Der Antragsteller begehrt nunmehr seine Zweitzulassung beim Landgericht Düsseldorf.Anlaß für seinen Antrag ist die Gebietsänderung, die den nahe Hi^m - dem Wohnsitz des Antragstellers - gelegenen Ortsteil Nüxhausen betrifft. - allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31 • Dezember 1974 beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihren Wohnsitz an diesem Tage in Ortsteil HiflBl hatten, bei dem Landgericht Düsseldorf bis zu dem 31. Der Ehrengerichtshof geht zu Recht davon aus, daß die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf nur auf § 227 b BRAO gestützt werden kann. Voraussetzung hierfür ist die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 BRAO, daß die gleichzeitige Zulassung zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung des Gerichtsbezirks betroffenen Gericht zugelassen sind. Die für die Feststellung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 § 227 a Abs. 2 BRAO vorausgesetzte Härte als Folge von Gebietsänderungen ist nicht bereits dann gegeben - was der Senat schon in dem vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren auf Zweitzulassung beim Landgericht Köln ausge sprochen hat (BGH, Beschluß vom 13. März 1968 - AnwZ (B) 1/78 - mit Rechtsprechungsnachweisen) - , wenn eine Einzelfallprüfung, die nur die Situation des Antragstellers berücksichtigt, ergibt, daß die Gebietsänderung für ihn von Nachteil ist. Daß dieser Grundlage einer allgemeinen Feststellung sein kann, wenn dies zur Vermeidung von Härten geboten ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 68, 66). Zutreffend weist der Antragsgegner zwar daraufhin, daß eine allgemeine Feststellung nach den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO nur für einen Teilbereich des früheren Landgerichtsbezirks getroffen werden kann. Die vom Ehrengerichtshof deshalb angeordnete Zweitzulassung wirkt sich gemäß § 227 b Abs. 2 BRAO auch nur auf den ausgegliederten Bezirk und nicht auf schon früher dem Landgericht Düsseldorf zugeordnete Bezirke aus. Wie bei Rechtsanwälten, die im Bezirk des Zulassungsgerichts wohnen, kann deshalb auch in Fällen der vorliegenden Art eine Gebietsänderung, die das Zulassungsgericht betrifft, Anlaß geben, eine an den Wohnsitz gebundene allgemeine Feststellung zu treffen. Die darin liegende Härte für die in HiBHwolinen(ien und beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte ist eine solche, die nach der Ubergangsvorschrift des § 227 b BRAO auszugleichen ist. Dem steht nicht entgegen, daß Nüxhausen nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs nur 362 Einwohner hat; denn maßgeblich dafür, daß eine allgemeine Feststellung nach § 227 b BRAO getroffen werden kann, ist die nach einer Gebietsänderung vorzunehmende Gesamtschau (BGHZ 68, 66, 69). Zeigt diese, wenn auch nur für einzelne Rechtste anwälte, die bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Landgericht zugelassen sind, eine spürbare Härte auf - was der Antragsteller dargelegt hat - , so reicht dies für die Anwendung des § 227 b BRAO aus. der LandesJustizverwaltung darstellt, sondern ergehen muß, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, hat der Ehrengerichtshof den Antragsgegner zu Recht zu dem Erlaß der von ihm hinreichend abgegrenzten und Härtefälle ausgleichenden allgemeinen Feststellung verpflichtet. Die allgemeine Feststellung führt, was der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zur Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller auch beim Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zuzulassen.
2110 045 s<r BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 13/7Q BESCHLUSS in dem Verfahren des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen Rechtsanwalt Bernhard Straße $ Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. Dr. 9 wegen Zweitzulassung 2 m Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1979 ergangenen Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die Kosten zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig erwachsen sind. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 30.