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BGH

Gericht: BGH

In der Zeit bis Anfang Dezember 1953 hatte er geschlechtliche Kontakte mit den dort beschäftigten 18 und 17 Jahre alten Anwaltsgehilfenlehrlingen Gisela und Helene He^m* Durch Urteil des Ehrengerichts bei der Rechtsanwaltskammer in Köln vom 5* Mai 1956 - EV. Soweit es sich um den strafrechtlichen Vorwurf der Unzucht mit Abhängigen handelte, hatte die Voruntersuchung keine genügenden Anhaltspunkte dafür erbracht, daß zwischen dem Antragsteller und den Lehrlingen Dr.(^§ zur Tatzeit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB a.F. bestand. Juli 1961 geborene Tochter Petra LfUBBB sexuell mißbraucht (§ 176 Abs, 1 StGB), Mit Schreiben vom 24, Januar 1975 beantragte der Antragsteller, ihn in der Liste der beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälte "mit sofortiger Wirkung” zu löschen. Juli 1975 zur Hauptverhandlung zu und holte ein aussagepsychologisches Fachgutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen Petra L^^BBBBI ein, das die Sachverständige Dr.Augustin vom Institut für Gerichtspsychologie Bochum unter dem 6, März 1976 erstattete. Nachdem der Antragsteller und Frau M^HBam 13* April 1976 die Ehe miteinander geschlossen hatten, stellte das Landgericht das Strafverfahren am 2. März 1977 dahin geäußert, daß die Zulassung zu versagen sei, weil sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Zur Begründung hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin auf die sexuellen Vorwürfe bezogen, die Gegenstand der Strafverfahren aus den Jahren 1954/1955 und 1975/1976 waren. Im Gegensatz zu dem Ehrengerichtshof hat der Senat keinen Zweifel, daß der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Januar 1975 sexuelle Handlungen^ mit der damals 13 Jahre alten Petra Lmm vorgenommen hat, indem er sie an der nackten Brust und in der Schamgegend anfaßte und sich durch Mundverkehr von ihr im Beisein ihrer Mutter befriedigen ließ. Der Sache nach besagt er nicht mehr, als daß das Landgericht eine geringe Schuld des Antragstellers für möglich und - im Hinblick auf die Versagung der Auslagenerstattung und der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft - darüber hinaus wohl auch für wahrscheinlich Der Antragsteller selbst hat stets in Abrede gestellt, daß er Petra zur Unzucht mißbraucht hat, Zeugen, die möglicherweise Wesentliches bekunden können, stehen dem Senat zur Vernehmung nicht zur Verfügung. Frau MjHIB’ die jetzige Ehefrau des Antragstellers, und Petra haben das Zeugnis vor dem Ehrengerichtshof verweigert. Frau Hc^m braucht nicht auszusagen, weil die Angaben, auf die es ankommt, ihr zur Unehre gereichen würden (§ 384 Nr. 2 ZPO). Die zulässige ZeugnisVerweigerung hindert den Senat aber nicht, das richterliche Protokoll aus dem Ermittlungsverfahren mit den belastenden Angaben der Zeugin Petra und die Niederschriften über die Aussa- Vielmehr können ihre Bekundungen aus früheren Verfahren durch Heranziehung der Vemehmungsprotokolle auch im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Jansen, FGG 2. b) Allerdings bestimmt § 252 StPO für das Strafverfahren, daß die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in, der HauptVerhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (insbesondere als AngehÖri-ger nach § 52 StPO) Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf.Die Vorschrift begründet nicht nur ein Verlesungs-, sondern auch ein Verwertungsverbot (BGHSt 2, 99, 101 ff; 21, 218 f). Für jenen Bereich aber ist anerkannt, daß über den Inhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung - nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht - gemacht hat, bei nachträglicher Verweigerung durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden darf (BGH aaO S. Zu der Zeit hatte Petra zwar noch kein Zeugnis verweigerungsrecht wegen ihrer Angehörigeneigenschaft im Verhältnis zu dem Antragsteller, die erst durch dessen Heirat mit ihrer Mutter am 13* April 1976 begründet worden ist. Denn sie hat nur ein Zeugnis verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO, das dem Auskunftverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO entspricht. Dabei habe sie, auf Geheiß ihrer Mutter und meistens gemeinsam mit ihr, dessen Penis bis zu dem Samenerguß Der Antragsteller habe sie - Petra Lj HB - an Brust und Scheide angefaßt. Bei ihrer Würdigung hat der Senat bedacht, daß gegen die Richtigkeit der Beschuldigungen insbesondere folgende Tatsachen sprechen können: April 1975 beim Amtsgericht Königswinter eingegangen ist, hat sie den Antragsteller und ihre Mutter angeblich zu Unrecht belastet, weil die Mutter ihr wiederholt die Fürsorgeerziehung angedroht hatte. In der Annahme, gleichwohl zu Aussagen im Verfahren gegen den Antragsteller verpflichtet zu sein, hat sie die Beschuldigungen, soweit sie ihn betreffen, bei der Exploration durch die Sachverständige Dabei hat sie schließlich nur noch folgende Behauptungen aufrechterhalten: Beim Fotografieren habe der Antragsteller ihr eine Kerze in den After gesteckt. Sie habe über ihre sexuellen Bedürfnisse und Erfahrungen berichtet, die bereits vor Jahren bis zu dem gegenseitigen Mundverkehr mit