Der Leiter der Unterabteilung einer Versjcherungs-gesellechaft kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er in nicht unerheblichem Maße beim Abschluß von Versicherungsverträgen und bei der Regulierung von Schäden persönlich mit Versicherungsnehmern, deren Bevollmächtigten oder von ihnen betrauten Maklern verhandelt o Io Der 1931 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1961 Angestellter der VflHB^-Feuerversicherungs-AG in DflHUB (im folgenden: Versicherung)* Seit Januar 1962 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und -Landgericht in Duisburgc Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinen Gutachten vom 14. Der Senat hat den Antragsteller mündlich gehört und den ebenfalls bei der Versicherung angestellten Rechtsanwalt als Zeugen vernommen. 1. Der Antragsteller bezieht bei der Versicherung zur Zeit ein Gehalt von 1 675 DM monatlich (seit 1.Oktober 1963)® Sein Vertrag ist beiderseits mit 6 Wochen zu dem Quartalsschluß kündbar. Sie kann sich vielmehr häufig noch in den Sang der Verhandlungen einschalten mit dem Ziele, entvjeder die Prämien zu erhöhen oder die zu übernehmenden Risiken zu beschränken oder auf andere Sieise den Vertragsinhalt für die Versicherung günstiger zu gestalten. Auch bei den von den Agenten gebrachten Geschäften ist die Unterabteilung T 8 sowohl mit dem Abschluß, als auch mit der Abwicklung der aus solchen Geschäften erwachsenen Schadensfälle befaßt. 5„ Außer in der Leitung der Unterabteilung T 8 besteht die Tätigkeit des Antragstellers bei der Versicherung noch darin, daß er den Direktor bei dessen Verbandsarbeit unterstützt, die diesem als Mitglied einer Reibe von Verbänden, u.a. des Deutschen Transportversicherungsverbandeo, des Internationalen Transportversicherungsverbandes und des Deutschen Luftpools, obliegt. Er schaltet sich, falls notwendig, auch in die von den Agenten auf Grund ihrer Verhandlungen mit Maklern gebrachten Geschäfte ein und ist dabei bestrebt, Präroiensätze, zu übernehmende Risiken und sonstige Versicherungsbedingungen in einem für die Versicherung günstigen Sinne zu beeinflussen. Auch unabhängig von einzelnen Geschäften gibt der Antragsteller den Geschäftsstellen und Agenten allgemeine Richtlinien für zu treffende Abschlüsse, teilt ihnen mit, welche Bedingungen für die Versicherung erstrebenswert und welche möglichst zu vermeiden sindi welche Risiken übernommen werden können und welche abgelehnt' werden müssen. Je nach Lage des Falles verhandelt er bei Großschäden auch persönlich mit den geschädigten Versicherungsnehmern und sucht sie zu diesem Zwecke auf.Kommt es zu dem Prozeß, so wählt er den für die Versicherung tätigen Prozeßbevollmächtigten aus, instruiert ihn schriftsätzlieh und entscheidet über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Versicherung ist zu einem nicht unerheblichen Teil mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar» Eine solche Tätigkeit läßt sich mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 35, 205, 208 f ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines Syndikus mit derjenigen eines Rechts anwalts deswegen vereinbar ist, weil der Syndikus nicht unmittelbar nach außen erwerbswjrtschaftlich in Erscheinung tritt, sondern innerhalb des Unternehmens rechtsberatend und rechtsgestaltend wirkt, dafc> er aber nicht als Rechts- Damit sind die .VertragsVerhandlungen aber in vielen Fällen noch nicht abgeschlossen, sondern in der entscheidenden Phase schaltet sich oft auch der Antragsteller persönlich ein, um den Vertragsinhalt in einer für seine Versicherung günstigen Weise zu beeinflussen. Er beschränkt sich dabei nicht darauf, den Gang der Verhandlungen mittelbar durch Weisungen an die Geschäftsstellen und die Agenten der Versicherung zu steuern, sondern er verhandelt in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen auch unmittelbar mit den Versicherungsinteressenten oder den von ihnen beauftragten Maklern. Xtes vom Gewinnstreben der Versicherung entscheidend geprägte Verhandeln des Antragstellers mit Personen, die am Abschluß einer Transportversicherung interessiert sind, das Aushandeln des Inhalts von Versicherungsverträgen und Ver-cjcherungsbedingungen, beeinflußt durch den Wettlauf mit der insbesondere ausländischen Konkurrenz, all das ist zwar eine im kaufmännischen Leben gerechtfertigte, wirtschaftlich notwendige und unzweifelhaft achtbare Tätigkeit. Sie ist aber unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, von dein kommerzielles Denken schlechthin ferngehalten werden muß, auch soweit es sich um seine Tätigkeit außerhalb des Anwalts-fcerufs handelt.. