Andererseits wurde die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Krefeld gehörende Gemeinde Osterrath - 11 957 Gerichtseingesessene oder 5,7 % der Gesamtzahl der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichts Krefeld - mit anderen Gemeinden (darunter das Amt Lank-La tum aus dem Amtsgerichtsbezirk Krefeld-Uerdingen) zu der neuen Stadt Meerbusch zusammengeschlossen und dem Amtsgericht Neuß (Landgericht Düsseldorf) zugeordnet. März 1976 mit der Begründung rechtskräftig zurückgewiesen, eine Härte nach §§ 227 a und 227 b BRAO liege nicht vor, da die durch die Gebiet sänderungen eingetretene Minderung der Anzahl der Gerichtseingesessenen nur gering sei. schenzeitlich aufgrund der Senatsentscheidung BGHZ 66, 288 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchen-Gladbach elf zugelassene Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Krefeld zugelassen worden seien. Er macht weiter geltend, daß - im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 67» 339 - die ehemals Krefeld-Uerdinger Anwälte außer beim Landgericht Krefeld und beim Landgericht Duisburg nun auch noch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden seien. 1. Dem neuen Antrag des Antragstellers, ihn gemäß § 227 a BRAO auch beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen, steht nicht entgegen, daß sein inhaltlich gleichlautender Antrag vom 24. Der Antragsteller kann auch jetzt nicht gemäß § 227 a BRAO zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen werden. a) Allerdings ist die Voraussetzung des § 227 a Abs. 1 BRAO mit der Ausgliederung der Gemeinde Osterrath aus dem Amtsgerichtsbezirk Krefeld mit Wirkung vom 1 . Der damit verbundene Verlust von nur 5,7 % der Gerichtseingesessenen dieses Bezirks ist aber so gering, daß er unmittelbar keine Härte für die beim Amtsgericht Krefeld damals zugelassenen Rechtsanwälte bedeutete. b) Aber auch mittelbare Härten, wie sie nach dem Senatsbeschluß BGHZ 68, 291 zu berücksichtigen sind und zu einer Mehrfachzulassung führen können, sind hier nicht ein- Solche mittelbare Härten sind nicht immer schon dann anzunehmen, wenn es, durch eine Gebietsneuordnung bedingt, überhaupt dazu kommt, daß in einem Gerichtsbezirk Rechtsanwälte bei mehr als einem Landgericht zugelassen sind. aa) Einmal sind, wie der Antragsteller geltend macht, 11 beim Amtsgericht Viersen und beim Landgericht Mönchen-Gladbach zugelassene Rechtsanwälte auch beim Landgericht Krefeld zugelassen worden und somit in dem Gerichtsbezirk, in dem der Antragsteller ansässig ist, hinzugekommen. Das ist diesen Anwälten zu dem Ausgleich von Härten gewährt worden, die sie unmittelbar durch den Verlust von rund 20 % der Gerichtseingesessenen ihres früheren Gerichtsbezirks erlitten haben (BGHZ 66, 288). Es ist nicht auszuschließen, daß durch die Doppelzulassung der Vierse-ner Anwälte die bisher beim Amts- und Landgericht Krefeld zugelassenen Anwälte im einen oder anderen Fall Mandanten Schließlich läßt sich aber auch ein Ausgleich dafür, daß die Viersener Anwälte beim Landgericht Krefeld auf-treten können, nicht dadurch finden, daß dafür die Krefelder Anwälte zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen werden. Januar 1975 die beim Amtsgericht Krefeld zugelassenen früheren Krefeld-Uerdinger Anwälte nun zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden seien. Auch dadurch ist keine mittelbare Härte für die ursprünglichen Krefelder Anwälte eingetreten, die deren weitere Zulassung gemäß § 227 a BRAO beim Landgericht Düsseldorf gebieten würde. Januar 1970 bei dem Amtsgericht Krefeld und dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen gewesenen Anwälte durch die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gebiet sneuordnung gemeinsam betroffen worden, die Krefelder durch die