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BGH

Gericht: BGH

a) Ändern sich die Verhältnisse, nachdem der Bewerber seinen Antrag auf Zulassung gestellt hat und nachdem die Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs» 2 Satz 1 BRAO den Vorstand der Rechtsanwaltskammer um die Erstattung des Gutachtens ersucht hat, in einer Weise, die für die Entscheidung erheblich sein kann, so muß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon unterrichtet werden, damit er zu der neuerdings bestehenden und jetzt allein rechts-erheblichen Lage sein Gutachten erstatten oder sein bereits vorher abgegebenes Gutachten ergänzen oder ändern kann. Äußerungen, die hi der Präsident der Rechtsanwaltskammer in einem im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens abgegebenen Schriftsatz hilfsweise - wenn auch mit Billigung des Vorstan-des - gemacht hat, können jedenfalls nicht als Gutachten des Vorstandes angesehen werden. tätig« Am 22, März I960 hat er die Zulassung zur Hechtsanwaltschaft beantragt und ausgeführt, daß er neben seiner Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen an seinem Wohnort W^|p~E4H^ a3-s Hechtsanwalt tätig werden möchteo Zu diesem Antrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin mit Gutachten vom 20, Mai I960 Stellung genommen. Hält dagegen das Gutachten - wie hier - einen der in den Nummern 5 Ms 8 des § 7 BBAO angeführten Versagungsgründe für gegeben, so kann sich die Landes Justizverwaltung darüber nicht hinwegsetzen. Bei dieser Bedeutung des Gutachtens ist es unumgänglich, daß dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Sachverhalt, der für die Entscheidung darüber von Bedeutung sein kann, ob Versagungsgründe vorliegen, zur Begutachtung vollständig unterbreitet wird. Ändern sich die Verhältnisse, nachdem der Bewerber seinen Antrag auf Zulassung gestellt hat und nachdem die Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Vorstand der Rechtsanwalts-kammer um die Erstattung des Gutachtens ersucht hat, in einer Weise, die für die Entscheidung erheblich sein kann, so muß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon unterrichtet werden, damit er die neuerdings bestehende und jetzt allein rechtserhebliche Lage zur Grundlage seines Gutachtens machen oder sein bereits vorher abgegebenes Gutachten ergänzen und gegebenenfalls ändern kann. 2. Da somit die Prüfung des für die Entscheidung über ein Zulaasungsgesuch erheblichen Tatbestandes vom Gesetz zunächst dem Vorstand der Hechtsanwaltskammer zugewiesen ist, hat der Ehrengerichtshof beim Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß im ehrengerichtlichen Verfahren kein wesentlich anderer Tatbestand erörtert und zu dem Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann als derjenige, der dem Gutachten des Vorstandes der Hechtsanwaltskammer zugrunde lag (vgl. Für die vorliegende Sache ergibt sich daraus, daß der Ehrengerichtshof zu Unrecht darüber entschieden hat, ob die Tätigkeit, die der Antragsteller seit dem 1« Juli I960 bei dem VBHG ausübt, seiner Zulassung zur Hechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BHAO entgegensteht - In der Entscheidung EGH 16, 11 hat es*ders^b&enge-richtshof beim Reichsgericht in Übereinstimmung mit seiner oben erwähnten ständigen Rechtsprechung abgelehnt, eine nach der Begutachtung durch den Vorstand der Rechtsanwalt skammer im Beschäftigungsverhältnis des Bewerbers eingetretene, eindeutig zugunsten des Bewerbers wirkende Änderung seiner Beurteilung zugrunde zu legen* Er hat unter Außerachtlassung dieser Änderung geprüft, ob die - vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer begutachteten -schon vor der Änderung bestehenden Verhältnisse der Zulassung entgegenstanden, und hat sodann entschieden, daß dies nicht der Fall sei« Ein derartiges Vorgehen ist in der vorliegenden Sache nicht möglich* In dem Fall der Entscheidung EGH 16, 11 bestand das ursprüngliche Besehäf- tigungsverhältnis weiter; der Ehrengerichtshof konnte daher entscheiden, daß es der Zulassung nicht entgegenstand, ohne daß die - nur zugunsten des Bewerbers in Betracht kommende - Änderung eine Rolle spielte«, In der vorliegenden Sache dagegen hat der Antragsteller nach der Begutachtung sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen aufgenommen. Einer Entscheidung darüber, ob das frühere Beschäftigungsverhältnis der Zulassung entgegenstand, kommt keine praktische Bedeutung zu; sie geht vielmehr ins Leere« Darüber hat auch der Ehrengerichtshof nicht entschieden« Dazu aber, ob die vom Antragsteller nunmehr ausgeübte Tätigkeit seiner Zulassung entgegensteht, hat der Vorstand der Antragsgegnerin ein Gutachten noch nicht abgegeben« Ob es aus Gründen der Verfahrensvereinfachung zugelassen werden kann, daß das nach einer Änderung der Verhältnisse notwendig gewordene neue Gutachten noch nachträglich - möglicherweise sogar erst im Beschwerderechtszug -in das gerichtliche Verfahren eingeführt wird, nachdem durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das ursprüngliche Gutachten die Sache bei dem Ehrengerichtshof bereits anhängig geworden ist/braucht in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden« Damit steht aber nicht fest, daß der Vorstand der Antragsgegnerin ein dem § 8 Abs. 2 BRAO entsprechendes Gutachten in eigener Verantwortung hat erstatten wollen. Bei der Bedeutung, die dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für das gesamte Verfahren zukommt, kann schon zweifelhaft sein, ob nicht eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer in jedem Palle nur dann als Gutachten ihres Vorstandes angesehen werden darf, wenn aus der Äußerung selbst unmißverständlich.hervorgeht Keinesfalls ist es die Aufgabe der Gerichte, Hilfserwägungen eines Schriftsatzes, den der Präsident der Rechtsanwalt skammer als ihr Vertreter (§80 Abs. 1 BRAO) in einem gegen die Rechtsanwaltskammer anhängigen Gerichtsverfahren abgegeben hat, darauf zu untersuchen, ob sie ein Gutachten des Vorstandes sein sollen. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß ein Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin darüber, ob die von dem Antragsteller gegenwärtig bei dem VBHG ausgeübte Tätigkeit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht, noch nicht vorliegt. Der vom Antragsteller mit dem Ziel aufrecht erhaltene Antrag, darüber zu entscheiden, ob sein neues, vom Vorstand der Antragsgegnerin überhaupt noch nicht begutachtetes Beschäftigungsverhältnis einen Versagungsgrund darstelle, muß als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 6 BRAO
VorstandvorstehenZulassungGutachtenEhrengerichtshofRechtsanwaltskammerBRAO

