Der Bundesgerichtshof, Senat fiir Anwalts Sachen, hat am 60 Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Dr« Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 15« März 1965 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen wird zurückgewiesen« Der Antragsteller hat am 2* Mai 1964 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht in Bremen beantragt» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15* Juni 1964 der Zulassung widersprochen» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO vorliege» November 1961 bis 4« November 1963 hat der Antragsteller die zu 5) genannte Strafe ganz und die zu 7) genannte teilweise verbüßt. zu 2)s Von September 1954 bis Oktober 1955 zog der Antragsteller als Rechtsanwalt für seinen Mandanten insgesamt 15 949,89 DM ein und verbrauchte sie für sich. Er verbrauchte weitere 6 500 DM für sich, die ihm zu dem Zwecke der Sicherheitsleistung, über- Der Antragsteller verbrauchte weitere 5 500 DM für sich, welche er als Rechtsanwalt von seiner Mandantin Fa.S^p, Mailand, erhalten hatte, um Sicherheit für ein von ihm für diese Mandantin erwirktes vorläufig voll streckbares Urteil zu leisten«, zu 7) s Ab März 1959 war der Antragsteller als juristisch Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt ächu^JP II in Berlin beschäftigt. Der Antragsteller hat geltend gemacht, seine 3tr taten seien durch eine inzwischen geheilte Krankheit (schmerzhafte KopfnervehentZündung) und eine dadurch bedingte wiftSchaftliehe Rotlage veranlaßt worden. Für eine solche Annahme fehlt auch jeder Anhaltspunkt...Die frühere Krankheit des Antragstellers kann zu se nen Gunsten unterstellt werden, ändert aber nichts därar daß der Versagungsgrund des § 7 ftr. Im vorliegenden Pall hat der Antragsteller, von dem unterstellt werden kann, daß er schuldlos in eine wirtschaftliche Notlage geraten war, wiederholt und über längere Zeiträume hinweg versucht, dieser Notlage durch Veruntreuung und Unterschlagung ihm anvertrauter Gelder zu steuern« Auch die gegen ihn in den Jahren 1957 und 1958 verhängten erheblichen Strafen haben nicht vermocht, ihn von den 1959 begangenen Unterschlagungen abzusehrecken, obwohl damals noch die Bewährungsfrist wegen der am 18» Juni 1958 ausgesprochenen Strafe lief» Das Verhalten des Antragstellers zeigt seine große Anfälligkeit und Schwäche auf geldlichem Gebiet» Es besteht die erhebliche Gefahr, daß er nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Palle einer erneuten Notlage sich wiederum an Mandantengeldern vergreifen würde» Nach alledem läßt das schuldhafte Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen* den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr« 5 BRAO).
L. i vJ 136 03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 13/65 In der Zulassungssache des Dr» Günter B^HBU Straße 0, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen, vertreten durch ihren Präsidenten, Bremen, Gerichtshaus, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Red .nv/alt Br 9 2 Der Bundesgerichtshof, Senat fiir Anwalts Sachen, hat am 60 Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Dr« Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 15« März 1965 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen wird zurückgewiesen« Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen* Er hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Anträgsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind«, Der Geschäftswert wird auf 100 00Ö DM festgesetzt» Gründe s Der Antragsteller hat am 2* Mai 1964 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei dem Land- und Amtsgericht in Bremen beantragt» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15* Juni 1964 der Zulassung widersprochen» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt« Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr« 5 BRAO vorliege» Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» Sie ist zulässig, aber nicht begründet» Io Der 1906 geborene Antragsteller war von Herbst 1934 bis Mai 1945 Rechtsanwalt beim Land- und Amtsgericht in Berlin und von September 1949 bis Anfang Mai 1956 Rechtsanwalt beim Land- und Oberlandesgericht in Hamburg. Er verzichtete damals auf diese Zulassung wegen eines gegen ihn schwebenden Strafverfahrens. Seitdem war er u.a als Hilfsarbeiter bei einem Rechtsanwalt, als Handelsvertreter und als Unternehmensund Industrieberater tätig. Der Antragsteller ist wie folgt bestraft worden: 1) am 3o Juni 1952 mit 2 Wochen Haft wegen Trunken- • heit am. Steuer, 2) am 19» Februar 1957 mit 9 Monaten Gefängnis und Geld- strafen von 500 DM und 300 DM wegen Untreue in zwei Fällen, 3) am 3» April 1957 mit 50 DM Geldstrafe wegen fahrläs siger Körperverletzung (Verkehrs-Unfall), 4) am 15«* Juli 1957 mit 1 000 DM Geldstrafe anstelle v 50 Tagen Gefängnis und 200 DM Geld strafe wegen Untreue, 5) am 18. Juni 1958 mit 18 Monaten Gefängnis und 200 D Geldstrafe (unter Einbeziehung des Urteils vom 19» Februar 1957) v/ege fortgesetzten Betruges und Untreue 6) am 26. Oktober 1959 mit 300 DM Geldstrafe wegen fortge setzter gewerbsmäßiger Personenbeförderung ohne Genehmigung, o April 1961 mit 1 Jahr Gefängnis wegen Untersc gung in 5 Fällen. 