Orgasmus geführt hätten. Bei der Exploration habe Petra l|m| angegeben, sie habe die Beschuldigungen gegen den Antragsteller und ihre Mutter aus Rache, Neugier und Verärgerung erhoben. Petra über die sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Antragsteller auf wahren Erlebnissen beruhten. Daß ihnen ein realer Kern zugrunde liege, hat die Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof zu dem Ausdruck gebracht. Sie hat den Antragsteller nicht nur einmal durch eine mehr oder weniger unbedachte Äußerung in der Familie belastet. Vielmehr hat sie ihre Beschuldigungen - trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und trotz Ermahnung zur Wahrheit - nach drei polizeilichen Vernehmungen vor dem Ermittlungsrichter wiederholt. cc) Daß Petra LflHIHIHB ihre ursprünglichen belastenden Angaben im April 1975 pauschal widerrufen hat, besagt unter den gegebenen Umständen nicht, daß sie falsch sind. Er ist nämlich, wie Petra Lflü mm und ihre Pflegemutter, Frau SflH> der Sachverständigen Dr.Augustin mitgeteilt haben, auf Betreiben des "Familienrats” zustande gekommen. Frau Sfl|eine Schwester Frau und deren Geschwister hatten Bedenken gegen Petras Aussage und auch Mitleid mit Frau dd) Daß Petra L^HHHBj-hre ursprünglichen Bekundungen später bei der Exploration durch die Sachverständige im einzelnen erheblich eingeschränkt hat, spricht gleichfalls nicht entscheidend gegen die Richtigkeit der früheren Angaben. ff) Die neue Tat paßt auch in den Rahmen der sexuellen Gewohnheiten des Antragstellers, wie sie aus den beiden Strafverfahren gegen ihn bekannt geworden sind. de er aus der Rechtsanwaltschaft unter anderem deshalb ausgeschlossen, weil er Anfang Dezember 1953 von den Lehrlingen Gisela und Helene H^HHHI Nacktauf nahmen in anstößigen Stellungen machte, sich anschließend nackt zwischen beide Mädchen legte, sie betastete und sodann mit Helene HeflHBden Geschlechtsverkehr ausübte, während Gisela Z|^HI zusah. Das ergibt sich eindeutig aus der Aussage, die Frau HoJIB bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 30. entsprechende Neigung des Antragstellers weist es schließlich hin, daß er Frau HoflHHI in den Jahren 1973 und 1974 wiederholt bedrängt hat, sie solle Claudia, ihre am 26. Letztlich ist auch gerade der Mundverkehr, den Petra LfHflHHH geschildert hat, eine Art sexueller Befriedigung, wie sie der Antragsteller bevorzugt. Februar 1975 vom Richter des Amtsgerichts Bonn vernommen worden und hat ihre Angaben dabei wiederholt, ergänzt und beschworen. a) Bei der gebotenen GesamtWürdigung aller Umstände, insbesondere in Anbetracht der auffälligen Übereinstimmung, die zwischen den ersten belastenden Angaben Petra jUBH einerseits sowie der Persönlichkeit des Antragstellers und seinen sexuellen Neigungen andererseits erkennbar ist, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß Petra Letztlich mag deshalb auch dahinstehen, ob weiteren Indizien - wie dem schnellen Verzicht des Antragstellers auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, seinem Verhalten im Strafprozeß, insbesondere dem Verzicht auf die Haftentschädigung, und der Zeugnisverwei-gerung seiner Angehörigen - im gegenwärtigen Verfahren zu seinen Ungunsten irgendein Beweiswert für die Schuldfrage beigemessen werden kann. Zugunsten des Antragstellers ist deshalb davon auszugehen, daß er Petra Lichtenberg in dem genannten Zeitraum nicht mehr als einmal in die geschlechtlichen Vorgänge mit seiner jetzigen Ehefrau einbezogen hat. Dabei hat er das damals 13jährige Mädchen, dessen Alter ihm bekannt war, an der nackten Brust und in der Schamgegend angefaßt und sich von ihm durch Mundvertehr bis zu dem Samenerguß befriedigen lassen. Denn im Hinblick auf die Vorbelastung des Antragstellers durch die Fälle Zf|H und HefHHÜBist offensichtlich, daß ihn sein erneutes Versagen unwürdig macht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Sie hat gezeigt, daß er für Kinder und Jugendliche weiblichen Geschlechts, mit denen er in nähere Berührung kommt, eine erhebliche sexuelle Gefährdung bedeutet.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 174 StGB § 153 StPO § 7 BRAO § 153 StPO § 42 BRAO § 15 FGG § 384 ZPO § 12 FGG § 252 StPO § 384 ZPO § 252 StPO § 176 StGB § 7 BRAO
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Volltext der Entscheidung

2140 091 '
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 13/78 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 der Rechtsanwaltskammer in	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
Hanns Eugen
 straße fl,
 Antragsteller und Beschwerdegegner,
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Vogt, die Richter Kirchhof, Dr.Girisch und Dr.Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr.Rössler beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 7. Dezember 1977 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 24. März 1977 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt. Er hat auch die Auslagen zu tragen, die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren notwendig erwachsen sind.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

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G r ü n d e
I.
