AnwZ (B) 13/62
2094 042
Beschluß
In dem Verfahren
des Rechtsanwalts Josef H^Bstraße
in
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Komrad
m Straße
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in
, vertreten durch den
danrfsmi r»V +-
Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 29o Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Heins und Dr. Wedesv/eiler, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen sowie des Bundesrichters Br« Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 21. Februar 1962 wird zurückgewiesen0
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im zweiten Rechtszug dem Antragsgegner erwachsenen notwendigen Auslagen zu trageno
Der Geschäftswert wird aüf 100 000 DM festgesetzt»
2
Grund e ;
Io
I«, Der Antragsteller bestand 1935 die große juristische Staatsprüfung ausreichend» Im gleichen Jahre wurde er Mitglied der allgemeinen SS* In den folgenden Jahren bekam er zunächst keine feste Stellung* Schließlich wurde er zu dem I, Februar 1939 als Regierungsassessor in den Dienst der Geheinen Staatspolizei übernommen*
Um die Jahreswende 1944/45 wurde er, inzwischen zu dem Oberregierungsrat und Obersturmbannführer befördert, zu dem Leiter der Gestapostelle Graz ernannt» Dort wurde er zugleich auch Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in der Steiermark* Ihn unterstanden sämtliche Polizeidienstotellen des damaligen Gaues Steiermark mit Ausnahme der Schutzpolizei*
Nach der Kapitulation im Frühjahr 1945 begab sich der Antragsteller mit seiner Familie - Frau und zwei Söhnen -nach Schieder (Lippe). Dort war er als Arbeiter und dann als Büroangestellter tätig, bis er am 9* April 1948 von der Besatzungsmacht interniert wurde» Durch Urteil des Spruchgerichts Bergedorf vom 9» August 1948 wurde er wegen seiner Zugehörigkeit zur Gestapo und zur SS zu einer Gefängnisstrafe von 3 l/2 Jahren unter Anrechnung der erlittenen Haft verurteilt» Diese Freiheitsstrafe hat er bis zu dem 18» Oktober 1950 teilweise verbüßt» Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt ; die Bewährungsfrist ist inzwischen verstrichen»
Nach seiner Haftentlassung war der Antragsteller bei verschiedenen Rechtsanwälten als juristischer Hilfsarbeiter tätig» Am 9o Februar 1953 beantragte er seine Zulassung zu dem anwaltlichen Anwärterdienst» Der Antragsgegner lehnte dieses Gesuch gemäß § 15 Nr» 4, § 16 Nrn» 1 und 2 RAOBrZ ab» Das vom Antragsteller angerufene Ehrengericht der Rechtsanwalts-
kammer Hamm entschied,daß diese Versagungsgründe nicht vorlägeno Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft stellte der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone mit Urteil vom 20. Juli 1954 fest, daß der Versagungsgrund des § 15 Nr. 4 RAOBrZ nicht gegeben sei, daß dagegen die Versagungsgründe des § 16 Nrn. 1 und 2 aaO zwar vorlägen, aber von der Möglichkeit, aus diesem Grunde die Übernahme des Antragstellers abzulehnen, kein Gebrauch zu machen sei.
Am 18. März 1955 wurde der Antragsteller als Rechtsan- ^ wait beim Landgericht Essen und beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer zugelaosen.
2. Am 22o April 1955 beantragte der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Essen gegen den Antragsteller die Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung wegen Mordes und anderer Straftaten. Nach Durchführung der Voruntersuchung wurde der Antragsteller, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, durch Beschluß des Landgerichts in Essen vom 1. Dezember 1959 außer Verfolgung gesetzt. In der Entscheidung ist ausgeführt, in den meisten der zur Untersuchung gestellten Fälle sei dem Antragsteller eine Beteiligung an strafbaren Handlungen nicht nachzuweisen. In einem Falle ^ erfülle das, was er getan habe, nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung. In einem anderen Falle habe sich zwar der Antragsteller in mittelbarer Täterschaft des Totschlags von sechs Personen schuldig gemacht. Für diese Tat träfen
auf ihn aber die Voraussetzungen des § 6 des Straffreiheits-gosetzes 1954 zu, so daß ein Strafverfahren nicht mit Aus- '
sicht auf Erfolg durchgeführt werden könne.
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Dieser Beschluß wurde nicht angefochten.
