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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1981 hat der Antragsteller beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch und beim Landgericht Nürnberg-Fürth zuzulassen. Gemäß § 4 BRAO kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. Sein Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt ist deshalb zu Recht zurückgewiesen worden. Das Begehren des Antragstellers auf Zulassung als Rechtsanwalt kann auch nicht, wie er meint, auf § 209 BRA( n.F. gestützt werden. vollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen der Vortrag dort nicht mit der Begründung versagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zu dem geeigneten Vortrag (vgl. Das bedeutet aber nicht, daß sie auch Anspruch darauf hätten, Rechtsanwälte mit ihren insbesondere in den §§ 1 bis 3 BRAO umschriebenen Rechten und Pflichten zu werden. Die Regelung des § 209 BRAO n.F., die voraussetzt, daß neben Rechtsanwälten andere Personen - also nicht Rechtsanwälte - Rechtsbesorgungsaufgaben wahrnehmen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sein können, wäre unverständlich, wenn die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer stets mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden wäre. Denn es entspricht - unabhängig von der Frage, welcher Personenkreis Mitglied von Rechtsanwaltskammern sein kann -sachgemäßem Ermessen des Gesetzgebers, die Befugnisse eines Rechtsanwalts mit der umfassenden Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, nur Personen anzuvertrauen, deren besondere Sachkunde durch Ablegung bestimmter Prüfungen belegt ist. Dem Antragsteller kann schließlich auch nicht, wie er hilfsweise anstrebt, gestattet werden, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt11 zu führen.

Zitierte Normen: § 209 BRAO § 5 DRiG § 209 BRAO Art. 3 GG § 209 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwälteRechtsanwaltschaftBRAORechtsanwaltskammer

Volltext der Entscheidung

2113 005
AnwZ
28
BUNDESGERICHTSHOF
(bi iV82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistands Reinhold D^HBIstraße 0, Wt
S
f
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, München 35,
Antragsgegners und Beschwerdegegners,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1982 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,— DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Der am 25. November 19^3 geborene Antragsteller hat am 19. Juni 1972 die erste juristische Staatsprüfung bestanden. Die große juristische Staatsprüfung hat er nicht mit Erfolg abgelegt. Am 21. April 1980 ist ihm die unbeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt worden; seit dem 31. Juli 1980 ist er als Prozeßagent beim Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch zugelassen. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 1981 ist er gemäß § 209 BRAO n.F. in die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg aufgenommen worden.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1981 hat der Antragsteller beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch und beim Landgericht Nürnberg-Fürth zuzulassen. Dieses Gesuch hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 22. Dezember 1981 abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nra. 2 und 4, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
Gemäß § 4 BRAO kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. Diese wird durch das Bestehen zweier Prüfungen (§ 5 Abs. 1 DRiG), die ein juristisches Studium (§5 Abs. 2 DRiG) und einen juristischen Vorbereitungsdienst (§ 5 a DRiG) voraussetzen, oder durch eine gleichwertige Prüfung im Sinne von § 5 b DRiG erworben. Diesen Anforderungen wird die Ausbildung des Antragstellers nicht gerecht. Sein Gesuch um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt ist deshalb zu Recht zurückgewiesen worden.
Das Begehren des Antragstellers auf Zulassung als Rechtsanwalt kann auch nicht, wie er meint, auf § 209 BRA( n.F. gestützt werden. Diese Vorschrift regelt nur die Frag der Aufnahme von Rechtsbeiständen in die Rechtsanwaltskammer. Mit der Aufnahme haben sie volle* Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte. Zugleich erweitert sich ihre Befugnisse. Sie dürfen wie Rechtsanwälte als Be-
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vollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen der Vortrag dort nicht mit der Begründung versagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zu dem geeigneten Vortrag (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33 und 35/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie erhalten insoweit eine Stellung, die der eines Rechtsanwalts angenähert ist (BGH aaO). Das bedeutet aber nicht, daß sie auch Anspruch darauf hätten, Rechtsanwälte mit ihren insbesondere in den §§ 1 bis 3 BRAO umschriebenen Rechten und Pflichten zu werden. Die Regelung des § 209 BRAO n.F., die voraussetzt, daß neben Rechtsanwälten andere Personen - also nicht Rechtsanwälte - Rechtsbesorgungsaufgaben wahrnehmen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sein können, wäre unverständlich, wenn die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer stets mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbunden wäre.
Die Auffassung des Antragstellers, eine solche Regelung, die zwei Gruppen von Kammermitglledern schaffe, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG), trifft nicht zu. Denn es entspricht - unabhängig von der Frage, welcher Personenkreis Mitglied von Rechtsanwaltskammern sein kann -sachgemäßem Ermessen des Gesetzgebers, die Befugnisse eines Rechtsanwalts mit der umfassenden Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein, nur Personen anzuvertrauen, deren besondere Sachkunde durch Ablegung bestimmter Prüfungen belegt ist.
Dem Antragsteller kann schließlich auch nicht, wie er hilfsweise anstrebt, gestattet werden, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt11 zu führen. Das ist in § 209 BRAO n.F. nicht vorgesehen, sondern sogar ausgeschlossen.
Denn nach § 209 Satz 2 BRAO ist die Vorschrift des §12 Abs. 3 BRAO, in der die Frage geregelt ist, welche Personen berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt11 zu führen, gerade nicht entsprechend anwendbar.
Die Festsetzung des Geschäftswertes durch den Ehrengerichtshof ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlaß, hier von dem vom Senat auch sonst in ZulassungsSachen zur Rechtsanwaltschaft angenommenen Regelwert von 100.000,— DM nach unten abzuweichen.
(vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 * EGE XII, 39, 41).
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer
Quack
 Rössler