Abtrennung der Gemeinde Osterrath, die Krefeld-Uerdinger u.a. durch die Umgliederung des Amts Lank-Latum i in den Landgerichtsbezirk Düsseldorf.Ferner sind sie seit Wie der Senat mehrfach zu dem Ausdruck gebracht hat, stellen sich die nach den §§ 227 a und 227 b BRAO durch Gebiet sänderungen für die Rechtsanwälte bedingten "Härten" ganz verschieden dar, je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt (Beschluß vom 17. teiligung der beim früheren Amtsgericht Rodenberg zugelassenen Rechtsanwälte, die umso schwerer wog, als die Lage der Anwälte, die ihre Kanzlei nicht am Sitz eines Landgerichts unterhalten, ohnehin schwieriger ist als die der Anwälte, die am Ort des Landgerichts ansässig sind. Januar 1970 beim damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen gewesenen, jetzt noch beim Amtsgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden sein sollten oder werden sollten, das gegenüber der Gesamtzahl der in Krefeld fähigen Anwälte nicht in einem Maße ins Gewicht, daß daraus für Anwälte wie den Antragsteller, die bereits am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Krefeld zugelassen waren, eine mittelbare Härte hergeleitet werden könnte, die es gebieten würde, sie gemäß § 227 a BRAO ebenfalls zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen.
2133 049 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAO § 227 a Zum Härteausgleich innerhalb großstädtischer Amtsgerichtsbezirke, in denen gegenüber der Gesamtzahl der Rechtsanwälte, die dort ihre Kanzlei unterhalten, nur wenige zugleich bei mehreren Landgerichten zugelassen sind (Abgrenzung zu BGHZ 66, 291). BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 13/77 - EGH für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 13/77 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Gerd straße Antragstellers und Be s chwe rde führe r s, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^^^B-Platz Antragsgegner und Bes chwe rde ge gne r, wegen Simultanzulassung ' -a Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 15. März 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000.- DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 27. Oktober 1969 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Krefeld zugelassen. Durch das Gesetz zur Neugliederung des Kreises Kempen-Krefeld und der kreisfreien Stadt Viersen vom 18. Dezember 1969 (GV Bl. NRW S. 966) wurden mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1970 unter anderem die bisher zu dem Amtsbezirk Viersen (Landgericht Mönchen-Gladbach) gehörenden Gemeinden Neersen und Schiefbahn zur Stadt Willich zusammengeschlossen und dem Amtsgericht Krefeld zugeordnet, dessen Zahl der Ge-richtseingesessenen sich dadurch um 15 405 erhöhte. Andererseits wurde die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Krefeld gehörende Gemeinde Osterrath - 11 957 Gerichtseingesessene oder 5,7 % der Gesamtzahl der Gerichtseingesessenen des Amtsgerichts Krefeld - mit anderen Gemeinden (darunter das Amt Lank-La tum aus dem Amtsgerichtsbezirk Krefeld-Uerdingen) zu der neuen Stadt Meerbusch zusammengeschlossen und dem Amtsgericht Neuß (Landgericht Düsseldorf) zugeordnet. Durch ein weiteres Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GV Bl. NRW S. 256) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 das Amtsgericht Krefeld-Uerdingen aufgehoben. Das gesamte Gebiet der Gemeinde Krefeld gehört nunmehr zu dem Amtsgericht Krefeld. Durch die vorgenannten Gebietsänderungen hat sich die Gesamtzahl der Gerichtseingesessenen im Gebiet der beiden früheren Amtsgerichte Krefeld und Krefeld-Uerdingen um 14 384 oder 5,67 % und im Landgerichtsbezirk Krefeld um 10 756 oder 2,62 % vermindert. Der Antragsteller strebt seine Zulassung auch beim Landgericht Düsseldorf an. Sein