Wer nach Bestehen der ersten juristischen Prüfung den Vorbereitungsdienst in kürzerer Bauer, als er nach § 2 Abs.3 GVG erforderlich war, im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands abgeleistet und darauf seine juristische Ausbildung mit der Abschlußprüfung" beendet hat, die der "Anordnung des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik" vom 18. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug notwendig erwachsenen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat nunmehr seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, und zwar bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat sich diesem Antrag mit®1 der Begründung widersetzt, der Antragsteller besitze nicht die Befähigung zu dem Ricbteramt nach dem Deutschen Richtergeset ,§ 4 BRAO i.d.P. des § *00 Nr. 1 DRiG). Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner sodann die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. 1. Von den Sondervorschriften der §§ 208, 209 BRAO abgesehen, deren Voraussetzungen der Antragsteller, wie er selbst zugibt, nicht erfüllt, erfordert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, daß der Anwaltsbewerber die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in einem deutschen land erlangt hat (§§ 4, 5 BRAO). Unzweifelhaft ist auch und wird vom Antragsteller ein-geräumt; daß er die Befähigung zu dem Rinht^ysnnrrh -nicht nach § 3* Vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes v/ar die Erlangung der Fähigkeit zu dem Richteramt in den §§ 2 bis 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung geregelt, die diese Bestimmungen durch Art. I Rrn. Nach § 5 GVG v/ar “zu jedem Richteramt innerhalb Deutschlands befähigt, wer in einem deutschen land die Fähigkeit zu dem Richteramt erlangt hat". Durch den § 2 GVG - und zwar sowohl in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1945 grundsätzlich wieder maßgebend war (Amtl- Begründung zu Art. 1 des Entwurfs des Vereinheitlichungsgesetzes, I 1), als auch in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes - wurden für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen für die Erlangung der Fähigkeit zu dem Richteramt festgelegt. Darauf, wie es sich mit Richteramtsbefähigungen verhält, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nach etwaigen Landesgesetzen erworben wurden, die hinsichtlich der Voraussetzungen von § 2 GVG abwichen, braucht hier nicht eingegangen zu werden. lichungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland eine Richteramtsbefähigung unter anderen Voraussetzungen, als sie in § 2 GVG bestimmt waren, nicht mehr erworben werden. Einer anderwärts vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes unter Nichtbeachtung des § 2 GVG erworbenen Richteramtsbefähigung kann die im § 5 GVG bezeichnet gewesene Wirkung nicht zuerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Richter sind nunmehr in den §§ 11 und 12 des am 15- Oktober 1952 in Kraft getretenen Gerichtsverfassungs-gesetzes vom 2. Er besitzt also, da er keinen ausreichenden Vorbereitungsdienst abgleistet und keine zweite juristische Prüfung abgelegt hat in der Art, wie sie § 2 GVG unab« ® dinglich gefordert hat, nicht die Befähigung zu dem Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Untersuchung, wie der § 5 GVG auszulegen ist, hat der Ehrengerichtshof mit Recht auch auf den § 92 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 23* Zwar ist sie für die Beurteilung der Präge, ob durch die in der sov;jetischen Besatzungszone abgelegten Prüfungen die Befähigung zu dem Richteramt erworben wird, nicht unmittelbar maßgebend, weil insoweit die Sondervorschriften der §§ 2 und 5 GVG vorgingen und nunmehr diejenigen des Deutschen Richtergesetzes Vorgehen. Durch die Ausführungen unter der vorstehenden Nr. 3/ wird zugleich klar, daß in der vorliegenden Sache von einem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz keine Rede sein kann. das eine anders geartete Frage regelte sowie von vornherein nur bis zu dem 31- Dezember 1950 befristet und überdies vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen war, neben der Sache-
l1C9 085
Nachschlagewerk; ja BGHZ: ja
BRAO §§ 4, 5; DRiG § 109; GVG §§ 2, 5'
Wer nach Bestehen der ersten juristischen Prüfung den Vorbereitungsdienst in kürzerer Bauer, als er nach § 2 Abs. 3 GVG erforderlich war, im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands abgeleistet und darauf seine juristische Ausbildung mit der Abschlußprüfung" beendet hat, die der "Anordnung des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik" vom 18. Dezember "952 {MinBl. S. 226} entspricht, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Befähigung zu dem Richteramt«
BGH, Besohl, v. 26. Pebruar 1968 - Anv/Z (B) 13/67 - EGH für Rechtsanwälte beim
OLG München
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
"3/67
in der Zulassungsache
des Prokuristen Dr.