7) am 11 / Vom 30. November 1961 bis 4« November 1963 hat der Antragsteller die zu 5) genannte Strafe ganz und die zu 7) genannte teilweise verbüßt. Für den Strafrest ist ihm im Gnadenwege bedingte Strafaussetzung bis zu dem 31. Dezember 1966 gewährt worden. .. 2. Der Senat hat die Strafakten zu den Straftaten 2), 4), 5) und 7) sowie die Gnadenakten zu 7) urkundlich gewürdigt. Die Beweisaufnahme hat folgenden Sachverhalt ergeben: zu 2)s Von September 1954 bis Oktober 1955 zog der Antragsteller als Rechtsanwalt für seinen Mandanten insgesamt 15 949,89 DM ein und verbrauchte sie für sich. Er verbrauchte weitere 6 500 DM für sich, die ihm zu dem Zwecke der Sicherheitsleistung, über- wiesen hatte, nachdem ihm der Antragsteller wahrheitswidrig mitgeteilt hatte, er habe in seiner Sache ein nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten. zu 4): Der Antragsteller war Korrespondenzanwalt in einem Interventionsprozeß, den der Kaufmann Sch^^BP gegen eine Sparkasse führte. Er hatte Vollmacht, den Streitgegenstand in Empfang zu nehmen. Während des Rechtsstreits fiel Sch^fl^pin Konkurs. Der Konkursverwalter gewann den Prozeß. Die Sparkasse überwies darauf im Jahre 1956 dem Antragsteller 2 452,77 DM Hauptsumme und 462,07 DM Kosten. Der Antragsteller verbrauchte diese Beträge für sich. zu 5): Ende 1955 vergab der Antragsteller an verschiedene Handwerker Aufträge zur Renovierung seiner Wohnung, wobei er eine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vortäuschte. Dadurch schädigte er die Handwerker, und zwar Kp|^ um 659 DM, 1 028 DM, Gevert um 1 154 DM und um 791 DM«. Der Antragsteller verbrauchte weitere 5 500 DM für sich, welche er als Rechtsanwalt von seiner Mandantin Fa. S^p, Mailand, erhalten hatte, um Sicherheit für ein von ihm für diese Mandantin erwirktes vorläufig voll streckbares Urteil zu leisten«, zu 7) s Ab März 1959 war der Antragsteller als juristisch Hilfsarbeiter bei dem Rechtsanwalt ächu^JP II in Berlin beschäftigt. Von Juni bis August 1959 verbrauchte er in 5 Fallen Beträge, die er von verschiedenen Mandanten Schu^HB) diesen empfangen hatte, und zwar von Schr^ÜBP ^Ö1 DM, von RPP 120 DM, von WPJjp 50 DM, von Fp^P 50 DM und von Dr. SchmPP .150 DM, insgesamt 471 I Er wurde deswegen von Rechtsanwalt Schuppp fristlos ent lassen. 3. Der Antragsteller hat geltend gemacht, seine 3tr taten seien durch eine inzwischen geheilte Krankheit (schmerzhafte KopfnervehentZündung) und eine dadurch bedingte wiftSchaftliehe Rotlage veranlaßt worden. Daß er strafrechtlich nicht oder nicht voll verantwortlich gewe sen sei, hat er nicht behauptet. Für eine solche Annahme fehlt auch jeder Anhaltspunkt... Die frühere Krankheit des Antragstellers kann zu se nen Gunsten unterstellt werden, ändert aber nichts därar daß der Versagungsgrund des § 7 ftr. 5 BRAO zu bejahen is Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen Veruntreuungen eines Rechtsanwalts an Mandantengeldern ein Verhalten dar, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben« Daran ist festzuhalten; das Ansehen der Rechtsanwaltschaft und das Vertrauen zu ihr wird aufs tiefste erschüttert, wenn ein Rechtsanwalt sich an Mandantengeldern vergreift, und grundsätzlich kann deshalb für den, der sich in dieser Art vergangen hat, kein Raum mehr in der Rechtsanwaltschaft sein (Beschlüsse des Senats BGHSt 15? 372; Ehrengero Entscho VI, 67) <* Im vorliegenden Pall hat der Antragsteller, von dem unterstellt werden kann, daß er schuldlos in eine wirtschaftliche Notlage geraten war, wiederholt und über längere Zeiträume hinweg versucht, dieser Notlage durch Veruntreuung und Unterschlagung ihm anvertrauter Gelder zu steuern« Auch die gegen ihn in den Jahren 1957 und 1958 verhängten erheblichen Strafen haben nicht vermocht, ihn von den 1959 begangenen Unterschlagungen abzusehrecken, obwohl damals noch die Bewährungsfrist wegen der am 18» Juni 1958 ausgesprochenen Strafe lief» Das Verhalten des Antragstellers zeigt seine große Anfälligkeit und Schwäche auf geldlichem Gebiet» Es besteht die erhebliche Gefahr, daß er nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Palle einer erneuten Notlage sich wiederum an Mandantengeldern vergreifen würde» Nach alledem läßt das schuldhafte Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen* den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr« 5 BRAO). Seine Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Glanzmann Heins Br. Greuner Börtzle Kirchhof Schulten Vogt