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der Versicherung als Leiters der Unterabteilung T 8 läßt sich weiter auch insoweit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren, als es sich um die Abwicklung von Schadensfällen handelt. Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht unwesentlich von den vom Senat früher erörterten Fällen, in denen ausgesprochen worden ist, daß ein Schadensregulierer nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden kann (kgl. Pie oben zu III 1 dergelegten Grundsätze sind aber auch hier anwendbar« Per Antragsteller hat zwar mit der Regulierung kleinerer Schäden nichts zu tun, und auch bei größeren Schäden ist deren Regulierung von den Geschäftsstellen oder den Agenten der Versicherung weitgehend vorbereitet. ähnlich wie bei Abschluß von Versicherungsverträgen greift der Antragsteller aber auch bei der Schadensabwicklung öfter, insbesondere in großen und streitigen Fällen, entscheidend in die Verhandlungen ein. Piese Tätigkeit, die zu dem Kernbereich seiner Pflichten als Angestellten der Versicherung gehört, ist ebenfalls erwerbswirtschaftlich geprägt und kaufmännischer Natur, so daß sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar erscheint.
2094 070 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja RRAO § 7 Mr. 8 Der Leiter der Unterabteilung einer Versjcherungs-gesellechaft kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er in nicht unerheblichem Maße beim Abschluß von Versicherungsverträgen und bei der Regulierung von Schäden persönlich mit Versicherungsnehmern, deren Bevollmächtigten oder von ihnen betrauten Maklern verhandelt o BGH,Besohl.v. 21. Oktober 1962 - AnwZ (B) 13/63-EGH Nordrhein- Westfalen Beschluß Anv.'Z (B) 13/63 In der Zulassungssache des Assessors V/ilhelm D| U^Äetraße Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsonwaltskammer vertreten durch ihren Fräsidenten, DfflHHHB» OflHHBallee Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 21. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Fuchs, Dr. habil.Merkel und Br. Wintzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf.) vom 3o April 1963 wird zurückgewiesen o Ber Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde einschließlich der der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszug erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen. Ber Creschäftswert wird auf 100 000 BM festgesetzt. 2 Gründe: Io Der 1931 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1961 Angestellter der VflHB^-Feuerversicherungs-AG in DflHUB (im folgenden: Versicherung)* Seit Januar 1962 betreibt er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und -Landgericht in Duisburgc Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in seinen Gutachten vom 14. Mai und 5. Juli 1962 dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II« Der Senat hat den Antragsteller mündlich gehört und den ebenfalls bei der Versicherung angestellten Rechtsanwalt als Zeugen vernommen. Die Beweisaufnahme hat folgenden Sachverhalt ergeben: 1. Der Antragsteller bezieht bei der Versicherung zur Zeit ein Gehalt von 1 675 DM monatlich (seit 1.Oktober 1963)® Sein Vertrag ist beiderseits mit 6 Wochen zu dem Quartalsschluß kündbar. Er hat Handlungsvollmacht und zeichnet mit “i.V.". Die Versicherung hat ihm gestattet, nebenberuflich als Any;alt tätig zu sein und sich zur Wahrnehmung von Terminen und Besprechungen auch ohne Einzelerlaubnis von seinem Dienstplatz zu entfernen. 