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BGH

Gericht: BGH

v®MBIBBs‘traße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Senator für Justiz in Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft April 1976 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist, ebenso wie der frühere Wiedereinsetzungsantrag vom 5. Da eine Begründung der nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO erhobenen sofortigen Beschwerde nicht vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine gesetzliche Frist nicht versäumt.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
WiedereinsetzungFristBegründungunzulässigBeschwerdeRechtsanwaltsWiedereinsetzungsantrag

Volltext der Entscheidung

2^24 04.
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Bi 13/75 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Klaus-Jürgen
v®MBIBBs‘traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Senator für Justiz in
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Cornell, Petersen und Dr. Kohlndorfer
 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts vom 9. April 1976 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist, ebenso wie der frühere Wiedereinsetzungsantrag vom 5. Februar 1976, gegenstandslos. Da eine Begründung der nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO erhobenen sofortigen Beschwerde nicht vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine gesetzliche Frist nicht versäumt. Dadurch, daß er in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1975 nicht erschienen ist, hat er nur einen Termin nicht wahrgenommen. Für diesen Fall ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung aber weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch ein sonstiges Rechtsmittel vorgesehen. Im übrigen hatte der Antragsteller, wie im Beschluß vom 15. März 1976 dargelegt worden ist, ausreichend Gelegenheit, seine
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Beschwerde zu begründen. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, braucht dem Antragsteller auch die von ihm zur Vorbereitung einer weiteren Begründung dieses Antrags erbetene Akteneinsicht nicht gewährt zu werden.
Vogt	Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Correll	Petersen	Kohlndorfer