1.	Der am flBHHHHI 1923 geborene Antragsteller ist seit dem 13* April 1976 in dritter Ehe mit Frau Maria Mfl, geborene	verheiratet.	Nachdem
 er am 16. Oktober 1952 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, wurde er erstmals am 18. August 1953 als Rechtsanwalt zugelassen. Er übte seine Anwaltstätigkeit zunächst im Büro des Rechtsanwalts Dr0C^(fin aus. In der Zeit bis Anfang Dezember 1953 hatte er geschlechtliche Kontakte mit den dort beschäftigten 18 und 17 Jahre alten Anwaltsgehilfenlehrlingen Gisela	und
 Helene He^m* Durch Urteil des Ehrengerichts bei der Rechtsanwaltskammer in Köln vom 5* Mai 1956 - EV. 27/54 -wurde er deswegen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Seine Rechtsmittel gegen die Ausschließung blieben erfolglos. Die Vorgänge aus dem Gesamtkomplex "Büro Dr.CBBw führten in dem Ermittlungsverfahren 8 Js 153/54 der Staatsanwaltschaft Bonn zur Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung gegen den Antragsteller. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft setzte ihn das Landgericht Bonn durch Beschluß vom 21. Oktober 1955 außer Verfolgung. Soweit es sich um den strafrechtlichen Vorwurf der Unzucht mit Abhängigen handelte, hatte die Voruntersuchung keine genügenden Anhaltspunkte dafür erbracht, daß zwischen dem Antragsteller und den Lehrlingen Dr.(^§ zur Tatzeit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB a.F. bestand.
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2.	Durch Entscheidung vom 29- Mai 1969 hob der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen die im Urteil des Ehrengerichts vom 5. Mai 1996 ausgesprochene Ausschließung des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft im Gnadenwege auf. Der Antragsteller wurde daraufhin am 27. November 1969 erneut als Rechtsanwalt zugelassen. Am 23. Januar 1975 wurde er in dem Verfahren 81 KMs 1/75 der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Verdacht verhaftet, er habe seit Ende Oktober 1974 gemeinschaftlich mit seiner jetzigen Ehefrau deren am 1. Juli 1961 geborene Tochter Petra LfUBBB sexuell mißbraucht (§ 176 Abs, 1 StGB), Mit Schreiben vom 24, Januar 1975 beantragte der Antragsteller, ihn in der Liste der beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälte "mit sofortiger Wirkung” zu löschen. Daraufhin nahm der Präsident des Oberlande sgerichts Köln die Zulassung durch Verfügung vom 29. Januar 1975 zurück. Am 25. März 1975 wurde der Antragsteller vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn und Frau M^^B unter dem 17. April 1975 vor der Strafkammer an. Das Landgericht Köln ließ die Anklage am 1. Juli 1975 zur Hauptverhandlung zu und holte ein aussagepsychologisches Fachgutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen Petra L^^BBBBI ein, das die Sachverständige Dr.Augustin vom Institut für Gerichtspsychologie Bochum unter dem 6, März 1976 erstattete. Die Sachverständige formulierte das Ergebnis der Begutachtung dahin, daß die von Petra L|BBBBi gebotenen Aussagefragmente keine sichere Glaubwürdigkeitsbeurteilung zuließe]
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ihre Aussagehaltung aber dafür spreche, daß ihre Angaben im Kern auf realen Vorfällen beruhten. Nachdem der Antragsteller und Frau M^HBam 13* April 1976 die Ehe miteinander geschlossen hatten, stellte das Landgericht das Strafverfahren am 2. Dezember 1976 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und beider Angeklagter gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit ein.
