Bie sofortige Beschwerde de3 Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1968 hat das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Kr. 1 BRAO die Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht Koblenz abgelehnt. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAü kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk dos Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Der Antragsteller meint, es habe nicht im Ermessen der Landes ^Justizverwaltung gestanden, ihn beim Amtsgericht und Landgericht Koblenz zuzulassen; denn § 20 Abs. 1 Hr. 1 gelte - außer für Richter - nur für Staatsanwälte, jedenfalls nicht für Beamte, die außerhalb der Justiz tätig gewesen seien. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Versagung der örtlichen Zulassung nur bei Richtern und ehemaligen Beamten des Justizdienstes schaffen wollen, so wäre das mit Sicherheit in der Fassung der Vorschrift zu dem Ausdruck gekommen. Wahlperiode des Bundestages eingcbrachte Regierungsentwurf der Bundes-rechtcamvaltsordnung sah in dem dem § 20 BRAü entsprechenden § 32 lediglich die Beschäftigung als Richter und - auf Vorschlag des Bundesrates - als Staatsanwalt-als Kann- Versagungsgrund vor (Bundestagsdrucksache Nr. 1014). Tatsächlich ist auch nicht zu verkennen, daß der dem Ansehen der Rechtspflege abträgliche Anschein, der Anwaltsbewerber könne persönliche Beziehungen, die aus der Seit seiner dienstlichen Tätigkeit herrühren, bei der 'Wahrnehmung von Parteiinteressen nutzbar machen, durchaus auch bei ehemaligen Beamten außerhalb des Justizdien3tes entstehen kann. 2. V/ar § 20 Abo. 1 Nr. 1 BRA0 aber anwendbar, so stand es im Ermessen der Landes just izv er waltung, ob sie dem Antrag des Antragstellers stattgab oder nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, daß, wie der Antragsteller meint, eine Zurückweisung des Antrags nur bei Voriiegen besonderer Umstände gerechtfertigt gewesen wäre. Vielmehr stellt umgekehrt § 20 Abs. 1 Nr. 1 eine gesetzliche Grundregel auf, von der beim Nachweis besonderer Umstände eine Ausnahme bewilligt werden kann, aber nicht muß (Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Die erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gesichtspunkte, er habe nicht die Absicht, Prozesse für oder gegen das Bundesamt für V/ehrtechnik und Beschaffung zu führen, er wolle sich auf den Gebieten des Arzneimittelrechts und des Heilmittelgewerbes betätigen und für einige auswärtige Firmen in Süddeutschland auftreten, können eine abweichende gei-ichtliche Entscheidung nicht rechtfertigen. Biese Vorschrift hindert nicht, daß in Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zunächst eine Zulassung nur beim Amtsgericht erfolgt (vgl. Juni 1968 hat lediglich zu dem Inhalt, daß dem Antrag auf Zulassung am Amtsgericht und am Landgericht Koblenz zur Zeit der Entscheidung nicht entsprochen wurde. Da entsprechendes auch für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt, konnte der Antragsteller mit seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ihn an 1. Die hier ergehende Entscheidung hindert indessen nicht, den Antragsteller auf einen etwa erneut gestellten Antrag hin noch vor Ablauf der Prist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAG in Koblenz zuzulassen. Pür eine Abkürzung der Sperrfrist könnte sprechen, daß der Antragsteller, wie er vor dem Senat ausgeführt hat, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung niemals mit den Gerichten in Berührung gekommen ist. Der Landgerichtspräsident und der Oberlandesgerichtspräsident in Koblenz haben denn auch schon gegenüber dem jetzt abgelehnten Zulassungsantrag keine Bedenken aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAU hergeleiuet.
2127 C7 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ_lBj_iJ/68 BESCHLUSS In der Zulassungssache dos Oberregierurigsrats a.l). Dr I-CHÜ, ? Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz, Antragsgegner und Beschv/erdegegner vr> 2 ■r Der Bundesgerichtshof* Senat für Anwaltsachen, hat in der Sitzung vom 28. April 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Br. Fischer, der Hechtsanwälte Heins, Br. Greuner und Br. V/edesweiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde de3 Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Ber Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Hechtszuge notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Ber Gesehäftswert wird auf 30 000 BM festgesetzt. Gründe s I. Ber Antragsteller legte am 29. Juni 1933 die große juristische Staatsprüfung ab und war anschließend