Günter S traße
in
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Tfl^Astra
.m
in
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz in München 35? Justizpalast,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der Bundesgerichtshof? Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 26. Februar 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger, des Rechtsanwalts Dr. Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie des Bundesrichters Dr. Vogt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 3- August 1967 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug notwendig erwachsenen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswort wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1930 in Magdeburg geborene Antragsteller hat 1947 die Reifeprüfung bestanden und dann an der Friedrich-Schiller-Uni versität in Jena von 1948 bis 1951 Rechtswissenschaft studiert. Im 7* Semester hat er die erste juristische Prüfung abgelegt. Hierauf war er vom 15» Januar 1952 bis zu dem 19- Februar 1953 als Rechtsreferendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Potsdam beschäftigt. Nach dem Zeugnis der "Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. Ministerium der Justiz, Justizprüfungsamt" vom 19- Februar 1953 "hat die am heutigen Tage durchgeführte Überprüfung ergeben,
daß Herr Günter den in § 2 der Anordnung vom
18.12.1952 (Ministerialblatt Nr. 58/1952} geforderten Voraussetzungen entspricht”. Die Ausbildung wurde damit als abgeschlossen erklärt.
Nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben war hierauf der Antragsteller vom 1. Juni 1953 bis zu dem 18. April 1955 als Richter in Zivilsachen beim Amtsgericht Potsdam sowie den Kreisgerichten Potsdam-Land und Potsdam-Babelsberg tätig.
Am 19« April 1955 übersiedelte der Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter von Rechtsanwälten und als Sachbearbeiter in einer Versicherungsgesellschaft wurde er im August 1959 in die Generaldirektion der A^^^-Versicherungs-AG in München übernommen; dort ist er seit Mai *963 Prokurist in der Haftpflichtabteilung. Am *7- Dezember 1964 hat er an der Universität München zu dem Dr. jur. promovier!
Der Antragsteller hat nunmehr seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt, und zwar bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat sich diesem Antrag mit®1 der Begründung widersetzt, der Antragsteller besitze nicht die Befähigung zu dem Ricbteramt nach dem Deutschen Richtergeset ,§ 4 BRAO i.d.P. des § *00 Nr. 1 DRiG). Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner sodann die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt.
Hiergegen hat der Antragsteller um die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nachgesucht. Dieser hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Von den Sondervorschriften der §§ 208, 209 BRAO abgesehen, deren Voraussetzungen der Antragsteller, wie er selbst zugibt, nicht erfüllt, erfordert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, daß der Anwaltsbewerber die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in einem deutschen land erlangt hat (§§ 4, 5 BRAO).
Unzweifelhaft ist auch und wird vom Antragsteller ein-geräumt; daß er die Befähigung zu dem Rinht^ysnnrrh -nicht nach §
§ 6 Abs. 2 DRiGr erworben hat.
2. Der Antragsteller meint jedoch, er habe beim Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes, am *. Juli ?962, die Befähigung zu dem Richteramt nach den bisher geltenden Vorschriften besessen; er sei daher gemäß § 109 DRiGr auch nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes zu dem Richteramt befähigt.
Der Senat teilt demgegenüber die Rechtsansicht des An~ tragsgegners und des Ehrengerichtshofs.
3* Vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes v/ar die Erlangung der Fähigkeit zu dem Richteramt in den §§ 2 bis 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung geregelt, die diese Bestimmungen durch Art. I Rrn. * bis 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafver* *
fahrens und des Kostenrechts (im folgenden als Vereinheitlichungsgesetz bezeichnet) vom 12. September 1950 (BGBl 455; vollständige Passung des Gerichtsverfassungsgesetzes BGBl. 1950, 515.) erhalten haben. Nach § 5 GVG v/ar “zu jedem Richteramt innerhalb Deutschlands befähigt, wer in einem deutschen land die Fähigkeit zu dem Richteramt erlangt hat".