3.	Schon vorher, nämlich mit Schreiben vom 4. September 1976, hatte der Antragsteller in Erwartung des ausdrücklich bereits in Erwägung gezogenen Verfahrensausgangs erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich im Gutachten vom 24. März 1977 dahin geäußert, daß die Zulassung zu versagen sei, weil sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Zur Begründung hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin auf die sexuellen Vorwürfe bezogen, die Gegenstand der Strafverfahren aus den Jahren 1954/1955 und 1975/1976 waren. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der GeneralStaatsanwalt in Hamm und die Antragsgegnerin haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der im Gutachten vom 24. März 1977 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliege. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre im Gutachten vertretene Auffassung weiter. Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Er nimmt im wesentlichen
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auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, 4 BRAO); es hat auch Erfolg. Im Gegensatz zu dem Ehrengerichtshof hat der Senat keinen Zweifel, daß der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Vielmehr ist erwiesen, daß der Antragsteller in der Zeit vom 30. Oktober 1974 bis 5. Januar 1975 sexuelle Handlungen^ mit der damals 13 Jahre alten Petra Lmm vorgenommen hat, indem er sie an der nackten Brust und in der Schamgegend anfaßte und sich durch Mundverkehr von ihr im Beisein ihrer Mutter befriedigen ließ. Hiervon hat sich der Senat auf Grund folgender Erwägungen überzeugt:
1.	Feststellungen, die er seiner Entscheidung - wenn auch nicht nach § 118 Abs. 3 BRAO als bindend, so doch in freier tatrichterlicher BeweisWürdigung als richtig (vgl. BGHZ 39, 110; BGH, MDR 1966, 324) - zugrunde legen könnte, sind in dem Strafverfahren 81 KMs 1/75 StA Köln nicht getroffen worden. Denn das Verfahren ist ohne Urteil beendet
^ 0
worden. Der Einstellungsbeschluß vom 2. Dezember 1976 enthält über die Angabe der Gesetzesbestimmung hinaus keine weitere Begründung. Der Sache nach besagt er nicht mehr, als daß das Landgericht eine geringe Schuld des Antragstellers für möglich und - im Hinblick auf die Versagung der Auslagenerstattung und der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft - darüber hinaus wohl auch für wahrscheinlich
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erachtet hat. Ein Nachweis strafrechtlicher Schuld ist mit dieser Verfahrensbeendigung nicht notwendig verbunden; er ist weder für die Einstellung nach § 153 Abs, 2 StPO (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 153 Rdn 3) noch für die genannten Nebenentscheidungen erforderlich (vgl. § 467 Abs. 4 StPO, § 3 StrEG) und dem Beschluß hier auch nicht zu entnehmen.
2.	Der Antragsteller selbst hat stets in Abrede gestellt, daß er Petra	zur Unzucht mißbraucht hat,
 Zeugen, die möglicherweise Wesentliches bekunden können, stehen dem Senat zur Vernehmung nicht zur Verfügung. Frau MjHIB’ die jetzige Ehefrau des Antragstellers, und Petra
 haben das Zeugnis vor dem Ehrengerichtshof verweigert. Dasselbe gilt von Frau Ho^IHB, die geschlechtliche Beziehungen zu dem Antragsteller unterhalten hat. Die Ehefrau und Petra L||HHHBsind als Angehörige zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 15 FGG und § 383 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO). Frau Hc^m braucht nicht auszusagen, weil die Angaben, auf die es ankommt, ihr zur Unehre gereichen würden (§ 384 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte dafür, daß die Zeuginnen entgegen ihren bisherigen ausdrücklichen Erklärungen nunmehr doch zur Aussage bereit sein könnten, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden. Die Zeuginnen brauchen vor dem Senat also nicht zu erscheinen (§ 386 Abs. 3 ZPO).