2. Die Versicherung ist eine Tochtergesellschaft der Gebens versi eher ungs-AG. Sie betreibt Haftpflicht-, insbesondere Kraftfahrzeughaftpflicht-, Unfall-, Feuer- und Transportversicherung. In der Sparte Transportversicherung steht sie nach dem Präraienaufkommen an vierter Stelle von 162 GeeeilSchäften, die sich in der Bundesrepublik mit diese® Versicherungszweige befassen« Die Abteilung Transportversicherung bei der Generaldirektion in DflHBHHB wird von dem Direktor ZSP geleitet, der dem Vorstand untersteht (nicht angehört). Innerhalb der Abteilung Transportversicherung bestehen in D| 8 Unterabteilungen (T 1 bis T 8). Der Zeuge^HHfc NH leitet die Unterabteilung T 6, der Antragsteller die Unterabteilung. T 8. Beide sind einander nebengeordnet. 'S r Die Transportversicherungsabteilung verfügt insgesamt über drei Voll Juristen. Der Zeuge ist derzeit der einzige -Rechtsanwalt, in der Unterabteilung T 8 ist der Antragsteller der einzige Jurist. In Berlin und München bestehen Außendirektionen der Versicherung für den Berliner und für den süddeutschen Bereich. Das gesamte Gebiet nördlich des Mains fällt in die Zuständigkeit der Generaldirektion DflHHHM. Wegen der Größe dieses Gebiets ist ein räumlicher Teilbereich, nämlich das Küstengebiet mit den Seeplätzen, ausgegliedert und der Unterabteilung T 8 zugewiesen worden. In deren Zuständigkeitsbereich fällt dabei sachlich sowohl der Abrchluß von Versicherungsverträgen als auch die Abwicklung von Schadensfällen aus dem genannten Raum. 3. Die Versicherung unterhält in Kiel, Lübeck, Hamburg, Bremen und Bremerhaven eigene Geschäftsstellen, die mit ihren Angestellten besetzt sind* Diese sind der Unterabteilung T 8 nicht unterstellt, aber "zugeordnet", d.h. die Geschäfte, welche die Geschäftsstellen anbahnen, werden bei T 8 bis zu dem Abschluß weiterbearbeitet. Es handelt sich dabei meist um kleinere Abschlüsse. Schadensfälle aus diesen Geschäften Unter werden ebenfalls in der/afc-ceilung D 8 in Zusammenarbeit mit den Geschäftsstellen abgewickelt * Für die Erledigung dieser Aufgaben stehen dem Antragsteller drei Mitarbeiter zur Verfügung, davon zwei für den Abschluß von Versicherungsverträgen und ein weiterer für die Schadensabwicklungo 4. Die größeren Abschlüsse erwachsen in der Regel aus der ständigen Zusammenarbeit der Versicherung mit ihren Agenten und den Verhandlungen dieser Agenten mit Maklern. Diese Geschäfte sind häufig zwischen Agenten und Maklern bereits weitgehend vorbereitet. Der geplante Inhalt des Versicherungsvertrages, die Abgrenzung der zu übernehmenden Risiken, die Höhe der Prämien und die sonstigen Versicherungs bedingungen sind meist auf einem vom Agenten der Generaldirektion zügeleiteten sogenannten."Slip” formlos schriftlich fixiert. Das bedeutet aber nicht, daß der Geheraldirektion jede Einflußnahme auf die von den Agenten gebrachten Verträge verwehrt wäre. Obwohl die Agenten in erheblichem Umfange eigene Abschlußvollmacht haben, behalten sie sich in schwierigeren Fällen die Zustimmung der Generaldirektion vor, insbesondere dann, wenn Sonderrisiken in Betracht kommen, was häufig der Fall ist. Die Versicherung ist also von ihren Agenten nicht stets fest gebunden. Sie ist auch nicht in der Lage, ein fertig ausgehanöeltes Vertragsangebot nur insgesamt annehmen oder ablehnen zu können. Sie kann sich vielmehr häufig noch in den Sang der Verhandlungen einschalten mit dem Ziele, entvjeder die Prämien zu erhöhen oder die zu übernehmenden Risiken zu beschränken oder auf andere Sieise den Vertragsinhalt für die Versicherung günstiger zu gestalten. Pur die "Kontrolle des Agenturgeschäfts” steht dem Antragsteller eine besondere Arbeitsgruppe von weiteren sieben Mitarbeitern zur Verfügung. Auch bei den von den Agenten gebrachten Geschäften ist die Unterabteilung T 8 sowohl mit dem Abschluß, als auch mit der Abwicklung der aus solchen Geschäften erwachsenen Schadensfälle befaßt. Schäden bis zu 10 000 DM können dabei von den Agenten selbständig reguliert werden«. Die Geschäftslaet der Unterabteilung T 8 entfällt etwa hälftig auf die Zusammenarbeit mit den eigenen Geschäftsstellen und auf die von den Agenten gebrachten Abschlüsse. 