Volltext der Entscheidung

Hachschlagewerk:	ja
* Amtliche Sammlung: ja
BRAO §§ 8, 9, 38
a) Ändern sich die Verhältnisse, nachdem der Bewerber seinen Antrag auf Zulassung gestellt hat und nachdem die Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs» 2 Satz 1 BRAO den Vorstand der Rechtsanwaltskammer um die Erstattung des Gutachtens ersucht hat, in einer Weise, die für die Entscheidung erheblich sein kann, so muß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon unterrichtet werden, damit er zu der neuerdings bestehenden und jetzt allein rechts-erheblichen Lage sein Gutachten erstatten oder sein bereits vorher abgegebenes Gutachten ergänzen oder ändern kann.
b) Ob das nach einer Änderung der Verhältnisse notwendig	j	i
gewordene neue Gutachten nachträglich in das durch An-	i'j
trag auf gerichtliche Entscheidung gegen das ursprüngliche Gutachten anhängig gewordene Gerichtsverfahren eingeführt werden kann, bleibt offen. Äußerungen, die	hi
 der Präsident der Rechtsanwaltskammer in einem im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens abgegebenen Schriftsatz hilfsweise - wenn auch mit Billigung des Vorstan-des - gemacht hat, können jedenfalls nicht als Gutachten des Vorstandes angesehen werden.	J;,
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BGH, Besohl, v. 5. Juni 1961 - AnwZ (B) 13/61 - EGH ftir Hechte- H
anwälte beim OLG Hamm -