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3.	Die zulässige ZeugnisVerweigerung hindert den Senat aber nicht, das richterliche Protokoll aus dem Ermittlungsverfahren mit den belastenden Angaben der Zeugin Petra	und	die Niederschriften über die Aussa-
gen der Frau HofHHzu Beweiszwecken gegen den Antragsteller zu verwerten.
a)	Im Zulassungsverfahren hat das Gericht nach § 12 FGG von Amts wegen "die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet I erscheinenden Beweise aufzunehmen" (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Danach ist es nicht erforderlich, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte persönlich zu hören. Vielmehr können ihre Bekundungen aus früheren Verfahren durch Heranziehung der Vemehmungsprotokolle auch im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (Jansen, FGG 2. Aufl. § 12
 Rdn. 42) •
b)	Allerdings bestimmt § 252 StPO für das Strafverfahren, daß die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in, der HauptVerhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (insbesondere als AngehÖri-ger nach § 52 StPO) Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Die Vorschrift begründet nicht nur ein Verlesungs-, sondern auch ein Verwertungsverbot (BGHSt 2, 99, 101 ff;
 21, 218 f). Welche Folgerungen daraus für andere Verfahrensarten herzuleiten sind, braucht der Senat hier nicht allgemein zu klären (vgl. für den Zivilprozeß einerseits
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OLG Braunschweig, NdsRpfl. I960, 162; Stein/Jonas/Pohle,
ZPO 19. Aufl. § 383 I 3; Baumbach/Lauterbach, ZPO 36. Aufl. Anm. 1 vor § 383; Thomas/Putzo, ZPO 9. Aufl. § 383 Anm. 1; andererseits Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 383 B II a und b; Zoller, ZPO 11. Aufl. § 383 I a. E.). Denn unter Berücksichtigung der Konflikts!.age, die dem Angehörigen als Zeugen erspart werden soll (vgl. BGHSt 2, 99, 104 f), kenn das Verwertungsverbot, das sich aus der berechtigten Zeugnis Verweigerung ergibt, im Zulassungsverfahren jedenfalls nicht weiter reichen als im Strafverfahren. Für jenen Bereich aber ist anerkannt, daß über den Inhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung - nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht - gemacht hat, bei nachträglicher Verweigerung durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden darf (BGH aaO S. 106 ff). Insoweit ist das Verwertungsverbot also eingeschränkt. Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen der Zeuge das Zeug-nisverweigerungsrecht erst nach der richterlichen Vernehmung erworben hat (BGHSt 27, 231). Da im Verfahren über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anders als im Strafprozeß (§ 250 StPO) - der Grundsatz der persön» liehen Vernehmung nicht gilt, braucht zur Ermittlung dessen, was vor ihm bekundet worden ist, der Richter als Verhörsperson hier nicht vernommen zu werden. Vielmehr kann der Inhalt der früheren Zeugenaussage durch Heranziehung des von ihm aufgenommenen Vernehmungsprotokolls festgestellt und zu Beweiszwecken verwertet werden.
c)	Danach darf der Senat auf die Niederschrift über die richterliche Vernehmung Petra Li^HHHIBvom
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5. Februar 1975 zurückgreifen. Zu der Zeit hatte Petra
 zwar noch kein Zeugnis verweigerungsrecht wegen ihrer Angehörigeneigenschaft im Verhältnis zu dem Antragsteller, die erst durch dessen Heirat mit ihrer Mutter am 13* April 1976 begründet worden ist. Da sich die strafrechtlichen Ermittlungen aber auch gegen ihre Mutter als Beschuldigte richteten, hätte sie die Aussage schon im Ermittlungsverfahren insgesamt verweigern können.
Die früheren Angaben Frau HoflHHHl sind uneingeschränkt verwertbar. Denn sie hat nur ein Zeugnis verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO, das dem Auskunftverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO entspricht. In diesem Bereich gilt das Verwertungsverbot des § 252 StPO Jedoch nicht, weil das Auskunftverweigerungsrecht - anders als das Zeug-nisverweigerungsrecht nach § 52 StPO - nur dem Schutz des Zeugen und seiner Angehörigen, nicht auch dem des Angeklagten dient (BGHSt 17, 245 f).
4.	Während die Ehefrau des Antragstellers - wie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann - seine Einlassung bestätigt hat, hat Petra L0HHIH) ihn erheblich belastet. Sie hat unter anderem behauptet: Sie sei in der Zeit vom 30. Oktober bis 3- November 1974 und vom 16. Dezember 1974 bis 5. Januar 1975 wiederholt in sexuelle Handlungen zwischen ihrer Mutter und dem Antragsteller einbezogen worden. Dabei habe sie, auf Geheiß ihrer Mutter und meistens gemeinsam mit ihr, dessen Penis bis zu dem Samenerguß
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"abgeleckt". Der Antragsteller habe sie - Petra Lj HB - an Brust und Scheide angefaßt. Er habe ihr auch eine Kerze in den After gesteckt, während ihre Mutter sie nackt fotografiert habe. Einmal habe der Antragsteller in ihrer Gegenwart drei pornographische Filme vorgeführt, ehe es zwischen ihnen zu den genannten sexuellen Handlungen zu dritt gekommen sei.