3. Gestützt auf die Vorgänge, die Gegenstand der gerichtlichen Voruntersuchung waren, beantragte die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller den Erlaß eines Berufsverbots nach § 111 Abs. 1 RAOBrZ. Bas Ehrengericht der Rechtsanwaltsksmmer Hamm wies diesen Antrag mit Beschluß vom 18. Februar 1956 zurück. Zur Entscheidung des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwaltskammern der britischen Zöne über die von dem Generalstaatsanwalt eingelegte sofortige Beschwerde kam es nicht mehr. Nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung stellte der Ehrengerichtshof das Verfahren ein.
4. Bie Vorkommnisse in den beiden Fällen, in denen der Antragsteller im Strafverfahren aus Rechtsgründen außer Verfolgung gesetzt wurde, nahm schließlich der Antragsgegner zu dem Anlaß, mit Verfügung vom 22. Juni 1961 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zurückzunehmen. Ber hiergegen vom Antragsteller um gerichtliche Entscheidung angerufene Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag, die Verfügung vom 22. Juni 1961 aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Bie sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben.
1. Ber Einwand des Antragstellers, die "früheren rechtskräftigen Entscheidungen" seien unberücksichtigt geblieben, geht fehl.
a) Mit dem am 10» Mai 1951 im Entnazifizierungsverfah- |
ren ergangenen Bescheid, wonach sich der Antragsteller "als I Jurist auf freier Basis betätigen" durfte, wurde nur ent- I
schieden, inwieweit aus rein politischen Gründen Maßnahmen I
gegen den Antragsteller, insbesondere eine Beschränkung I
seiner beruflichen Tätigkeit, ergriffen werden durften«. Die- | ser Bescheid läßt die Möglichkeit offen, gegen den Antrag- I steiler nach den besonderen für Rechtsanwälte geltenden Vor- I Schriften wegen eines Verhaltens vorzugehen, das ihn unwürdig I erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben«. I
b) Der Beschluß des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskam- j
mer Hamm vom 18«. Februar 1956, mit dem der Erlaß eines I
Berufsverbots gegen den Antragsteller wegen der in der ge- I richtlichen Voruntersuchung zu Tage getretenen Umstände ab- I gelohnt wurde, war durch sofortige Beschwerde angofochten | und ist bis zu dem Inkrafttreten der Bundesrecht sanwalt cor dnung I nicht rechtskräftig geworden«. Hach diesem Zeitpunkt konnte | er nicht mehr in Rechtskraft erwachsen, weil die Bundesrechts-l anwaltsordnung ein ehrengerichtliches Strafverfahren wegen I einer vor der Zulassung zur Anwaltschaft begangenen Verfeh- I lung nicht kennte Überdies bedeutet die Verhängung eines I
Berufsverbots im Rahmen eines ehrengerichtlichen Strafver- I fahrens nur eine vorläufige Maßnahme; die Entscheidung über )|(; den Antrag auf Verhängung eines Berufsverbots hat keine I Rechtswirkung für die endgültige Sachentscheidung, gleich- I viel ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird. f
c) Auf die Bedeutung der im Zulassungsverfahren erg an- |
genen Entscheidung des Ehrengerichtshofs der Rechtsanwalts- I kammern der britischen Zone vom 20. Juli 1954 wird nächste- I hend eingegangen werden. I