erstes Gesuch vom 24. Juni 1975 hat der Ehrengerichtshof am 4. März 1976 mit der Begründung rechtskräftig zurückgewiesen, eine Härte nach §§ 227 a und 227 b BRAO liege nicht vor, da die durch die Gebiet sänderungen eingetretene Minderung der Anzahl der Gerichtseingesessenen nur gering sei. Am 25. August 1976 hat der Antragsteller erneut gemäß § 227 a BRAO seine weitere Zulassung beim Landgericht Düsseldorf beantragt, weil zwi- schenzeitlich aufgrund der Senatsentscheidung BGHZ 66, 288 bei dem Amtsgericht Viersen und dem Landgericht Mönchen-Gladbach elf zugelassene Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Krefeld zugelassen worden seien. Der Antragsgegner hat das mit Bescheid vom 2. November 1976 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 15. März 1977 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er macht weiter geltend, daß - im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 67» 339 - die ehemals Krefeld-Uerdinger Anwälte außer beim Landgericht Krefeld und beim Landgericht Duisburg nun auch noch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden seien. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 227 a Abs. 8, 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. 1. Dem neuen Antrag des Antragstellers, ihn gemäß § 227 a BRAO auch beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen, steht nicht entgegen, daß sein inhaltlich gleichlautender Antrag vom 24. Juni 1975 durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 4. März 1976 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn dem erneuten Antrag auch der gleiche Sachverhalt zugrunde läge wie der früheren Entscheidung (BGHZ 34, 235, 241/242). Der Antragsteller stützt sein jetziges Zulassungsgesuch aber darauf, daß im Zuge der Gebietsneuordnung inzwischen weitere auswärtige Anwälte die Doppelzulassung beim Landgericht Krefeld und weitere Kre-felder Anwälte die Doppelzulassung beim Landgericht Düsseldorf erhalten hätten. Dadurch ist ein neuer Sachverhalt geschaffen worden, der in seiner Gesamtheit danach zu beurteilen ist, ob und welche Härten die ineinandergreifenden gerichtsorganisatorischen Maßnahmen für die beteiligten Anwälte unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt haben. Daß die Gerichtsbezirksänderungen vor dem Inkrafttreten der §§ 227 a und 227 b BRAO vorgenommen worden sind, spielt keine Rolle (BGHZ 66, 288; 68, 78). 2. Der Antragsteller kann auch jetzt nicht gemäß § 227 a BRAO zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen werden. a) Allerdings ist die Voraussetzung des § 227 a Abs. 1 BRAO mit der Ausgliederung der Gemeinde Osterrath aus dem Amtsgerichtsbezirk Krefeld mit Wirkung vom 1 . Januar 1970 erfüllt. Der damit verbundene Verlust von nur 5,7 % der Gerichtseingesessenen dieses Bezirks ist aber so gering, daß er unmittelbar keine Härte für die beim Amtsgericht Krefeld damals zugelassenen Rechtsanwälte bedeutete. Die Einwohnerzahl im jeweiligen Gerichtsbezirk vor und nach der Gebietsänderung ist ohnehin nicht allein entscheidend (BGHZ 68, 66, 69/70). Deshalb läßt sich auch der Verlust von Gerichtseingesessenen in einem Bezirk nicht ohne weiteres durch den Zugang von Gerichtseingesessenen aus einem anderen Bezirk ausgleichen (Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 29/75 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 288; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 4/77). Ein Mandatsverlust in der hier in Rede stehenden Größenordnung muß von den Anwälten in Kauf genommen werden, zu demal nie mand ein Recht auf unveränderte Aufrechterhaltung bestimmter Verwaltungs- und Gerichtsbezirke hat (BGHZ 65, 241, 242). b) Aber auch mittelbare Härten, wie sie nach dem Senatsbeschluß BGHZ 68, 291 zu berücksichtigen sind und zu einer Mehrfachzulassung