5.	Diese Angaben treffen in dem oben (S. 6) genannten Umfang zu, ohne daß es auf weiteres ankommt. Bei ihrer Würdigung hat der Senat bedacht, daß gegen die Richtigkeit der Beschuldigungen insbesondere folgende Tatsachen sprechen können:
a)	Petra LSHHHHVhat ihre Behauptungen im Strafverfahren zunächst allgemein widerrufen. Nach einer von ihr unterschriebenen Erklärung, die am 14. April 1975 beim Amtsgericht Königswinter eingegangen ist, hat sie den Antragsteller und ihre Mutter angeblich zu Unrecht belastet, weil die Mutter ihr wiederholt die Fürsorgeerziehung angedroht hatte.
b)	Petra Lichtenberg hat mit Schreiben vom 3. September 1975 schon im Strafverfahren von ihrem Zeugnisver-weigerungsrecht Gebrauch gemacht. In der Annahme, gleichwohl zu Aussagen im Verfahren gegen den Antragsteller verpflichtet zu sein, hat sie die Beschuldigungen, soweit sie ihn betreffen, bei der Exploration durch die Sachverständige
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Dr. Augustin insgesamt erheblich eingeschränkt. Dabei hat sie schließlich nur noch folgende Behauptungen aufrechterhalten: Beim Fotografieren habe der Antragsteller ihr eine Kerze in den After gesteckt. In Köln seien Sexfilme gezeigt worden. Sie habe beobachtet, daß ihre Mutter den Antragsteller durch Mundverkehr befriedigt habe. Der Antragsteller habe sie - Petra	-	auch	"dazu"
( d.h. zu dem Mundverkehr) auf gefordert; sie habe es aber nicht getan. Er habe ihr zweimal Zungenküsse gegeben und sie dabei leicht an der möglicherweise unbekleideten Brust berührt.
c)	Das gerichtspsychologische Gutachten vom 6. März 1976 enthält darüber hinaus zahlreiche Hinweise, die - auch unabhängig vom pauschalen oder späteren partiellen Widerruf der belastenden ursprünglichen Aussagen - Zweifel an der Glaubwürdigkeit Petra	begründen	können.
So hat die Sachverständige hervorgehoben: Bei Petra LUH m seien vordergründige Verfälschungstendenzen wirksam. Sie habe über ihre sexuellen Bedürfnisse und Erfahrungen berichtet, die bereits vor Jahren bis zu dem gegenseitigen Mundverkehr mit Orgasmus geführt hätten. Sie sei frühreif, an-triebsstark und willensmäßig unzulänglich gesteuert. Sie lasse sich von Augenblicksimpulsen leiten. Egoistische Strebungen dominierten über ihre Einsicht. Dabei nehme sie auch in Kauf, anderen Menschen Schaden zuzufügen. Sie besitze kein altersentsprechendes Verantwortungsbewußtsein. Sie habe eine gute Phantasiebegabung, lebhafte, sexualisierte
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yy
 Wunschvorstellungen und eine unzuverlässige Gewissenshaltung. Manche Persönlichkeitszüge lägen bei ihr auf der Grenze zur Anomalie. Ihre Konfliktverarbeitung zeige abnorme Züge. So besteht ein gewisser Verdacht, daß sich bei ihr eine Erkrankung des schizophrenen Formenkreises anbahnen könnte. Sie habe eine etwas abstruse Vorstellungsund Wunschwelt. Die Zerfahrenheit ihres Denkens, die sich zeitweise bemerkbar gemacht habe, könne im Sinne einer (keineswegs festgestellten) noch latenten psychotischen Erkrankung interpretiert werden, die - falls manifest geworden - die Zeugeneignung völlig aufheben würde. Bei der Exploration habe Petra l|m| angegeben, sie habe die Beschuldigungen gegen den Antragsteller und ihre Mutter aus Rache, Neugier und Verärgerung erhoben. Die von ihr - mit erheblichen Einschränkungen - aufrechterhaltenen Angaben wiesen eklatante Konstanzmängel auf.