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AnwZ (B) 13/61
Beschluß
 In der Zulassungssache
 der Rechtsanwaltskammer	vertreten	durch	ihren
 Präsidenten, in HgB? WflHH^Hkstraße 9,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Assessor Harald	in
 Straße #,
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Antragsteller und Beschwerdegegner, ‘
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G. Kflll* HflBstraße
 in Wl
 Beteiligt«: die Justizverwaltung des Bandes Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in DflHÜIB, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in HflU “
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, am
5. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Dix, Br. habil. Merkel
 und Br. Wintzer sowie der Bundesrichter Bortzier,
 Br. Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm vom 10. Dezember I960 aufgehoben.
Ber Antrag auf gerichtliche.Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Ber Antragsteller hat die Gerichtskosten des ersten Rechtssugs zu tragen, für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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; Der Antragsteller, der am 50» Juli 1959 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, war seit dem Io November 1959 bei der	der
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tätig« Am 22, März I960 hat er die Zulassung zur Hechtsanwaltschaft beantragt und ausgeführt, daß er neben seiner Beschäftigung bei dem genannten Unternehmen an seinem Wohnort W^|p~E4H^ a3-s Hechtsanwalt tätig werden möchteo
 Zu diesem Antrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin mit Gutachten vom 20, Mai I960 Stellung genommen. Er hat den Versagungsgrund des § 7 Nr, 8 BHAO als gegeben erachtet, weil der Antragsteller in seinem Unternehmen nicht eine gehobene Stellung bekleide und ein dem Ansehen des AnwaltsStandes nicht entsprechendes Gehalt von monatlich nur 1 000 UM beziehe.
Nachdem der Antragsteller gegen dieses Gutachten die Entscheidung des Ehrengerichtshofs angerufen hatte, teilte er dem Ehrengerichtshof mit Schreiben vom 4» November I960 mit, daß seit dem 1. Juli I960 sein Anstellungsverhältnis bei der	ruhe	und	daß
 er seit diesem (Page bei dem "VjpHB
Hpp- und	e°Vo	n	~	im	folgenden VBHG genannt - in	sei. Dieser arbeite zwar
 mit der	eng zusammen. Sein Auf-
gabenkreis gehe aber über den der
 hinaus. Seit dem 1, November I960 sei sein, des Antragstellers, Monatsgehalt um 100 DM gestiegen.
 
Ein Gutachten des Vorstandes der An^ragsgegnerin darüber, ob auch nach der veränderten Sachlage noch ein Versagungsgrund geltend gemacht werde, wurde nicht eingeholt* Der Ehrengerichtshof setzte vielmehr das Verfahren über das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 20. Mai I960 fort und stellte mit Beschluß vom 10. Dezember I960 fest, daß der in diesem Gutachten angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Dabei würdigte er nicht die Stellung und die Tätigkeit, die der Antragsteller bei der Bergschädenversicherung gehabt hatte, sondern die, die er nunmehr bei dem VBHG hat.
Gegen diesen Beschluß vom 10. Dezember I960 richtet sich die - zulässige - sofortige Beschwerde.
IX
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt, über den die LandesJustizverwaltung entscheidet. Vor der Entscheidung hat die Landes Justizverwaltung ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwalts-kammer einzuholen. In diesem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen , die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden (§6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 BRAO).
Dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Soweit einer der Versagungsgründe der Hummern 1 bis 4, 9 und 10 des § 7 BRAO bejaht oder verneint wird, bindet es die LandesJustizverwaltung zwar nicht; es kann aber auf diese durch seine Überzeugungskraft wesentlichen Einfluß ausüben. Dasselbe gilt, soweit einer der in den Hummern 5 bis 8 des § 7 BRAO angeführten Versagungsgründe als nicht vorliegend erachtet
 