bis 1940 als Gerichtsassessor an verschiedenen Amtsgerichten zunächst im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, dann der Oberlandesgerichte Dresden und Breslau tätig. Bach seinen Übertritt in den Verwaltungsdienst wurde er 1941 auf einer Planstelle des KelchsInnenministeriums zu dem Regierungsrat ernannt, iiach dem Krieg gehörte er dem landesdienst von iiordrhein-Westfalen, später von Rheinland-Pfalz an. Seit 1956 war er, zuletzt als über-regierungsrat, im Bundesamt für V/ehrtechnik und Beschaffung in XfliHi beschäftigt. Mit Wirkung vom 31* Oktober 1967 ist er auf eigenen Antrag in den Ruhestand getreten. Am 25. September 1967 hat er beantragt, ihn als Rechtsanwalt am Amtsgericht und Landgericht Koblenz zuzulassen. Die Rechtaanwaltskammer hat gegen die erstrebte örtliche Zulassung Bedenken erhoben. Mit Bescheid vom 5. Juni 1968 hat das Ministerium der Justiz von Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Kr. 1 BRAO die Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht Koblenz abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der üftrengerichtshof für Rechtsanwälte in Rheinland-Pf alz hat durch einen auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 1968 ez'lassenen Beschluß diesen Antrag zurückgewiesen. II. Die gegen diesen Beschluß am 10. Oktober 1968 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. / Die Entscheidung der LandesJustizverwaltung ist nur beschränkt? nämlich daraufhin nachprüfbar, ob eine Zrmessensüberschreitung oder ein Zrmessensmißbrauch vorliegt (§§ 39 Abs. 35 42 BRAü). Weder das eine noch das andere ist der Fall. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAü kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem im Antrag bezeichneten Gericht versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk dos Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war. Der Antragsteller meint, es habe nicht im Ermessen der Landes ^Justizverwaltung gestanden, ihn beim Amtsgericht und Landgericht Koblenz zuzulassen; denn § 20 Abs. 1 Hr. 1 gelte - außer für Richter - nur für Staatsanwälte, jedenfalls nicht für Beamte, die außerhalb der Justiz tätig gewesen seien. Das ist nicht richtig. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO enthält keine derartige Zinsehränkung. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Versagung der örtlichen Zulassung nur bei Richtern und ehemaligen Beamten des Justizdienstes schaffen wollen, so wäre das mit Sicherheit in der Fassung der Vorschrift zu dem Ausdruck gekommen. Das ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Der in der 2. Wahlperiode des Bundestages eingcbrachte Regierungsentwurf der Bundes-rechtcamvaltsordnung sah in dem dem § 20 BRAü entsprechenden § 32 lediglich die Beschäftigung als Richter und - auf Vorschlag des Bundesrates - als Staatsanwalt-als Kann- Versagungsgrund vor (Bundestagsdrucksache Nr. 1014). Der in L der 3. Wahlperiode vorgelegte Regierungsentwurf (Bundes-tagsdrucksache Nr. 120) enthielt demgegenüber in $ 32 Abs. 2 Nr. 1 die jetzt in § 20 Abs. 1 hr. 1 Gesetz gewordene Bestimmung. Die aus dieser Fassung sich ergebende Erweiterung der Vorschrift war Gegenstand der Erörterungen im Hechtsausschuß des Bundestages. Der Vorschlag einer Einschränkung auf Richter und Staatsanwälte bzw. auf Beamte "innerhalb der Rechtspflege" wurde indessen nicht angenommen (Protokoll iir, 14 des 12. Ausschusses des Deutschen Bundestages - Rechtsausschuß - 3. Wahlperiode S. 42-46). Zweifel daran, daß jede Tätigkeit als Beamter im Bezirk des Zulassungsgerichts nach dem Willen des Gesetzgebers unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 fällt, sind daher nicht möglich. Tatsächlich ist auch nicht zu verkennen, daß der dem Ansehen der Rechtspflege abträgliche Anschein, der Anwaltsbewerber könne persönliche Beziehungen, die aus der Seit seiner dienstlichen Tätigkeit herrühren, bei der 'Wahrnehmung von Parteiinteressen nutzbar machen, durchaus auch bei ehemaligen Beamten außerhalb des Justizdien3tes entstehen kann. Gerade dieser Gefahr aber soll durch § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAu vorgebeugt werden (vgl. die Begründung zu $ 32 des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache Nr. 120 der 3. Wahlperiode; schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, Bundosdrucksache Nr. 778 der 3. ’Wahlperiode). 