Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 10. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig - weil verspätet - verworfen. Die Monatsfrist des § 16 Abs.4 BRAO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller schuldhaft versäumt. Mit Recht hat somit der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 13/75 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus-Jürgen in 0 BflHM» Wggg^Hstraße Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Senator für Justiz in Bi Straße - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 10. März 1975 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Mit Verfügung vom 9. August 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 Halbsatz 2 BRAO (Vermögensverfall) zurückgenommen. Mit einem an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin gerichteten Schreiben vom 10. Oktober 1974, das dort am gleichen Tag einging, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig - weil verspätet - verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die Monatsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller schuldhaft versäumt. Das hat bereits der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß überzeugend dargelegt. Dem schließt sich der Senat an. Mit Recht hat somit der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer V* <