Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Seinen Antrag hat der Antragsgegner mit der Begründung abgelehnt, er erfülle nicht die in § 226 Abs. 2 BRAO aufgeführte Voraussetzung einer wenigstens fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges. Der Ehrengerichtshof hat diese Auffassung durch den angefochtenen Beschluß bestätigt; die Entscheidung ist dem Antragsteller am 12. Zur Begründung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Antragsteller vor, er habe die Notierung von Rechtsmittelfristen und entsprechenden Vorfristen der bei ihm seit über drei Jahren tätigen Anwaltsgehilfin zur selbständi- Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung an ihn begann (§42 Abs.4, 6 BRAO, § 22 Abs. 1 FGG), nicht eingehalten. Voraussetzung hierfür ist nach § 42 Abs.6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, daß er bei Zugrundelegung eines Maßstabs der verkehrsüblichen Sorgfalt ohne Verschulden gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen (BGH NJW 1962, 202, 203; BGH EGE IX, 5, 6). Die aufgezeigten Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Rechtsanwalt wie hier nicht als Bevollmächtigter tätig wird, sondern eine Frist in einer eigenen Angelegenheit zu wahren hat. Das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof betraf eine ZulassungsSache, die in der Praxis des Antragstellers, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht alltäglich ist. Die Besonderheiten der Sache und die möglichen Schwierigkeiten der Berechnung der Beschwerdefrist nötigten den Antragsteller deshalb, die Einzelheiten der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Ehrengerichtshofs selbst zu ermitteln.
BUNDESGERICHTSHOF »r.w7 (b) 15/80 BESCHLUSS in der Zulassungs Sache des Rechtsanwalts Klaus-Ulrich in K * Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen das Justizministerium Baden - Württemberg, Stuttgart, Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 6. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. SS* Gründe Der Antragsteller ist seit dem 2. Dezember 1975 Rechtsanwalt. Er erstrebt neben seiner gegenwärtigen Zulassung bei dem Amtsgericht Kehl und dem Landgericht Offenburg die gleichzeitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Seinen Antrag hat der Antragsgegner mit der Begründung abgelehnt, er erfülle nicht die in § 226 Abs. 2 BRAO aufgeführte Voraussetzung einer wenigstens fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges. Der Ehrengerichtshof hat diese Auffassung durch den angefochtenen Beschluß bestätigt; die Entscheidung ist dem Antragsteller am 12. Februar 1980 zugestellt worden. Mit einem am 12. März 1980 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Antragsteller vor, er habe die Notierung von Rechtsmittelfristen und entsprechenden Vorfristen der bei ihm seit über drei Jahren tätigen Anwaltsgehilfin zur selbständi- gen und eigenverantwortlichen Erledigung übertragen. Die Mitarbeiterin arbeite sehr sorgfältig und sei äußerst zuverlässig; bisher habe sie alle Rechtsmittelfristen eingetragen. Im vorliegenden Fall sei die Eintragung der für die sofortige Beschwerde geltenden Zweiwochenfrist versehentlich unterblieben. Daran treffe ihn kein Verschulden. In der Sache selbst ist der Antragsteller der Ansicht, auf den in § 226 Abs. 2 BRAO bezeichneten Zeitraum seien im Blick auf die Gewährleistung des Grundrechts der Berufswahl Vortätigkeiten anzurechnen, die er als Mitarbeiter anderer Rechtsanwälte ausgeübt habe. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO an sich statthaft; sie ist aber verspätet erhoben und daher unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung an ihn begann (§42 Abs. 4, 6 BRAO, § 22 Abs. 1 FGG), nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist nach § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, daß er bei Zugrundelegung eines Maßstabs der verkehrsüblichen Sorgfalt ohne Verschulden gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen (BGH NJW 1962, 202, 203; BGH EGE IX, 5, 6). Diese Voraussetzung liegt nicht vor; es kommt daher nicht darauf an, daß der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, wie der Antragsgegner zutreffend bemerkt, nicht ganz eindeutig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine Schwierigkeiten macht. Er muß aber dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung von Beginn und Ende einer Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind, oder bei denen Schwierigkeiten oder Zweifelsfragen auftauchen können. Darauf, ob er die Fristberechnung seinem Personal überlassen kann, muß der Rechtsanwalt seine Sachen selbst prüfen (BGHZ 43, 148, 153). An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (vgl. BGH VersR 1979, 351); die von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen BGH VersR 1979, 960 und 1028 sind nicht einschlägig und betreffen Fälle, in denen der Rechtsanwalt den gestellten Anforderungen gerade genügt hatte. Die aufgezeigten Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn der Rechtsanwalt wie hier nicht als Bevollmächtigter tätig wird, sondern eine Frist in einer eigenen Angelegenheit zu wahren hat. Hiernach hat der Antragsteller seine Säumnis zu vertreten. Das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof betraf eine ZulassungsSache, die in der Praxis des Antragstellers, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht alltäglich ist. Der angefochtene Beschluß enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Seine Anfechtbarkeit bestimmte sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, einem Spezialgesetz, das Anwaltsgehilfen nicht vertraut zu sein braucht. In dem Gesetz wiederum sind verschiedene Verfahren geregelt, die unterschiedliche RechtsmittelZüge und unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Rechtsmittel aufweisen. Die Besonderheiten der Sache und die möglichen Schwierigkeiten der Berechnung der Beschwerdefrist nötigten den Antragsteller deshalb, die Einzelheiten der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Ehrengerichtshofs selbst zu ermitteln. Dies hat er nicht getan; nach seinem Vortrag hat er vielmehr die Notierung aller Fristen seiner Angestellten zur selbständigen Erledigung übertragen. Damit hat er sich sogar der Möglichkeit begeben zu prüfen, ob die Notwendigkeit persönlicher Berechnung der Anfechtungsfrist überhaupt in Betracht kam. Diese Handhabung genügt der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht. Das Verschulden des Antragstellers war ursächlich für die Versäumung der hier maßgebenden Beschwerdefrist; es steht der begehrten Wiedereinsetzung damit entgegen. Diese Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). Pfeiffer Girisch Hagen Jähnke Petersen Pfleger Kohlndorfer