5„ Außer in der Leitung der Unterabteilung T 8 besteht die Tätigkeit des Antragstellers bei der Versicherung noch darin, daß er den Direktor bei dessen Verbandsarbeit unterstützt, die diesem als Mitglied einer Reibe von Verbänden, u.a. des Deutschen Transportversicherungsverbandeo, des Internationalen Transportversicherungsverbandes und des Deutschen Luftpools, obliegt. Das nimmt durchschnittlich etwa ein Drittel der Arbeitskraft des Antragstellers in Anspruch«« Seine Tätigkeit als Leiter der Unterabteilung T 8 steht etwa je zur Hälfte im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen und mit der Regelung von Schadensfällen. a) Der Antragsteller entscheidet darüber, ob und mit welchem Inhalt die von den Geschäftsstellen angebahnten Verträge abgeschlossen werden sollen. Er schaltet sich, falls notwendig, auch in die von den Agenten auf Grund ihrer Verhandlungen mit Maklern gebrachten Geschäfte ein und ist dabei bestrebt, Präroiensätze, zu übernehmende Risiken und sonstige Versicherungsbedingungen in einem für die Versicherung günstigen Sinne zu beeinflussen. Mit diesem Ziele verhandelt er in wichtigen Fällen auch unmittelbar mit Agenten, Maklern sowie Versicherun^sinteressenten und bereist zu diesem Zwecke von Zeit zu Zeit die Seeplätze. Bei dieser Gelegenheit besucht er auch die versicherungseigenen Geschäftsstellen. Auch unabhängig von einzelnen Geschäften gibt der Antragsteller den Geschäftsstellen und Agenten allgemeine Richtlinien für zu treffende Abschlüsse, teilt ihnen mit, welche Bedingungen für die Versicherung erstrebenswert und welche möglichst zu vermeiden sindi welche Risiken übernommen werden können und welche abgelehnt' werden müssen. b) Bei der Abwicklung von Schadensfällen obliegt es dem Antragsteller, die Entscheidung zu treffen, ob und in welcher Höhe die Versicherung zahlt. Je nach Lage des Falles verhandelt er bei Großschäden auch persönlich mit den geschädigten Versicherungsnehmern und sucht sie zu diesem Zwecke auf. Kommt es zu dem Prozeß, so wählt er den für die Versicherung tätigen Prozeßbevollmächtigten aus, instruiert ihn schriftsätzlieh und entscheidet über die Einlegung von Rechtsmitteln. c) Bei weittragenden Entscheidungen pflegt der Antragsteller sich des Einverständnisses von Direktor Zocher zu vergewissern, auch wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Bei dieser Sachlage ist der Versagungsgrund des § 7 Nr, 8 BRAO zu bejahen. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der Versicherung ist zu einem nicht unerheblichen Teil mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar» 1» Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller als Leiter der Unterabteilung T 8 mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen befaßt ist» Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, beschränkt sich seine Tätigkeit nicht darauf, den Geschäftsstellen und Agenten der Versicherung allgemeine Richtlinien für die Vertrags gestaltung zu geben, sondern er schaltet sich, insbesondere bei großen und schwierigen Abschlüssen, nicht .selten unmittelbar in die Vertragsverhandlungen mit den Versicherungs Interessenten, deren Bevollmächtigten oder den von ihnen betrauten Maklern ein mit dem Ziele, trotz des erheblichen Insbesondere ausländischen Konkurrenzdrucks für seine Versicherung den Abschluß hereinzuholen und dabei möglichst günstige Vertragsbedingungen auszuhandeln; dies kann geschehen bei der Prämienhöhe, bei der Begrenzung der zu übernehmenden Risiken oder bei der Gestaltung der besonderen Versicherungsbedingungen«, Eine solche Tätigkeit läßt sich mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren» Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 35, 205, 208 f ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines Syndikus mit derjenigen eines Rechts anwalts deswegen vereinbar ist, weil der Syndikus nicht unmittelbar nach außen erwerbswjrtschaftlich in Erscheinung tritt, sondern innerhalb des Unternehmens rechtsberatend und rechtsgestaltend wirkt, dafc> er aber nicht als Rechts- anwalt zugeiaasen werdön^kann, wenn er in seinem Anstellungsverhältnis einen unverkennbar erwerbswirtschaftlichen Aufgabenkreis ausfüllt, sei es auch unter Zuhilfenahme seines juristischen Fachwissens. Damals handelte es sich um den Leiter der Außenstelle einer Hypothekenbank, der zwar Darlehensinteressenten nicht selbst aufsuchte, sich aber auf andere Weise (durch Werbe-ochreiben, felefonanrufe und Kreditgespräche in den eigenen BUroräumen) werbend an sie wandte. Es ist zuzugeben, daß die Tätigkeit des Antragstellers iia jetzt zu entscheidenden Falle keinen so ausgeprägt werbenden Charakter hat, wie die des damaligen Bewerbers. Die