Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart sowie die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Oktober 1975 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Ziff.1 BRAO wegen Vermögensverfalls und Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zurückgenommen. Oktober 1976 für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzten Verfahrens hat der Antragsgegner weitere Schuldtitel gegen den Antragsteller aus der Zeit vor der Aussetzung angegeben. Der Antragsteller war bei Erlaß der angefochtenen t Verfügung nicht in Vermögensverfall und ist es auch .jetzt nicht. Die günstige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers seit der Rücknahmeverfügung rechtfertigt hier den Schluß, daß auch damals kein Vermögensverfall gegeben war. c) Auch mit den Mietzins Zahlungen für seine Wohnung sei der Antragsteller bis Oktober 1975 mit einem Betrage von 6 120.- DM in Verzug geraten, der nach Klageerhebung am 25. d) In einem Räumungsvergleich hätten sich der Antragsteller und seine Ehefrau zur Räumung der Wohnung bis zu dem 1. e) Die Städtische Sparkasse FflHH0habe den Antragsteller in Höhe von 1 500.- DM und von 779,65 DM aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen (Zahlungsbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom 23. Juli 1973 erhaltenen Gebührenvorschuß in Höhe von 650.- DM habe der Antragsteller nach obsiegendem Ende des Rechtsstreits erst nach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls und nach Einleitung der Zwangsvollstreckung im Juli 1973 bezahlt. bb) In einer Zwangsvollstreckungssache gegen Hofl^Hihabe der Antragsteller in der Zeit von Oktober 1974 bis März 1975 3 005,14 DM einge- i) In einer Verkehrsunfallsache BeflHHVhabe der Antragsteller im November 1974 einen Kostenvorschuß von 310.- DM erhalten und erst im Mai 1974 zurückgezahlt, nachdem er den Auftrag nicht sorgfältig durchgeführt habe und ein anderer Rechtsanwalt beauftragt worden sei. j) In einer Konkurssache WflH habe sich der Anwalt des Gläubigers über den Antragsteller bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. k) Von dem Mandanten Wi^^p habe der Antragsteller Klageauftrag und einen Kostenvorschuß von "wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag" (Beschlüsse vom 24. Oktober 1975) und der Mietschuld für die Wohnung (25. Die weitere Entwicklung bestätigt, daß sich der Antragsteller zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in Vermögensverfall, sondern nur in vorübergehenden Schwierigkeiten befunden hat. Nach alledem hat weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung beim Antragsteller ein in absehbarer Zeit nicht behebbarer Vermögensverfall Vorgelegen, noch liegt er heute vor. Oktober 1975 und der Beschluß des Ehrengerichtshofs müssen daher aufgehoben werden.
2133 044 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 13/76 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Alfons H W(BJstraße 0, FfHIB/Brsg. t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, latz 6, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft V /*■ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1976 erlassene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart sowie die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 1975 aufgehoben. Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50 000.- DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der am PHHHHB 1919 geborene Antragsteller legte im Februar 1949 die erste und im Herbst 1951 die zweite Juristische Staatsprüfung ab. Am 28. Februar 1953 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg zugelassen. - 3 Durch Verfügung vom 17. Oktober 1975 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Ziff. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls und Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitige sofortige Beschwerde des Antragstellers. Nach Fortsetzung des durch Beschluß des Senats vom 25. Oktober 1976 für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzten Verfahrens hat der Antragsgegner weitere Schuldtitel gegen den Antragsteller aus der Zeit vor der Aussetzung angegeben. Dieser hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1977 eine Vermögensaufstellung überreicht, nach der er nunmehr schuldenfrei ist. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Der Antragsteller war bei Erlaß der angefochtenen t Verfügung nicht in Vermögensverfall und ist es auch .jetzt nicht. Deswegen braucht hier nicht entschieden zu werden, auf welchen der beiden Zeitpunkte es ankommt. Die günstige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers seit der Rücknahmeverfügung rechtfertigt hier den Schluß, daß auch damals kein Vermögensverfall gegeben war. 2. Der Ehrengerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: L/'t a) Der Antragsteller sei mit der Zahlung des Mietzinses für seine Büroräume in Verzug geraten. Nach dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 8. August 1975 habe die Schuld 1 816.- DM betragen. Er habe daraufhin Zahlungen geleistet und sich verpflichtet, den Rest in Raten zu begleichen. Am 31. März 1976 habe die Schuld noch 953,59 DM betragen. b) Wegen des vorgenannten Mietzinsrückstandes sei gegen den Antragsteller am 11. September 1975 Versäumnisurteil auf Räumung seines Büros ergangen, die aber nicht durchgeführt worden sei. c) Auch mit den Mietzins Zahlungen für seine Wohnung sei der Antragsteller bis Oktober 1975 mit einem Betrage von 6 120.