2. V/ar § 20 Abo. 1 Nr. 1 BRA0 aber anwendbar, so stand es im Ermessen der Landes just izv er waltung, ob sie dem Antrag des Antragstellers stattgab oder nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, daß, wie der Antragsteller meint, eine Zurückweisung des Antrags nur bei Voriiegen besonderer Umstände gerechtfertigt gewesen wäre. Vielmehr stellt umgekehrt § 20 Abs. 1 Nr. 1 eine gesetzliche Grundregel auf, von der beim Nachweis besonderer Umstände eine Ausnahme bewilligt werden kann, aber nicht muß (Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Februar 1966 AnwZ (B) 17/65 = Ehrenger.Entsch.IX 19). Besondere Umstände hat der Antragsteller im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Die erst im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Gesichtspunkte, er habe nicht die Absicht, Prozesse für oder gegen das Bundesamt für V/ehrtechnik und Beschaffung zu führen, er wolle sich auf den Gebieten des Arzneimittelrechts und des Heilmittelgewerbes betätigen und für einige auswärtige Firmen in Süddeutschland auftreten, können eine abweichende gei-ichtliche Entscheidung nicht rechtfertigen. Insoweit handelte es sich um neues Vorbringen, das vom Ehrengerichtshof nicht berücksichtigt werden durfte (BGHZ 57, 247, 255; 38, 6, 10). Es kommt daher nicht darauf an, ob die in der angefochtenen Entscheidung in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung zutrifft, die vom Antragsteller angekündigte Beschränkung in der Berufsausübung sei unzulässig. 3. Zu Unrecht hält der Antragsteller den Gleichheitsgrundsatz für verletzt, weil die LandesJustizverwaltung einen Oberlandesgerichtsrat und einen Staatsanwalt vor Ablauf der FünfJahresfrist zugelassen habe. Von den von ihm angeführten beiden Fällen liegt der eine in der Zeit vor der Geltung der Bundesrechtsanwaltsordnung. Davon abgesehen tritt eine Selbstbindung der Verwaltung nur durch eine längere, gleichbleibende Handhabung des Ermessens ein. Davon kann bei lediglich zwei Fällen keine Hede sein. Schon deshalb bedarf es keiner weiteren Klärung, ob die angeführten Palle tatsächlich'gleich gelagert sind wie der des Beschwerdeführers (BGHZ 37, 247, 254). III. Im Verfahren vor dem Ehrengerich^shof hat der Antragsteller hilfsweise begehrt, ihn ab 1. November 1968 beim Amtsgericht Koblenz und ab 1. November 1969 auch beim Landgericht Koblenz zuzulassen. Er hat ausgeführt, mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Bienst sei eine Ablehnung der erstrebten örtlichen Zulassung nicht mehr gerechtfertigt; es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihn eine Sperrfrist von fünf Jahren aufzuerlegen. Der Hilfsantrag scheitert zwar nicht, wie der Ehrengerichtshof anzunehmen scheint, an § 23 3RA0. Biese Vorschrift hindert nicht, daß in Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zunächst eine Zulassung nur beim Amtsgericht erfolgt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. Mai 1968 AnwZ (B) 5/68). Bern Antragsteller muß aber aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleiben, her Bescheid vom 5. Juni 1968 hat lediglich zu dem Inhalt, daß dem Antrag auf Zulassung am Amtsgericht und am Landgericht Koblenz zur Zeit der Entscheidung nicht entsprochen wurde. Nur diese Entscheidung ist zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt. Dagegen war vom Ehrengerichtshof nicht zu prüfen, ob einem Antrag mit 8 / anderem sachlichen und zeitlichen Iiihalt nach gesetzmäßigem .Ermessen stattzugeben wäre; denn über einen solchen Antrag hat die LandesJustizverwaltung bisher nicht entschieden. Der Ehrengerichtshof hat nicht eigene Entscheidungen zu treffen, sondern nur die Ermessensentscheidungen der Landesjustizverv/altung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Da entsprechendes auch für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt, konnte der Antragsteller mit seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, ihn an 1. Juli 1969 beim Amtsgericht Koblenz und ab 1. Januar 1970 beim Landgericht Koblenz zuzulassen, keinen Erfolg haben. IV. Die hier ergehende Entscheidung hindert indessen nicht, den Antragsteller auf einen etwa erneut gestellten Antrag hin noch vor Ablauf der Prist des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAG in Koblenz zuzulassen. Pür eine Abkürzung der Sperrfrist könnte sprechen, daß der Antragsteller, wie er vor dem Senat ausgeführt hat, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung niemals mit den Gerichten in Berührung gekommen ist. Der Landgerichtspräsident und der Oberlandesgerichtspräsident in Koblenz haben denn auch schon gegenüber dem jetzt abgelehnten Zulassungsantrag keine Bedenken aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAU hergeleiuet. Br. Fischer Heins Br. G-reuner Br. Yiedesv/eiler Börtzler Kirchhof Braxinaier