führen können, sind hier nicht ein- t getreten. Solche mittelbare Härten sind nicht immer schon dann anzunehmen, wenn es, durch eine Gebietsneuordnung bedingt, überhaupt dazu kommt, daß in einem Gerichtsbezirk Rechtsanwälte bei mehr als einem Landgericht zugelassen sind. Es ist nicht zu vermeiden, daß in der Übergangszeit des § 227 a Abs. 3 und 5 BRAO in einzelnen Gerichtsbezirken Rechtsanwälte mit unterschiedlichen „ Zulassungen bei Landgerichten ihre Praxis ausüben (vgl. BGHZ 68, 72, 77/78). Das allein kann deshalb eine mittelbare Härte im Sinne der Senatsentscheidung BGHZ 68, 291 noch nicht begründen. Es kommt auch insofern stets auf die jeweiligen Umstände an. Im vorliegenden Fall ist zweierlei zu unterscheiden: i aa) Einmal sind, wie der Antragsteller geltend macht, 11 beim Amtsgericht Viersen und beim Landgericht Mönchen-Gladbach zugelassene Rechtsanwälte auch beim Landgericht Krefeld zugelassen worden und somit in dem Gerichtsbezirk, in dem der Antragsteller ansässig ist, hinzugekommen. Das ist diesen Anwälten zu dem Ausgleich von Härten gewährt worden, die sie unmittelbar durch den Verlust von rund 20 % der Gerichtseingesessenen ihres früheren Gerichtsbezirks erlitten haben (BGHZ 66, 288). Es ist nicht auszuschließen, daß durch die Doppelzulassung der Vierse-ner Anwälte die bisher beim Amts- und Landgericht Krefeld zugelassenen Anwälte im einen oder anderen Fall Mandanten verloren haben oder noch verlieren können. Die Gefahr ist aber nicht sehr groß, denn erfahrungsgemäß ziehen die Einwohner eines Gerichtsbezirks in aller Regel keine Rechtsanwälte heran, die ihre Kanzlei außerhalb des Gerichts-sprengels unterhalten. Die Gefahr, daß die auswärtigen Anwälte im Bezirk ihrer Zweitzulassung neue Klienten gewinnen, wird jedenfalls ausgeglichen durch die zu demindest ebenso große Möglichkeit, daß die alteingesessenen Rechtsanwälte neue Klienten aus den angegliederten Gebieten erhalten. Schließlich läßt sich aber auch ein Ausgleich dafür, daß die Viersener Anwälte beim Landgericht Krefeld auf-treten können, nicht dadurch finden, daß dafür die Krefelder Anwälte zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen werden. Damit würden die Folgen einer Gebietsumgliederung vom Landgerichtsbezirk Mönchen-Gladbach in den Landgerichtsbezirk Krefeld letztlich zu Lasten der Anwälte im Landgerichtsbezirk Düsseldorf gehen. Das wäre unangemessen. Die Zweitzulassung beim Landgericht Mönchen-Gladbach strebt der Antragsteller aber gar nicht an. Er kann sie auch nicht erreichen, weil der Amts- und Landgerichtsbezirk Krefeld keinen Gebietsverlust an den Landgerichtsbezirk Mönchen-Glad-bach erlitten hat. bb) Der Antragsteller macht weiter geltend, daß nach der Auflösung des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen zu dem 1. Januar 1975 die beim Amtsgericht Krefeld zugelassenen früheren Krefeld-Uerdinger Anwälte nun zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden seien. Auch dadurch ist keine mittelbare Härte für die ursprünglichen Krefelder Anwälte eingetreten, die deren weitere Zulassung gemäß § 227 a BRAO beim Landgericht Düsseldorf gebieten würde. 8 Die Lage ist der nicht vergleichbar, wie sie im Fall BGHZ 66, 291 gegeben war. Zwar sind auch hier die am 1. Januar 1970 bei dem Amtsgericht Krefeld und dem damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen gewesenen Anwälte durch die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gebiet sneuordnung gemeinsam betroffen worden, die Krefelder durch die Abtrennung der Gemeinde Osterrath, die Krefeld-Uerdinger u.a. durch die Umgliederung des Amts Lank-Latum i in den Landgerichtsbezirk Düsseldorf. Ferner sind sie seit 1. Januar 1975 alle bei einem Amtsgericht zugelassen, dem unter Einschluß von Krefeld-Uerdingen gebildeten neuen Amts gericht