- DM in Verzug geraten, der nach Klageerhebung am 25. November 1975 bezahlt worden sei. d) In einem Räumungsvergleich hätten sich der Antragsteller und seine Ehefrau zur Räumung der Wohnung bis zu dem 1. Mai 1976 verpflichtet. e) Die Städtische Sparkasse FflHH0habe den Antragsteller in Höhe von 1 500.- DM und von 779,65 DM aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen (Zahlungsbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom 23. Oktober 1974 sowie vom 11. März 1975). Der zuletzt genannte Betrag sei im Widerspruchsverfahren auf 338,50 DM herabgesetzt worden. Der Antragsteller habe in beiden Fällen erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen am 27. Oktober 1974 und am 27. Oktober 1975 bezahlt, nachdem mehrmalige Rücksprachen des Prozeßbevollmächtigten der Gläubigerin ergebnislos geblieben seien. f) Einen von seiner Mandantin ScflHHHH am 11. Juli 1973 erhaltenen Gebührenvorschuß in Höhe von 650.- DM habe der Antragsteller nach obsiegendem Ende des Rechtsstreits erst nach Erlaß eines Vollstreckungsbefehls und nach Einleitung der Zwangsvollstreckung im Juli 1973 bezahlt. g) In einer Anschuldigungsschrift des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 1. Spetember 1975 würden noch folgende Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben: aa) Durch Strafbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom 28. Juni 1973 und vom 17. Mai 1974 sei der Antragsteller wegen Umsatzsteuerhinterziehung in der Zeit vom 1. Juni 1972 bis 31. Mai 1973 und vom 1. August 1973 bis 31. März 1974 zu Geldstrafen von 500.- DM und von 200.- DM verurteilt worden. bb) In einer Zwangsvollstreckungssache gegen Hofl^Hihabe der Antragsteller in der Zeit von Oktober 1974 bis März 1975 3 005,14 DM einge- nommen und erst am 18. April 1975 an den Mandanten ausbezahlt. Dieser habe sich darüber bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. cc) In dem Rechtsstreit IflB gegen IflHIBhabe der Antragsteller verspätet Berufung eingelegt. Dessen Mandantin verlange deswegen Schadensersatz von ihm in Höhe von 1 029,36 DM. Der Antragsteller habe der Mandantin nicht geantwortet. Diese habe sich deswegen bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. h) In einem am 23. Dezember 1975 anhängig gewordenen weiteren Verfahren verlangte der Diplom-Kaufmann Götz 3 513.- DM Schadensersatz vom Antragsteller. Nach dessen Darstellung handele es sich um einen Auftrag zur Erwirkung eines Wechselzahlungsbefehls, den er ein halbes Jahr lang habe liegen lassen. i) In einer Verkehrsunfallsache BeflHHVhabe der Antragsteller im November 1974 einen Kostenvorschuß von 310.- DM erhalten und erst im Mai 1974 zurückgezahlt, nachdem er den Auftrag nicht sorgfältig durchgeführt habe und ein anderer Rechtsanwalt beauftragt worden sei. j) In einer Konkurssache WflH habe sich der Anwalt des Gläubigers über den Antragsteller bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. k) Von dem Mandanten Wi^^p habe der Antragsteller Klageauftrag und einen Kostenvorschuß von 1 400.- DM erhalten. Er habe weder Klage erhoben noch den Vorschuß zurückbezahlt. All das spricht schon nicht eindeutig für einen Vermögensverfall. Ein Rechtsanwalt ist in Vermögensverfall, "wenn er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag" (Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 ss EGE VI, 62; 1. Oktober 1962 - AnwZ (B) 14/62; 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 - EGE XII, 12). Die einzelnen Verbindlichkeiten des Antragstellers waren nicht groß. Ihre Vielzahl deutet zwar darauf hin, daß seine finanziellen Verhältnisse damals angespannt waren. Andererseits aber schuldete er bei Erlaß der angefochtenen Verfügung nur noch Büromiete in Höhe von 5 096.- DM und Wohnungsmiete in Höhe von 6 120.- DM, die Forderung der Stadtspar- kasse F^HBin Höhe von 388,50 DM und die Rückzahlung von 1 400.- DM an seinen Mandanten Wierig. Alle übrigen vom Antragsgegner und vom Ehrengerichtshof zugrunde gelegten Umstände betrafen entweder bereits bezahlte oder noch nicht feststehende Verbindlichkeiten oder reine Standeswidrigkeiten, die nach § 15 Nr. 1 BRAO nicht zu berücksichtigen sind. Er war also immer bemüht und auch in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu regulieren. Das zeigt auch die unmittelbar nach dem Erlaß der angefochtenen Verfügung erfolgte Begleichung der Schuld bei der Sparkasse (25. Oktober 1975) und der Mietschuld für die Wohnung (25. November 1975) sowie die ab Oktober 1975 begonnene ratenweise Abzahlung der Mietschuld für die Büroräume. Die weitere Entwicklung bestätigt, daß sich der Antragsteller zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht in Vermögensverfall, sondern nur in vorübergehenden Schwierigkeiten befunden hat. Seine finanziellen Verhältnisse konnten nämlich in absehbarer Zeit wieder geordnet werden. Auch der Antragsgegner hat in der Verhandlung vom 12. Dezember 1977 nichts vorgetragen, was für Vermögensverfall sprechen könnte. Die von ihm angegebenen Schuldtitel stammen alle aus 1976. Die Richtigkeit der Vermögensübersicht, die der Antragsteller in der mündlicher^ Verhandlung vor dem Senat vorgelegt hat, hat der Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. Nach alledem hat weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung beim Antragsteller ein in absehbarer Zeit nicht behebbarer Vermögensverfall Vorgelegen, noch liegt er heute vor. Die Rücknahme Verfügung vom 17. Oktober 1975 und der Beschluß des Ehrengerichtshofs müssen daher aufgehoben werden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsgegner dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet, §§ 201 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Pfleger Siebecke Brandner