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller ist seit dem 29. März 1966 beim Amts- und Landgericht Wuppertal als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Kanzlei betrei Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Der Antragsteller hatte, als die in der Nachbarschaft seines Wohnsitzes Gründe : Sein ständiger Wohnsitz in B gelegenen Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald auf Grund des Zweiten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausschieden und dem Landgerichtsbezirk Köln zugeordnet wurden, den Antrag auf Zweit zulas sung beim Landgericht Köln gestellt. Diesem Antrag hat der Antragsgegner nicht entsprochen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78). Der Antragsteller begehrt nunmehr seine Zweitzulassung beim Landgericht Düsseldorf. Anlaß für seinen Antrag ist die Gebietsänderung, die den nahe Hi^m - dem Wohnsitz des Antragstellers - gelegenen Ortsteil Nüxhausen betrifft. Durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1974 (GV NW S. 1072) ist dieser Ort mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aus der Stadt Wermelskirchen sowie aus dem Bezirk dieses Amtsgerichts und damit aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal aus gegliedert worden. Nüxhausen ist der Stadt Burscheid, damit dem Amtsgerichtsbezirk Leverkusen und dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf zugeordnet worden. Der Antragsgegner hat dem Antrag nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer iflHHHi nicht entsprochen. Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet. - allgemein festzustellen, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31 • Dezember 1974 beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihren Wohnsitz an diesem Tage in Ortsteil HiflBl hatten, bei dem Landgericht Düsseldorf bis zu dem 31. Dezember 1984 zur Vermeidung von Härten geboten ist, - den Antragsteller auch beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Der Ehrengerichtshof geht zu Recht davon aus, daß die Zweitzulassung des Antragstellers beim Landgericht Düsseldorf nur auf § 227 b BRAO gestützt werden kann. Voraussetzung hierfür ist die allgemeine Feststellung der LandesJustizverwaltung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, § 227 a Abs. 2 BRAO, daß die gleichzeitige Zulassung zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung des Gerichtsbezirks betroffenen Gericht zugelassen sind. Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner nicht getroffen. Der Ehrengerichtshof hält ihn Jedoch zu Recht für verpflichtet, festzustellen, daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 1974 in HifllBwohnenden und beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen sind. Die für die Feststellung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 § 227 a Abs. 2 BRAO vorausgesetzte Härte als Folge von Gebietsänderungen ist nicht bereits dann gegeben - was der Senat schon in dem vom Antragsteller eingeleiteten Verfahren auf Zweitzulassung beim Landgericht Köln ausge sprochen hat (BGH, Beschluß vom 13. März 1968 - AnwZ (B) 1/78 - mit Rechtsprechungsnachweisen) - , wenn eine Einzelfallprüfung, die nur die Situation des Antragstellers berücksichtigt, ergibt, daß die Gebietsänderung für ihn von Nachteil ist. Die vom Ehrengerichtshof getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen wird, daß der Antragsteller einen erheblichen Anteil seines Umsatzes - vor Eintritt seines Sozius in seine Kanzlei im Dezember 1976 etwa 10 % - von Mandanten bezieht, die im Ortsteil Nüxhausen wohnen, reicht deshalb allein nicht aus, um eine allgemeine Fest Stellung nach § 227 b BRAO zu treffen. Es muß vielmehr ein generell geltendes Merkmal hinzukommen, das den Antragsgegner in die Lage setzt, eine ”allgemeine" -nicht nur für den Antragsteller geltende - Feststellung im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffen. Der Ehrengerichtshof knüpft insoweit an den Wohnort des Antragstellers an. Daß dieser Grundlage einer allgemeinen Feststellung sein kann, wenn dies zur Vermeidung von Härten geboten ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 68, 66). Allerdings wohnt der Antragsteller nicht in dem Ortsteil, der aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal ausgegliedert ist, sondern in dem benachbarten zu dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehörigen Ortsteil Hi^|B der Stadt Bu|^HHHl Der Auffassung des Antragsgegners, dies stehe der allgemeinen Feststellung entgegen, zu deren Erlaß der Ehrengerichtshof ihn verpflichtet habe, folgt der Senat nicht. Zutreffend weist der Antragsgegner zwar daraufhin, daß eine allgemeine Feststellung nach den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO nur für einen Teilbereich des früheren Landgerichtsbezirks getroffen werden kann. Hiergegen hat der Ehrengerichtshof aber nicht verstoßen. Es hat der Sache nach den Antragsgegner zu einer Regelung verpflichtet, der den Ortsteil Nüxhausen betrifft. Durch die Ausgliederung dieses Ortsteils aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal sind die dort zugelassenen und in Hi^D wohnenden Rechtsanwälte betroffen. Die vom Ehrengerichtshof deshalb angeordnete Zweitzulassung wirkt sich gemäß § 227 b Abs. 2 BRAO auch nur auf den ausgegliederten Bezirk und nicht auf schon früher dem Landgericht Düsseldorf zugeordnete Bezirke aus. Der Jetzige Fall liegt anders als der Sachverhalt, der dem (denselben Antragsteller betreffenden) Senatsbeschluß vom 13* März 1978 - AnwZ (B) 1/78 - zugrunde lag. Dort heißt es (S. 8 aaO), die Tatsache, daß der Wohnort des Antragstellers in der Nähe des abgetrennten Bezirks (damals die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald) liege, begründe kein hinreichendes Abgrenzungskriterium, das in einer allgemeinen Feststellung konkretisiert werden könnte. Auch Jetzt liegt der Wohnort des Antragstellers (Hi^V nicht in dem abgetrennten Bezirk (Nüxhausen), sondern nur in dessen Nähe. Das ausreichende Abgrenzungskriterium für die allgemeine Feststellung ist aber im vorliegenden Fall dadurch gegeben, daß der Antragsteller im Bezirk desjenigen Landgerichts (Düsseldorf) wohnt, bei dem er jetzt seine Zweitzulassung erstrebt, während das damals, als er die Zweitzulassung beim Landgericht Köln erreichen wollte, nicht der Fall war. Daß der Wohnsitz, der nach der Rechtsanwaltsordnung neben dem Ort der Kanzlei eine selbständige Bedeutung hat (§§ 27, 19 BRAO), in einem Fall, wie er hier zur Entscheidung steht, Anknüpfungspunkt einer allgemeinen Feststellung sein kann, folgt daraus, daß ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, seinen Wohnsitz im Bezirk seines Zulassungsgerichts zu nehmen. Er genügt seinen Residenzpflichten, wenn er - wie der Antragsteller - in dem Oberlandesgerichtsbezirk wohnt, in dem er zugelassen ist (§27 BRAO). Wie bei Rechtsanwälten, die im Bezirk des Zulassungsgerichts wohnen, kann deshalb auch in Fällen der vorliegenden Art eine Gebietsänderung, die das Zulassungsgericht betrifft, Anlaß geben, eine an den Wohnsitz gebundene allgemeine Feststellung zu treffen. Maßgeblich hierfür ist, ob die Gebietsänderung wegen des Wohnsitzes von unmittelbarem Einfluß auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt ist. Der Ehrengerichtshof hat überzeugend dargelegt, daß dies hier so ist. Er hat hervorgehoben, daß die Ortsteile Nüxhausen und Hi|m baulich und strukturell miteinander verbunden und daß die Folge wirtschaftliche und gesellschaftliche Verflechtungen zwischen den Einwohnern beider Ortsteile sind. Dies war auch der Anlaß dafür, daß der Ort Nüxhausen aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal ausgegliedert und der zu dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf gelegenen Stadt Bu|HHi zugeordnet worden ist. Die enge Verflechtung der nunmehr gemeinsam zur Stadt Bu^^HB gehörenden Ortsteile Nüxhausen und Hi|BB war - wie der Antragsteller überzeugend dargelegt hat - von unmittelbarem Einfluß auf die Zusammensetzung seiner Klientel. Unbedenklich kann der Ortsteil Nüxhausen deshalb vor der Gebietsänderung zu dem Einzugsbereich solcher Rechtsanwälte gerechnet werden, die in Hi|B aber beim Landgericht Wuppertal - dem damals für Nüxhausen # zuständigen Landgericht - zugelassen waren. Es liegt aut der Hand, daß sich dies nach der Gebietsänderung für die nunmehr beim Landgericht Düsseldorf anhängig zu machenden Verfahren ändern kann. Die darin liegende Härte für die in HiBHwolinen(ien und beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte ist eine solche, die nach der Ubergangsvorschrift des § 227 b BRAO auszugleichen ist. Dem steht nicht entgegen, daß Nüxhausen nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs nur 362 Einwohner hat; denn maßgeblich dafür, daß eine allgemeine Feststellung nach § 227 b BRAO getroffen werden kann, ist die nach einer Gebietsänderung vorzunehmende Gesamtschau (BGHZ 68, 66, 69). Zeigt diese, wenn auch nur für einzelne Rechtste anwälte, die bei dem von der Gebietsänderung betroffenen Landgericht zugelassen sind, eine spürbare Härte auf - was der Antragsteller dargelegt hat - , so reicht dies für die Anwendung des § 227 b BRAO aus. Die Voraussetzungen für eine allgemeine Feststellung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 a Abs. 2 BRAO sind deshalb erfüllt. Da der Erlaß einer allgemeinen Feststellung nach § 227 b BRAO ebensowenig wie nach § 24 BRAO (BGHZ 47, 15; 72, 349, 354) oder § 227 a (BGHZ 66, 288, 290) eine Ermessensentscheidung der LandesJustizverwaltung darstellt, sondern ergehen muß, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, hat der Ehrengerichtshof den Antragsgegner zu Recht zu dem Erlaß der von ihm hinreichend abgegrenzten und Härtefälle ausgleichenden allgemeinen Feststellung verpflichtet. Die allgemeine Feststellung führt, was der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, zur Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller auch beim Landgericht Düsseldorf als Rechtsanwalt zuzulassen. Vogt Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correll Siebecke Schaefer