Krefeld, und damit in einem einheitlichen Amtsgerichtsbezirk ansässig. Trotzdem liegen die Verhältnisse anders. Wie der Senat mehrfach zu dem Ausdruck gebracht hat, stellen sich die nach den §§ 227 a und 227 b BRAO durch Gebiet sänderungen für die Rechtsanwälte bedingten "Härten" ganz verschieden dar, je nachdem ob es sich um ländliche Verhältnisse handelt (Beschluß vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 32/76 = NJW 1977, 905 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 78), um kleinstädtische (BGHZ 66, 291) oder um großstädtische (BGHZ 68, 66). Der Fall BGHZ 66, 291 war dadurch gekennzeichnet, daß nach der Auflösung des Amtsgerichts Rodenberg die im neuen Amtsgerichtsbezirk Stadthagen zusammengefaßten Rechtsanwälte ihre Praxis in verschiedenen kleineren Städten ausübten, nämlich in Rodenberg, Bad Nenndorf und Stadthagen. Nur die alteingesessenen Stadthagener Rechtsanwälte hatten zunächst die zusätzliche Zulassung beim Landgericht Hannover erhalten. Dabei standen 12 Rechtsanwälten in Stadthagen fünf ehemals Rodenberger Anwälte gegenüber. Das bedeutete eine nicht zu rechtfertigende Benach- teiligung der beim früheren Amtsgericht Rodenberg zugelassenen Rechtsanwälte, die umso schwerer wog, als die Lage der Anwälte, die ihre Kanzlei nicht am Sitz eines Landgerichts unterhalten, ohnehin schwieriger ist als die der Anwälte, die am Ort des Landgerichts ansässig sind. In dem ungleichen Ausgangspunkt der verschiedenen Zulassung beim Landgericht lag für die ehemals Rodenberger Anwälte eine durch die Ge-bietsneuordnung bedingte mittelbare Härte, die nur durch die Zweitzulassung auch dieser Anwälte beim Landgericht Hannover vermieden werden konnte. Hier dagegen geht es nicht um kleinstädtischländliche Verhältnisse. Krefeld ist eine Großstadt, bei deren Amtsgericht kurz vor Auflösung des Amtsgerichts Krefeld-Uerdingen 155 Rechtsanwälte zugelassen waren. Von den am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassenen 14 Anwälten sind jetzt noch 10 in Krefeld. Dort ist der Sitz eines Landgerichts, so daß es für die Krefel-der Anwälte die Schwierigkeiten nicht gibt, wie sie in ländlichen Verhältnissen für Anwälte bestehen, die nicht am Ort des Landgerichts ihre Kanzlei unterhalten. Außerdem hat der jetzige Amtsgerichtsbezirk Krefeld durch die mehrfachen, zeitlich aufeinander folgenden Gebietsänderungen inzwischen Rechtsanwälte mit den verschiedensten Landgerichtszulassungen. Außer denen, die nur beim Landgericht Krefeld zugelassen sind, gibt es solche, die zugleich in Duisburg und solche, die außer in Krefeld und Duisburg zugleich in Düsseldorf zugelassen sind. Unter diesen Umständen fällt, selbst wenn alle 10 am 1. Januar 1970 beim damaligen Amtsgericht Krefeld-Uerdingen zugelassen gewesenen, jetzt noch beim Amtsgericht Krefeld zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Düsseldorf zugelassen worden sein sollten oder werden sollten, 10 - das gegenüber der Gesamtzahl der in Krefeld fähigen Anwälte nicht in einem Maße ins Gewicht, daß daraus für Anwälte wie den Antragsteller, die bereits am 1. Januar 1970 beim Amtsgericht Krefeld zugelassen waren, eine mittelbare Härte hergeleitet werden könnte, die es gebieten würde, sie gemäß § 227 a BRAO ebenfalls zusätzlich beim Landgericht Düsseldorf zuzulassen. 3. Eine Verkleinerung des Landgerichtsbezirks Krefeld infolge der Gebietsreform spielt im Zusammenhang mit § 227 a BRAO keine Rolle. Ob sie Anlaß zu einer Simultanzulassung gemäß § 227 b BRAO sein könnte, ist hier nicht zu entscheiden. 4. Der Antragsgegner hat nach alledem dem Antragsteller die von ihm gemäß § 227 a BRAO erstrebte weitere Zulassung zu Recht versagt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zurückzuweisen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner