BRAO § 10, § 42, § 223 Die sofortige Beschwerde der LandesJustizverwaltung, durch welche diese die Wiederherstellung einer - von ihr verfügten, aber vom Ehrengerichtshof aufgehobenen - Aussetzung nach § 10 BRAO erstrebt, ist nicht zulässig. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 13* August 1974 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, hat im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 18. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung vom 18. In § 42 Abs. 1 BRAO sind abschließend die Fälle auf geführt, in denen dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Verfahren gemäß §§6-42 BRAO zusteht. Entsprechend ist in § 42 Abs. 2 BRAO der Landes.Justizverwaltung das Beschwerderecht zugestanden, wenn der Ehrengerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen von ihr erlassenen Bescheid oder eine von ihr stammende Verfügung aufgehoben oder Uber einen Antrag nach § 38 BRAO entschieden hat. Jedem Beteiligten soll die Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen des Ehrengerichtshofs eröffnet sein, welche Endentscheidungen über den vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Versagungsgrund oder über die Zulassung oder deren Zurücknahme sind. eben hat, daß die sofortige Beschwerde auch im Verfahren nach § 223 BRAO nur bei Entscheidungen von gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Abs, 1 BRAO genannten zulässig ist (vgl, den Beschluß des Senats vom 10.
2124 021 Nachschlagewerk: Ja BGH2:_____________nein BRAO § 10, § 42, § 223 Die sofortige Beschwerde der LandesJustizverwaltung, durch welche diese die Wiederherstellung einer - von ihr verfügten, aber vom Ehrengerichtshof aufgehobenen - Aussetzung nach § 10 BRAO erstrebt, ist nicht zulässig. BGH, Beschl. v. 12. Mai 1973 - AnwZ (B) I3/74 _ EGH Celle BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB> 13/74 BESCHLUSS in der Zulassungssache der Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Antragsgegnerin und Beschwerde sführerin, gegen Assessor Dr. Walter mar. Antragsteller und Beschwerde gegner 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 12. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 13* August 1974 wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der Antragsteller hat am 20. November 1973 um seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Göttingen nachgesucht. Die Antragsgegnerin, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, hat im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 18. März 1974 die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 BRAO ausgesetzt, solange das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 20 Js 338/73 StA Lüneburg, Zweigstelle Celle, gegen ihn schwebt« In diesen Verfahren wird dem Antragsteller Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten vorgeworfen. Auf den Antrag des Antragstellers hat der Ehrengerichtshof den Bescheid aufgehoben und den Oberlandesgerichtspräsidenten verpflichtet, über den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung vom 18. März 1974 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Ent sehe i-dung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Die Bundesrechtsanwaltsordhung sieht kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs vor, die sich lediglich mit der Aussetzung des Zulas- 's»!- sungsverfahrens nach § 10 BRAO befaßt. In § 42 Abs. 1 BRAO sind abschließend die Fälle auf geführt, in denen dem Antragsteller die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs in Verfahren gemäß §§6-42 BRAO zusteht. Entsprechend ist in § 42 Abs. 2 BRAO der Landes.Justizverwaltung das Beschwerderecht zugestanden, wenn der Ehrengerichtshof in den Fällen des Absatzes 1 einen von ihr erlassenen Bescheid oder eine von ihr stammende Verfügung aufgehoben oder Uber einen Antrag nach § 38 BRAO entschieden hat. Die Beschwerdebefugnis der LandesJustizverwaltung nach § 42 Abs. 2 BRAO reicht somit nicht weiter als die des Antragstellers nach § 42 Abs. 1 BRAO. Jedem Beteiligten soll die Beschwerde nur gegen solche Entscheidungen des Ehrengerichtshofs eröffnet sein, welche Endentscheidungen über den vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Versagungsgrund oder über die Zulassung oder deren Zurücknahme sind. Das ist hier nicht der Fall. Der Verwaltungsakt, den der Ehrengerichtshof nachgeprüft hat, hatte lediglich die zeitlich begrenzte Aussetzung des Zulassungsverfahrens angeordnet. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin allein das Ziel, diese - vom Ehrengerichtshof aufgehobene - zeitlich begrenzte Aussetzung wiederherzustellen. Eine endgültige Sachentscheidung über den Zulassungsantrag kann und will sie damit nicht erreichen. Der Aussetzungsbescheid trifft also keine endgültige Entscheidung Über den Zulassungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Ziff. 2 BRAO. Auch der Umstand, daß es sich hier um ein Verfahren nach § 223 BRAO handelt, ändert nichts. Die Verweisung in § 223 Abs. 3 BRAO auf § 42 BRAO besagt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgespro- eben hat, daß die sofortige Beschwerde auch im Verfahren nach § 223 BRAO nur bei Entscheidungen von gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Abs, 1 BRAO genannten zulässig ist (vgl, den Beschluß des Senats vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 ■ EGE XI, 4 mit weiteren Nachweisen), Der Aussetzung des Zulassungsverfahrens nach § 10 BRAO kommt ein solches Gewicht nicht zu. Vogt Kirchhof Girl sch Ochmann Correll Siebecke Schaefer