Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Oktober 1975 war beim Antragsteller lediglich angefragt worden, ob er etwa - ebenso wie der Antragsgegner - auf mündliche Verhandlung verzichten wolle. Nur für den Fall seines Verzichts war die Aufhebung des Verhandlungstermins vom 10. Dem Antragsteller ist auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Entscheidung des Senats vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF h 2124 031 AnwZ (B) 13/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus-Jürgen in f vSHHstraBe * Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Senator für Justiz in B| Straße - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft J 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Gründe : Der Antrag ist gegenstandslos. Der Antragsteller irrt in der Annahme, der Verhandlungstermin vom 10. November 1975 sei aufgehoben worden« Er hat vielmehr stattgefunden. Zu ihm war der Antragsteller auch ordnungsgemäß geladen. Seiner Anwesenheit bei der Verhandlung bedurfte es nicht. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1975 war beim Antragsteller lediglich angefragt worden, ob er etwa - ebenso wie der Antragsgegner - auf mündliche Verhandlung verzichten wolle. Nur für den Fall seines Verzichts war die Aufhebung des Verhandlungstermins vom 10. November 1975 in Aussicht gestellt worden. Da er nicht verzichtet hat, ist die Terminsaufhebung dann aber unterblieben. Dem Antragsteller ist auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Er war durch Verfügung vom 16. Juni 1975 aufgefordert worden, seine Beschwerde zu begründen. Daß er es bis zu dem 10. November 1975 nicht getan hat, stellt noch keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Die Entscheidung des Senats vom 10. November 1975 ist rechtskräftig. Vogt Kirchhof Hürxthal Ochmann Pfleger Siebecke Brandner