*mg Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1.Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 18. Der Senat hat den Antragsteller auf diese Daten hingewiesen. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da der Antragsteller die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten hat. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen.
2113 047 y/ BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 15/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Karl-Heinz *mg Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 SS Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 7. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof, Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 25. Mai 1981 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe 1. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Später hat er auch einen Abwickler der Kanzlei bestellt. Der Ehrengerichtshof hat den gegen die Rücknahme der Zulassung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Fristversäumnis - unter Ablehnung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist - verworfen. Die Anfechtung der Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei hat er als unbegründet erachtet. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 18. Juni 1981 persönlich zugestellt worden. Hiergegen hat er durch ein am 3. Juli 1981 beim Ehrengerichtshof eingegangenes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat den Antragsteller auf diese Daten hingewiesen. Eine Äußerung ist dazu nicht eingegangen. 2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da der Antragsteller die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten hat. Ob sie statthaft ist, soweit die Bestellung eines Abwicklers weiterhin angegriffen werden soll, bedarf daher keiner Erörterung. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde binnen 2 Wochen bei dem Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 FGG). Diese geschah hier am 18. Juni 1981. Damit lief die Rechtsmittelfrist am $ 2. Juli 1981 ab. Der Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am darauffolgenden Tage wahrte sie nicht. Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen. 3. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Girisch Hagen Gribbohm Jähnke Petersen Kohlndorfer Weise