2o a) In dem erwähnten Urteil vom 20o Juli 1954 hat der Ehrengerichtehof entschieden, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft an sich die Versagungsgründe des § 16 Nrn« 1 und ^ RAOBrZ entgegenstündeno Schon durch seinen freiwilligen Eintritt in die Gestapo im Jahre 1938 habe der Antragsteller bedeutsame Charaktermängel offenbart« Br habe materiellen Interessen gegenüber ethischen Erwägungen, die schon damals die Tätigkeit dieser Organisation als ungesetzlich und anrüchig erscheinen ließen, den Vorzug gegeben« In der Folgezeit habe er das von der Gestapo betriebene System der verschärften Vernehmungen, der Judenverfolgung, der Konzentrationslager und ähnlicher verbrecherischer Maßnahmen klar erkannt« Dadurch, daß er bis zuletzt dieser Organisation auch in leitenden Stellungen gedient habe, statt Charakterstärke und Verantwortungsgefühl zu zeigen und schlimmstenfalls auch die Folgen sogenannter politischer Unzuverlässigkeit auf sich zu nehmen, habe er sich eines standeswidrigen Verhaltens schuldig gemacht und sich der Achtung und des Vertrauens unwürdig erwiesen, die der Beruf des Hechtsanwalts erforderte« Nur deswegen, weil dem Antragsteller die persönliche Teilnahme an strafbaren Handlungen und dergl« nicht nachgev/ie-sen worden sei, könnten die Voraussetzungen des Muß-Versagungsgrundes des - im wesentlichen dem § 7 Nr« 5 BRAO entsprechenden - § 15 Nr« 4 RAOBrZ nicht * festgestellt werden«
Von den festgestßllten Kann-Versagungsgründen des § 16 Nrn«
1 und 2 RAOBrZ sei nach § 18 Abs« 5 aaO kein Gebrauch zu machen, und zwar deswegen, weil der Antragsteller während seiner Tätigkeit hei der Gestapo im Rahmen des Möglichen Härten zu vermeiden gesucht habe und weil er sich nach dem Zusammenbruch gewandelt und den damals eingeschlagenen Weg als falsch erkannt sowie durch die Verbüßung des größten Teils der vom Spruchgericht Bergedorf ausgesprochenen Gefängnisstrafe seine Schuld bereits wesentlich gesühnt habe«
b) Das damals bekannte und als Grundlage der Kann-Versagungsgründe des § 16 Nrn« 1 und 2 RAOBrZ anerkannte Verhalten de3 Antragstellers, also sein Eintritt in die Gestapo und seine Tätigkeit in dieser Organisation auch in leitenden Stellungen, könnte allein genommen wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 20«, Juli 1954 dem Antragsteller jetzt nicht mehr als Grund für die Rücknahme seiner Zulassung entgegengehalten werden* § 14 Abs* 1 Nr« 1 BRAO schreibt aber zwingend vor - vorbehaltlich der Möglichkeit des § 14 Abs* 2 BRAO daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden muß, wenn zu der Zeit, als die ^ Zulassung erteilt wurde, Umstände nicht bekannt waren, die j zur Versagung der Zulassung hätten führen müssen* Dabei kann es bei der im Rahmen des § 14 Abs* 1 Nr* 1 BRAO vorzunehmenden Würdigung des Verhaltens des Antragstellers nicht nur auf die nachträglich bekannt gewordenen Umstände * ankommen<. Entscheidend ist vielmehr, ob das Ge samt verhalten des Antragstellers unter Berücksichtigung sowohl der damals schon bekannten als auch der erst nachträglich zu Tage getretenen Umstände ihn, auf den Zeitpunkt der Zulassung bezogen, unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu-üben» War es bei der der seinerzeitigen Zulassung unmittelbar vorausgehenden Prüfung zweifelhaft, ob das damals bekannte Verhalten des Antragstellers ihn des Berufs eines Rechtsanwalts unwürdig erscheinen ließ, so können die erst nachträglich bekannt gewordenen Umstände, die für sich allein die Unwürdigkeit zwar nicht ergeben, aber für die Annahme der Unwürdigkeit ausschlaggebend in die Waagschale fallen, nur im Zusammenhang mit dem übrigen, damals schon bekannten Verhalten des Antragstellers zutreffend geprüft und gewürdigt werden«
c) Erst nach der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind die Vorwürfe bekannt geworden, die dem Antragsteller in dem Strafverfahren gemacht wurden, das
mit dem die Voruntersuchung abschließenden Beschluß des Landgerichts in Essen vom Io Dezember 1959 beendet wurde«.