6.	Der Senat hält den Antragsteller gleichwohl des ihm zur Last gelegten FehlVerhaltens für überführt. Ausschlaggebend hierfür sind folgende Erwägungen:
a)	Die Sachverständige Dr.Augustin hat die belastenden Angaben Petra lBHHB nicht als schlechthin ion-glaubhaft bezeichnet. Sie hat sich zwar aus den von ihr dargelegten Gründen zu einer sicheren Glaubwürdigkeitsbeurteilung. nicht in der Lage gesehen. Dennoch hat sie ”mit höchster Wahrscheinlichkeit” angenommen, daß die Aussagen
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Petra	über	die sexuellen Handlungen zwischen
 ihr und dem Antragsteller auf wahren Erlebnissen beruhten. Daß ihnen ein realer Kern zugrunde liege, hat die Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof zu dem Ausdruck gebracht.
b)	Die Zweifel, die nach dem Ergebnis allein des fachpsychologischen Gutachtens allerdings bleiben würden, werden zur Überzeugung des Senats durch eine Reihe von Indizien ausgeräumt.
aa) Petra	hat	sich	bei	den Beschuldigungen
 zunächst beständig gezeigt. Sie hat den Antragsteller nicht nur einmal durch eine mehr oder weniger unbedachte Äußerung in der Familie belastet. Vielmehr hat sie ihre Beschuldigungen - trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und trotz Ermahnung zur Wahrheit - nach drei polizeilichen Vernehmungen vor dem Ermittlungsrichter wiederholt.
bb) Sie hat in mehreren Punkten ersichtlich die Wahrheit gesagt, so daß ihre Bekundungen auch im übrigen glaubhaft sein können. So treffen ihre Angaben über das Rahmen-gesohehen zu. Unstreitig war sie in der Zeit vom 30. Okto- /y ber bis 3. November 1974 und vom 16. Dezember 1974 bis 5. Januar 1975 beim Antragsteller, der schon damals mit ihrer Mutter zusammenlebte. Unstreitig war er zur Tatzeit auch im Besitz pornographischer Erzeugnisse,insbesondere solcher Filme* Ebenso trifft es zu, daß Frau	Petra	am	17.	De-
zember 1974 abends in seinem Büro in KflB-MaflHiHHy das
 man eigens zu diesem Zweck aufgesucht hatte, mit einer Lederpeitsche zahlreiche Schläge auf das nackte Gesäß versetzt hat, während er in einem Nebenzimmer zugegen war* Schließlich steht fest, daß das Mädchen am 20. Dezem her 197^ Selbstmord durch Tabletteneinnahme versucht hat.
cc) Daß Petra LflHIHIHB ihre ursprünglichen belastenden Angaben im April 1975 pauschal widerrufen hat, besagt unter den gegebenen Umständen nicht, daß sie falsch sind. Der Widerruf ist vielmehr erklärlich,auch wenn die Beschuldigungen zutreffen. Er ist nämlich, wie Petra Lflü mm und ihre Pflegemutter, Frau SflH> der Sachverständigen Dr.Augustin mitgeteilt haben, auf Betreiben des "Familienrats” zustande gekommen. Frau Sfl|eine Schwester Frau	und	deren	Geschwister hatten Bedenken
 gegen Petras Aussage und auch Mitleid mit Frau
 dd) Daß Petra L^HHHBj-hre ursprünglichen Bekundungen später bei der Exploration durch die Sachverständige im einzelnen erheblich eingeschränkt hat, spricht gleichfalls nicht entscheidend gegen die Richtigkeit der früheren Angaben. Denn die Einschränkung erklärt sich zwanglos aus dem Bestreben, die Mutter im Strafverfahren nicht zu belasten.
ee) Die Tat ist für den Antragsteller nicht persönlichkeitsfremd. Er ist bereits im Jahr 1953 dadurch aufgefallen, daß er sich in den Fällen	und	Hel
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nicht die sexuelle Zurückhaltung auferlegt hat, die er dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes schuldig ist* Als Beweisanzeichen dürfen die früheren Vorfälle hier trotz des Zeitablaufs und des Gnadenerweises aus dem Jahre 1969 unbedenklich mitberücksichtigt werden (vgl. BGHZ 46, 230, 233, 235 ff).
ff) Die neue Tat paßt auch in den Rahmen der sexuellen Gewohnheiten des Antragstellers, wie sie aus den beiden Strafverfahren gegen ihn bekannt geworden sind.
Er neigt zu sexuellen Handlungen zu dritt, wie sie Petra	erlebt hat. Im Jahre 1956 wur-
de er aus der Rechtsanwaltschaft unter anderem deshalb ausgeschlossen, weil er Anfang Dezember 1953 von den Lehrlingen Gisela	und	Helene H^HHHI Nacktauf nahmen
 in anstößigen Stellungen machte, sich anschließend nackt zwischen beide Mädchen legte, sie betastete und sodann mit Helene HeflHBden Geschlechtsverkehr ausübte, während Gisela Z|^HI zusah. Sexuellen Umgang zu dritt hatte er auch mit Frau Ho|H und seiner jetzigen Ehefrau.