dort ausgesprochenen, oben wiedergegebenen Grundsätze müssen aber auch hier gelten* Zwar hat der Antragsteller mit der ersten Anbahnung der Versicherungsverträge unmittelbar nichts zu tun. Sie erfolgt durch die Geschäftsstellen oder durch die Agenten in Zusammenarbeit mit den Maklern. Damit sind die .VertragsVerhandlungen aber in vielen Fällen noch nicht abgeschlossen, sondern in der entscheidenden Phase schaltet sich oft auch der Antragsteller persönlich ein, um den Vertragsinhalt in einer für seine Versicherung günstigen Weise zu beeinflussen. Er beschränkt sich dabei nicht darauf, den Gang der Verhandlungen mittelbar durch Weisungen an die Geschäftsstellen und die Agenten der Versicherung zu steuern, sondern er verhandelt in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen auch unmittelbar mit den Versicherungsinteressenten oder den von ihnen beauftragten Maklern. Seine Tätigkeit ist daher in ihrem wesentlichen Gehalt betont erwerb8wirtschaftlich und kaufmännisch. Sie tritt als solche auch nach außen in Erscheinung. Eine derartige unmittelbare Teilnahme am kaufmännischen Erwerbsund Y/ett-fcewerbsleben ist aber mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Aus diesem Grunde hat schon der Ehrengerichtshof fiir Rechtsanwälte beim Reichsgericht die Zulassung eines Privatbankiers zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt (vgl. EGE Band 15, 27). Xtes vom Gewinnstreben der Versicherung entscheidend geprägte Verhandeln des Antragstellers mit Personen, die am Abschluß einer Transportversicherung interessiert sind, das Aushandeln des Inhalts von Versicherungsverträgen und Ver-cjcherungsbedingungen, beeinflußt durch den Wettlauf mit der insbesondere ausländischen Konkurrenz, all das ist zwar eine im kaufmännischen Leben gerechtfertigte, wirtschaftlich notwendige und unzweifelhaft achtbare Tätigkeit. Sie ist aber unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, von dein kommerzielles Denken schlechthin ferngehalten werden muß, auch soweit es sich um seine Tätigkeit außerhalb des Anwalts-fcerufs handelt.. 2. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der Versicherung als Leiters der Unterabteilung T 8 läßt sich weiter auch insoweit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren, als es sich um die Abwicklung von Schadensfällen handelt. Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht unwesentlich von den vom Senat früher erörterten Fällen, in denen ausgesprochen worden ist, daß ein Schadensregulierer nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden kann (kgl. BGHZ 53> 272, 275; 34, 342 sowie den Beschluß des Senats vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61). Dort ging es um Haftpflichtversicherungsfälle, bei denen Versicherter und Ge- -10- schädigter verschiedene Personen sind; hier handelt es sich um Transportversicherung, wobei Versicherte und Geschädigte identisch sind» Pie oben zu III 1 dergelegten Grundsätze sind aber auch hier anwendbar« Per Antragsteller hat zwar mit der Regulierung kleinerer Schäden nichts zu tun, und auch bei größeren Schäden ist deren Regulierung von den Geschäftsstellen oder den Agenten der Versicherung weitgehend vorbereitet. ähnlich wie bei Abschluß von Versicherungsverträgen greift der Antragsteller aber auch bei der Schadensabwicklung öfter, insbesondere in großen und streitigen Fällen, entscheidend in die Verhandlungen ein. In solchen Fällen sucht er auch nicht selten auf seinen Reisen geschädigte Versicherungsnehmer persönlich auf, um mit ihnen oder ihren Bevollmächtigten unmittelbar zu verhandeln. Pabei verfolgt er das Ziel, eine für seine Versicherung möglichst günstige Schadensregulierung zu erzielen. Piese Tätigkeit, die zu dem Kernbereich seiner Pflichten als Angestellten der Versicherung gehört, ist ebenfalls erwerbswirtschaftlich geprägt und kaufmännischer Natur, so daß sie mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar erscheint. 3» Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung folgt aus den tb 201 Abs. 1 EHAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 eschäftswert ist gem£3 § 202 Abs« 2 BBAO, KostO festgesetzt* Grlanzmann Br. Fuchs Br. vv'intzer Börtzler Kirchhof FG-G-. Ber § 30 Abs o 2 Br. Merkel Br o Vogt