Der § 5 GVG darf nicht für sich allein, sondern er muß im Zusammenhang mit dem § 2 GVG gesehen und verstanden werden. Durch den § 2 GVG - und zwar sowohl in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1924, die nach dem für alle Be- ^ Satzungszonen Deutschlands geltenden Kontrollratsgesetz Nr.
4 vom 30. Oktober 1945 grundsätzlich wieder maßgebend war (Amtl- Begründung zu Art. 1 des Entwurfs des Vereinheitlichungsgesetzes, I 1), als auch in der Fassung des Vereinheitlichungsgesetzes - wurden für den gesamten Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen für die Erlangung der Fähigkeit zu dem Richteramt festgelegt. Nur nach Erfüllung eben dieser Voraussetzungen konnte jemand im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes die Fähigkeit zu dem Richteramt erlangen, die dann allerdings nach § 5 des Gesetzes 11 zu jedem Richteramt innerhalb Deutschlands” befähigte. In der Bundesrepublik Deutschland gehört seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vdera 24* Mai 1949) gemäß Art. 72, Art. 74 Nr. 1 ®
dieses Gesetzes die Gerichtsverfassung zu dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Von der bundesrechtlichen Regelung auf dem Bereich der Gerichtsverfassung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht abgewichen werden. Darauf, wie es sich mit Richteramtsbefähigungen verhält, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nach etwaigen Landesgesetzen erworben wurden, die hinsichtlich der Voraussetzungen von § 2 GVG abwichen, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jedenfalls konnte unter der Geltungsdauer der §§ 2 ff GVG i.d.F. des Vereinheit-
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lichungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland eine Richteramtsbefähigung unter anderen Voraussetzungen, als sie in § 2 GVG bestimmt waren, nicht mehr erworben werden. Einer anderwärts vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes unter Nichtbeachtung des § 2 GVG erworbenen Richteramtsbefähigung kann die im § 5 GVG bezeichnet gewesene Wirkung nicht zuerkannt werden.
Auch im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands galten, wie bereits erwähnt, dem Kontrollräte-gesetz Nr. 4 vom 30. Oktober 1945 zufolge auch die Vor-^ Schriften des § 2 GVG. Inzwischen haben sich aber dort die
Organe, die tatsächlich die Staatsgewalt ausüben, von der Regelung des § 2 GVG losgesagt. Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Richter sind nunmehr in den §§ 11 und 12 des am 15- Oktober 1952 in Kraft getretenen Gerichtsverfassungs-gesetzes vom 2. Oktober 1952 (Gesetzblatt der ’’Deutschen Demokratischen Republik" S. 141} angeführt* Gesetzliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Richter sind nunmehr ~ außer dem Eintreten für die Verfassung und die Ziele der "Deutschen Demokratischen Republik" .§ Abs. 1, - der Besitz des Wahlrechts (§ 12 Abs. 1), ein Mindestalter von 23 Jahren ^dabei handelt es sich um eine Sollvorschrift, § ^2 ( Abs. 2) und schließlich "der Erwerb einer juristischen Aus-
bildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte’' (§
Abs. 2). Demgemäß ist in der "Anordnung des Ministeriums der Justiz vom 18. Dezember 1952" (MinBl. S. 226} der juristische Vorbereitungsdienst für Gerichtsreferendare mit Wirkung vom 31* März 1953 allgemein beseitigt worden (§ t; und es ist (§§ 2 und 3} eine sehr vereinfachte "Abschlußprüfung" eingeführt worden, die nicht - oder höchstens nebenbei - das juristische Fachwissen des Bewerbers klären soll, sondern die "feststellen soll, ob der Gerichtsreferendar in gesellschaftlicher und fachlicher Hinsicht in der Lage ist, eine verant-