Während das Landgericht im Palle der Tötung von 12 Justizgefangenen irgendein strafrechtlich erhebliches Verschulden des Antragstellers nicht angenommen hat, hat nunmehr der Ehrengerichtshof ein Verschulden des Antragstellers darin erblickt, daß er das Wegbringen von vier Untersuchungs-gefangonen in die SS-Kaserne, wo sie mit den übrigen acht Gefangenen erschossen wurden, nicht verhindert hato Ob dieser Auffassung beigetreten werden kann, braucht nicht entschieden zu werden« Denn jedenfalls hält die vom Ehrengerichtshof im Anschluß an die Meinung des Landgerichts vertretene Auffassung, wonach der Antragsteller im Palle der Erschießung der Angehörigen der Gruppe schwere Schuld
auf sich geladen hat, der rechtlichen Nachprüfung stand«
Die Todesurteile gegen die Angehörigen der Gruppe mögen diese sich auch söchwerer Verbrechen schuldig gemacht haben, waren rechtswidrig« Sie sind selbst nach den im nationalsozialistischen Staate geltenden Vorschriften nicht rechtmäßig zustande gekommen» In der Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17« August 1938 (RGBl 1939 I, H57) ist in § 1 Abs« 2 ausdrücklich festgelegt worden, daß der Angeklagte, soweit er sich nicht selbst der gerichtlichen Untersuchung entzogen habesin der Hauptverhandlung »'unter allen Umständen0 zu der Anklage zu hören und zu dem letzten Wort zuzulasoen sei« Selbst nach Abschnitt III Abs* 2 der Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom 15* Februar 1945 (RGBl I 30) waren auf das Verfahren die Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden; die Verhängung der Todesstrafe in Abwesenheit des Angeklagten konnte danach nicht in Betracht kommen« Diese rechtswidrig zustande gekommenen Urteile waren daher keine geeignete Vollstreckungs-
grundiage und können die Erschießung der Angehörigen der Gruppe HflÜP nicht rechtfertigen«
Zutreffend haben das Landgericht und der Ehrengerichtshof angenommen, daß der Antragsteller die Hechtswidrigkeit der Todesurteile und damit auch de3 ihm vom Reichsverteidi-gungskommissar erteilten Befehls zu ihrer Vollstreckung kannte und daß er sich somit nicht auf § 47 MStGB berufen kann« Auch die Anwendbarkeit der §§ 52 und 54 StGB ist zu Hecht verneint worden« Biese Schlußfolgerungen müssen aus den Erklärungen gezogen werden, die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegeben hat«
Der Senat verkennt nicht, daß es sich hier um eine ganz anders geartete Straftat handelt als bei den üblen Verbrechen anderer Gestapo-Beamten, die in der Gegenwart ihre gerichtliche Ahndung finden« Ber Antragsteller hat nicht aus eigenem Antrieb den Erschießungsbefehl gegeben, sondern sich seiner unwiderlegten Behauptung nach im Gegenteil der Y/ei-tergäbe des Befehls zunächst widersetzt« Es steht außer Zweifel, daß ihm angesichts der damals bestehenden ganz außergewöhnlichen Verhältnisse weitgehend Milderungsgründe zugute gehalten werden müssen« Für abwegig hält der Senat vor allem die Auffassung des Ehrengerichtshofs, der Antragsteller sei der "mächtigste Mann in Graz" gewesen und es wäre ihm "ein Leichtes" gewesen, sich gegen den Reichsverteidigungskommissar durchzusetzen« Ber Senat kann auch die Auffassung nicht teilen,- der Antragsteller habe durch "sein ganzes Verhalten anläßlich der Exekution" eine tiefe Verachtung der Menschenwürde offenbart«
Bas alles ändert aber nichts darahj daß das für die Erschießung der Angehörigen der Gruppe mitursäch-
liche Verhalten des Antragstellers als strafbare Beihilfe zu dem sechsfachen Totschlag anzusehen ist« Eine schwere Gefängnisstrafe blieb ihm nur durch die Vorschrift des § 6 StEG 1954 erspart«
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d) Bas Vorliegen des Muß-Versagungsgrundes des § 15 Nr<> 4 RAOBrZ hat der Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone in seinem Urteil vom 20* Juli 1954 - wie erwähnt - nur deswegen nicht angenommen, weil damals dem Antragsteller die persönliche Teilnahme an strafbaren Handlungen nicht nachgewiesen werden konnte *
Eine solche Straftat erheblichen Gewichts steht aber nunmehr feste Bie Gründe des Urteils vom 20« Juli 1954 ergeben zur Gewißheit des Senats, daß der Ehrengerichtshof damals den Versagungsgrund des § 15 Nr» 4 RAOBrZ bejaht haben würde, wäre die Mitwirkung des Antragstellers an der Erschießung der Angehörigen der Gruppe damals schon
bekannt gewesen«
An diese Auffassung des Ehrengerichtshofs im Urteil vom 20« Juli 1954 ist der Senat zwar rechtlich nicht gebunden, weil er in dem jetzt anhängigen Verfahren selbständig zu prüfen und zu entscheiden hat, ob ein Grund für die Rücknahme z-der Zulassung vorliegt« Er macht sich aber die dort vertretene Auffassung zu eigen«