Das ergibt sich eindeutig aus der Aussage, die Frau HoJIB bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 30. Januar 1975 gemacht hat. Danach kam es im Februar 1973 in der K^HHpWohnung des Antragstellers zu gemeinsamen sexuellen Handlungen zwischen ihm, Frau	1111(1	Frau	HoflB
■■nachdem er Frau HofBBi zuvor mit deren Einverständnis im Keller des Büros ausgepeitscht hatte. Auf eine
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entsprechende Neigung des Antragstellers weist es schließlich hin, daß er Frau HoflHHI in den Jahren 1973 und 1974 wiederholt bedrängt hat, sie solle Claudia, ihre am 26. September 1964 geborene, geistig behinderte Tochter, bei ihren sexuellen Handlungen mitmachen oder zugucken lassen.
Letztlich ist auch gerade der Mundverkehr, den Petra LfHflHHH geschildert hat, eine Art sexueller Befriedigung, wie sie der Antragsteller bevorzugt. Die Angaben, die Frau HofHH insoweit am 4. Februar 1975 über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu ihm gemacht hat, lassen daran keinen Zweifel«,
Bedenken gegen die Richtigkeit der hier angeführten Aussagen Frau	bestehen	nicht. Die Zeugin
 ist am 4. Februar 1975 vom Richter des Amtsgerichts Bonn vernommen worden und hat ihre Angaben dabei wiederholt, ergänzt und beschworen.
6. Danach ist festzustellen:
a) Bei der gebotenen GesamtWürdigung aller Umstände, insbesondere in Anbetracht der auffälligen Übereinstimmung, die zwischen den ersten belastenden Angaben Petra jUBH einerseits sowie der Persönlichkeit des Antragstellers und seinen sexuellen Neigungen andererseits erkennbar ist, hält es der Senat für ausgeschlossen, daß Petra
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ihre ursprüngliche Beschuldigung erfunden hat. Daß die festgestellte Übereinstimmung bloß zufälliger Natur sei, ist zwar theoretisch denkbar. Für die Entscheidung des Falles kommt dieser fernliegenden Möglichkeit aber kein Gewicht zu. Letztlich mag deshalb auch dahinstehen, ob weiteren Indizien - wie dem schnellen Verzicht des Antragstellers auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, seinem Verhalten im Strafprozeß, insbesondere dem Verzicht auf die Haftentschädigung, und der Zeugnisverwei-gerung seiner Angehörigen - im gegenwärtigen Verfahren zu seinen Ungunsten irgendein Beweiswert für die Schuldfrage beigemessen werden kann.
b)	Die genaue Zahl der Vorfälle, die sich in der Zeit vom 30. Oktober bis 3. November 1974 und vom 16. Dezember 1974 bis 5. Januar 1975 ereignet haben, läßt sich bei der gegebenen Beweislage allerdings nicht mehr klären. Zugunsten des Antragstellers ist deshalb davon auszugehen, daß er Petra Lichtenberg in dem genannten Zeitraum nicht mehr als einmal in die geschlechtlichen Vorgänge mit seiner jetzigen Ehefrau einbezogen hat. Dabei hat er das damals 13jährige Mädchen, dessen Alter ihm bekannt war,
 an der nackten Brust und in der Schamgegend angefaßt und sich von ihm durch Mundvertehr bis zu dem Samenerguß befriedigen lassen.
c)	Strafrechtlich erfüllt das Verhalten des Antragstellers den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, § 176 Abs. 1 StGB. Ob ein besonders schwerer Fall
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im Sinne des Absatzes 3 dieser Vorschrift vorliegt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn im Hinblick auf die Vorbelastung des Antragstellers durch die Fälle Zf|H und HefHHÜBist offensichtlich, daß ihn sein erneutes Versagen unwürdig macht, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Denn er hat als Rechtsanwalt - nunmehr zu dem zweiten Mal -schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen, wenn in diesem Fall auch außerberuflich. Seine Tat hat erhebliches vAufsehen in der Öffentlichkeit erregt.
Sie hat gezeigt, daß er für Kinder und Jugendliche weiblichen Geschlechts, mit denen er in nähere Berührung kommt, eine erhebliche sexuelle Gefährdung bedeutet. Die rechtsuchende Bevölkerung würde kein Verständnis dafür haben, wenn ein solcher Bewerber erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen würde. Der Antragsteller ist für den Anwaltsstand nicht mehr tragbar (vgl. BGHSt 20, 73 f; BGHZ 46,
 230, 235, 237).
Vogt	Kirchhof	Girisch	Gribbohm
 Petersen
Pfleger
 Rössler