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wörtliche Punktion zu versehen, und ob er die Gewähr dafür bietet, daß er seine zukünftige Tätigkeit gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt und sich vorbehaltlos für die Ziele der Deutschen Demokratischen Republik einsetzt”. Daß diese Prüfung auf andere Ziele ausgerichtet ist als die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 GVG abzulegende zweite juristische Prüfung und daß sie sich auch in der Art der Durchführung von der zweiten Prüfung wesentlich unterscheidet, die in den ländern der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2 GVG abzulegen war - gleichviel wie diese Prüfung von den dafür zuständigen ländern im einzelnen ausgestaltet ^ war bedarf keiner Erörterung,
Der Antragsteller hat zwar noch den Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar nach den früher geltenden Vorschri f*tpr| »’»getretenEr hat ihn aber nur in der Seil vom 15* Januar 1952 bis zu dem 19* Februar *953 abgeleistet, also bei weitem nicht in der Dauer und auch nicht in der Art und Weise, die der § 2 Abs. 3 GVG erfordert hat, oder selbst in der abgekürzten Dauer, die nunmehr nach § 5 Abs*
3 DRiG i.d.P. des Gesetzes vom 18, August 1965 (BGBl. I 891) erforderlich ist. Er besitzt also, da er keinen ausreichenden Vorbereitungsdienst abgleistet und keine zweite juristische Prüfung abgelegt hat in der Art, wie sie § 2 GVG unab« ® dinglich gefordert hat, nicht die Befähigung zu dem Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland.
4* Mit dieser Auffassung, die auch mit der von Gerne r/Decker/Kauff mann, DRiG § 112 Anm. 4, vertretenen über-
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einstimmt, wird nicht etwa, wie der Antragsteller geltend macht, der ’’ständigen Praxis der Landes juöti zverwalt ungen" die Eignung und die Macht zugeoprochen, das Gesetz zu ändern. Vielmehr handelt es sich nur um eine auch den Landesjustiz-verwaltungen zustehende und, wie sich aus den Ausführungen
unter der obigen Nr. 3) ergibt, billigenswerte Auslegung des Gesetzes. Bei der Untersuchung, wie der § 5 GVG auszulegen ist, hat der Ehrengerichtshof mit Recht auch auf den § 92 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 23*
Oktober 196^ (BGBl I 1883) hingewiesen. Diese Vorschrift bestimmt, daß Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zu dem 8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem Gebietsstand vom 3? * Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben haben, im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen sind. Zwar ist sie für die Beurteilung der Präge, ob durch die in der sov;jetischen Besatzungszone abgelegten Prüfungen die Befähigung zu dem Richteramt erworben wird, nicht unmittelbar maßgebend, weil insoweit die Sondervorschriften der §§ 2 und 5 GVG vorgingen und nunmehr diejenigen des Deutschen Richtergesetzes Vorgehen. Aus ihr ergibt sich aber eindeutig, daß der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland die in der sowjetischen Besatzungszone nach dem 8. Mai 1945 abgelegten Prüfungen und erworbenen Befähigungsnachweise eben nicht den in einem anderen deutschen Land abgelegten bzw. erworbenen gleichbehandelt wissen will. Das ist gerade die hier vertretene Auffassung, die sich unmittelbar aus dem Gerichtsverfassungsgesetz infolge des deutlich zu dem Ausdruck gebrachten, untrennbaren Zusammenhangs zwischen seinen §§ 2 und $ ergibt.
Durch die Ausführungen unter der vorstehenden Nr. 3/ wird zugleich klar, daß in der vorliegenden Sache von einem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz keine Rede sein kann. Insbesondere liegt der Hinweis auf das bayerische Gesetz über die Richteramtsbefähigung umgesiedelter und heimatvertriebener Juristen vom 16. Juni 1948 (BayBs III 64),
das eine anders geartete Frage regelte sowie von vornherein nur bis zu dem 31- Dezember 1950 befristet und überdies vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen war, neben der Sache-
Heusinger Roesen Börtzler Kirchhof Schulten Petersen Vogt
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