Wer im Jahre 1938 als 32-jähriger, gebildeter und urteilsfähiger Mann freiwillig in die Gestapo eingetreten ist und sich in ihr zu leitenden Stellungen emporgearbei-tet hat, obwohl er - wie zugegebenermaßen der Antragsteller -jedenfalls im Laufe der Zeit die das Recht verhöhnende Tätigkeit dieser Organisation und ihre verbrecherischen Ziele und Methoden klar erkannt hatte, hat sich in aller Regel schon allein dadurch eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben« Bie Behauptung des Antragstellers, daß er die Ziele und Methoden der Gestapo nicht gebilligt und in den ersten Jahren mehrfach versucht habe, sein Ausscheiden aus dieser Organisation zu erreichen, mag zutreffen und ist jedenfalls nicht zu widerlegen« Auch daß der
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Antragsteller, wie er durch Bestätigungen mehrerer Zeugen dargetan hat, wiederholt. gegen Ungesetzlichkeiten und Übergriffe eingeachritton ist und bemüht war, Schlimmes zu verhindern, ist anzuerkennen. Das kann ihn aber nur geringfügig entlasten. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Antragsteller im häufe weniger Jahre vom Regierungs-asoeoaor zu dem Regierungsrat und zu dem Oberregierungsrat sowie zu dem SS-Obersturmbannführer befördert und zu dem verantwortlichen Leiter der Gestapo-Stollen Oppeln und schließlich Graz sowie zu dem Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD für die ganze Steiermark ernannt worden wäre, wenn er sich seinen Vorgesetzten durch öfteren Widerspruch unbequem oder durch Lässigkeit im Dienst verdächtig gemacht und sich ihnen nicht als willfähriger Diener erwiesen hätte. Ein Mann im Alter des Antragstellers, der so wichtige und verantwortungsvolle Stellen bekleidete und der über 30 viel Bildung und Erfahrung verfügte wie er, hätte sich aber nicht scheuen dürfen, ernste Unannehmlichkeiten, Nachteile und persönliche Gefahren auf sich zu nehmen, wenn er sich von der Verantwortlichkeit für die in seinem eigenen Amtsbereich verübten Rechtswidrigkeiten und verbrecherischen Methoden wenigstens teilweise befreien wollte. Zum aller-mindesten hätte von ihm erwartet werden müssen, daß er sich von eigenen erheblichen Straftaten unter allen Umständen und um jeden Breis vollständig frei hielt. Gerade das aber hat der Antragsteller, wie er durch sein Verhalten im Palle der Erschießung der Angehörigen der Gruppe gezeigt hat, nicht getan.
Mit aus Umständen, die zur Zeit der Zulassung deo Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft noch nicht bekannt waren, ergibt sich also, daß sich der Antragsteller eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Wären
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diese Umstände zur Zeit der Zulassung bekannt gewesen, so hätten sie zur Versagung der Zulassung führen müssen.
3. Ob, wie der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Beschluß angenommen hat, der gegen den Antragsteller bestehende Schuldvorwurf ihn '*für alle Zeit” als anwaltliches Organ der Rechtspflege untragbar erscheinen läßt, mag zweifelhaft sein, braucht aber nicht entschieden zu werden * Im Zeitpunkt der Zulassung jedenfalls, am 18» März 1955, auf den es nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BRAO allein ankommt, war das schwer schuldhafte Verhalten des Antragstellers weder durch den Lauf der seit Mai 1945 verstrichenen Zeit noch durch seinen möglicherweise eingetretenen inneren Wandel und durch die von ihm ertragenen Sühnemaßnahmen und anderen Nachteile so weit ausgeglichen, daß er damals nicht mehr als unwürdig anzusehen gewesen wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Ob beim Vorliegen des Rücknahmegrundes des § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verb, mit § 7 Nr. 5 BRAO von der Rücknahme der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 BRAO abgesehen werden soll, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung. Baß der Antragsgogner bei der Verfügung der Rücknahme die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauoh gemacht hätte (§39 Abs. 3 BRAO), hat weder der Antragsteller behauptet noch ist es sonst ersichtlich.
4o Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs«, 1 3EA0 und § 13aAbs„ 1 Sat2 2 FOG«, Die Festsetzung des Geschäftsv/ertes gründet sich auf § 202 Abo» 2 BEAO und § 30 KostO«,
Glanamann Heins Wedesweiler BÖrtzler
Kirchhof Petersen Dg* Vogt