichtshof hat die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Er hat den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 17* Februar 1982 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Eignung der Antragstell er ln erneut zu prüfen und sie erneut zu bescheiden, für nicht begründet erachtet. Nach Auf-
fas sung des Ehrengerichtshofs gewährt § 166 BRAO der Antragsgegnerin eine Prüfungskompetenz mit einem Beurteilungsspielraum» der sich der gerichtlichen Kontrolle im Kern entzieht. Unter den Gesichtspunkten» auf die sich eine gerichtliche Überprüfung erstrecke, sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Den Feststellungsantrag hat der Ehrengerichtshof für unzulässig gehalten, weil das Feststellungsinteresse fehle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antrag*-s teller in mit der sofortigen Beschwerde. Sie verfolgt ihre bisherigen Anträge weiter und beantragt außerdem die Feststellung, daß ihre Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste zur Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof unzulässig war; ferner beantragt sie Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Beschlusses. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg.
1.	Soweit die Antragstellerin ihren bisherigen Feststellungsantrag weiter verfolgt, ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs über einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag eines Rechtsanwalts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von ähnlich weittragender Bedeutung ist wie die
 
in § 42 Abs« 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen (BGHZ 34, 244, 230 f.)« Es ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, daß der Feststellungsantrag eine Angelegenheit betrifft, die in ihrer Bedeutung an die in § 42 Abs« 1 Nr« 1 bis 3 BRAO genannten Fälle heranreicht.
2.	Soweit die Antragstellerin ihren Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 1982 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Eignung der Antragstellerin erneut zu prüfen und sie erneut zu bescheiden, weiterverfolgt, bleibt ihr Begehren gleichfalls ohne Erfolg, weil inzwischen ihr Rechtsschutz int er esse fortgefallen ist.
Durch den Abschluß des WahlVerfahrens ist das Ziel dieses Antrags - die Teilnahme der Antragstellerin am Wahl verfahren - unerreichbar geworden« Allein auf die Teilnahme an diesem Wahlverfahren war aber das Begehren der Antragstellerin von vornherein gerichtet« Dies ergibt sich aus ihrem Antrag vom 23« Mai 1982 (Bl.86 f. d«A«), ln dem sie ihr besonderes Interesse an der Teilnahme an gerade diesem Wahlverfahren darlegt. Nur auf dieses Wahlverfahren bezog sich auch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat sich nicht grundsätzlich geweigert, die Antragstellerin für die Aufnahme ln die Vorschlagsliste zu benennen, vielmehr hat sie im Hinblick auf das gegen den Mißbilligungsbeschluß anhängige Verfahren ausgeführt, daß die Befürwortung der Bewerbung der Antragstell er ln "als zur Zeit untunlich" unterbleiben müsse«
 
3.	Der weitere Antrag, mit dem die Antragstellerin die Feststellung erstrebt, daß ihre Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste zur Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof unzulässig war, ist gleichfalls unzulässig, weil auch für ihn das Rechts schütz int er esse fehlt. Allerdings wäre für einen solchen Antrag das RechtsschützInteresse dann zu bejahen, wenn die Antragstellerin sonst in ihren Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin ebenso stellen wird (vgl. BGHZ 81, 66, 68; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82; weitergehend für einen Sonderfall Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ(B) 37/82).
Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Verfahren zur Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof finden etwa alle zwei bis drei Jahre statt. Es ist daher davon auszugehen, daß bei Einleitung des nächsten Wahlverfahrens Uber den Einspruch der Antragstellerin gegen
 den Mißbilligungsbeschluß entschieden worden ist, so daß in diesem Wahlverfahren nicht mehr zweifelhaft sein wird, ob der Antragstellerin ein Verstoß gegen § 47 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts zur Last gelegt werden kann.
4.	Die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Beschlusses obliegt nicht dem.'Bundesgerichtshof, sondern dem Ehrengerichtshof.
 
Die Kostenent sehe idling folgt aus §§ 201 Abs. 1 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Pfeiffer	Laufhütte
 Jähnke Lepa
 Kohlndorfer
Quack	Messer
*
—I