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BGH

Gericht: BGH

Da der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellers entsprochen und sich somit im Ergebnis selbst in die Holle des im Verfahren Unterlegenen begeben hat» ist in entsprechen-der Anwendung des * 201 Abs* 2» 2* halbsatz JaRAG von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abzusehen. Dem Antragsgegner die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen, 33h der Senat keine Veranlassung (§ 13 a Abe* 1 Satz 1 FGG)•

Zitierte Normen: § 13a FGG
gerichtlichAntragsgegnerGlanzmannAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERI
C H T S
BftRchlüB
in dez* Eulassungssache
 de& Regierung*?±*r:I$l€ienten a.I# Prltz K in IflB,	■^■streße	flB>
Antragstellers und Beschwerdeführers*
gegen
 die Justizverwaltung dee Landes Sieder* Sachsen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Celle*
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 
Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen» hat in der Sitzung vom 3, November 1971 unter Mitwirkung des Vize*» Präsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechteanwalts Rossen» der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof» der Rechtsanwälte Correll und Petersen und des Bundesrichters Br ar mal er
 beschlossen:
Ptlr das gerichtliche Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben* Außergerichtliche
 Auslagen werden nicht erstattet*
Gründe
 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt* Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos* Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner den Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen* Beide Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt« Demnach ist nur noch Uber die Kosten zu entscheiden*
Da der Antragsgegner dem Begehren des Antragstellers entsprochen und sich somit im Ergebnis selbst in die Holle des im Verfahren Unterlegenen begeben hat» ist in entsprechen-der Anwendung des * 201 Abs* 2» 2* halbsatz JaRAG von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abzusehen. Dem Antragsgegner die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen, 33h der Senat keine Veranlassung (§ 13 a Abe* 1 Satz 1 FGG)•
Glanzmann
 Braxmaier