wird«. Hält dagegen das Gutachten - wie hier - einen der in den Nummern 5 Ms 8 des § 7 BBAO angeführten Versagungsgründe für gegeben, so kann sich die Landes Justizverwaltung darüber nicht hinwegsetzen. Der Antrag auf Zulassung gilt dann vielmehr, wenn der Bewerber nicht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, als zurückgenommen (§ 9 Abs. 3 BHAO). Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, so hängt es von der Entscheidung des Ehrengerichtshofs - und gegebenenfalls auf sofortige Beschwerde von derjenigen des Bundesgerichtshofs - ab, ob der Bewerber zugelassen werden kann oder ob sein Antrag als abgelehnt gilt (§9 Abs. 4, § 42 BHAO).
Bei dieser Bedeutung des Gutachtens ist es unumgänglich, daß dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Sachverhalt, der für die Entscheidung darüber von Bedeutung sein kann, ob Versagungsgründe vorliegen, zur Begutachtung vollständig unterbreitet wird. Ändern sich die Verhältnisse, nachdem der Bewerber seinen Antrag auf Zulassung gestellt hat und nachdem die Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Vorstand der Rechtsanwalts-kammer um die Erstattung des Gutachtens ersucht hat, in einer Weise, die für die Entscheidung erheblich sein kann, so muß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer davon unterrichtet werden, damit er die neuerdings bestehende und jetzt allein rechtserhebliche Lage zur Grundlage seines Gutachtens machen oder sein bereits vorher abgegebenes Gutachten ergänzen und gegebenenfalls ändern kann.
Das gilt insbesondere dann, wenn es sich darum handelt, ob der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die nach § 7 Nr. 8 BRAO als Versagungsgrund in Betracht kommt.
2. Da somit die Prüfung des für die Entscheidung über ein Zulaasungsgesuch erheblichen Tatbestandes vom Gesetz zunächst dem Vorstand der Hechtsanwaltskammer zugewiesen ist, hat der Ehrengerichtshof beim Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß im ehrengerichtlichen Verfahren kein wesentlich anderer Tatbestand erörtert und zu dem Gegenstand der Entscheidung gemacht werden kann als derjenige, der dem Gutachten des Vorstandes der Hechtsanwaltskammer zugrunde lag (vgl. EGH 15, 29, 31/32} 16, 11/12; 22, 5,10/11;
Priedländer, BAO 3» Aufl. §16 Randarm. 13). Der Senat tritt dieser Auffassung auch für die Anwendung der jetzt geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung bei.
Für die vorliegende Sache ergibt sich daraus, daß der Ehrengerichtshof zu Unrecht darüber entschieden hat, ob die Tätigkeit, die der Antragsteller seit dem 1« Juli I960 bei dem VBHG ausübt, seiner Zulassung zur Hechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 8 BHAO entgegensteht -
In der Entscheidung EGH 16, 11 hat es*ders^b&enge-richtshof beim Reichsgericht in Übereinstimmung mit seiner oben erwähnten ständigen Rechtsprechung abgelehnt, eine nach der Begutachtung durch den Vorstand der Rechtsanwalt skammer im Beschäftigungsverhältnis des Bewerbers eingetretene, eindeutig zugunsten des Bewerbers wirkende Änderung seiner Beurteilung zugrunde zu legen* Er hat unter Außerachtlassung dieser Änderung geprüft, ob die - vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer begutachteten -schon vor der Änderung bestehenden Verhältnisse der Zulassung entgegenstanden, und hat sodann entschieden, daß dies nicht der Fall sei« Ein derartiges Vorgehen ist in der vorliegenden Sache nicht möglich* In dem Fall der Entscheidung EGH 16, 11 bestand das ursprüngliche Besehäf-
tigungsverhältnis weiter; der Ehrengerichtshof konnte daher entscheiden, daß es der Zulassung nicht entgegenstand, ohne daß die - nur zugunsten des Bewerbers in Betracht kommende - Änderung eine Rolle spielte«, In der vorliegenden Sache dagegen hat der Antragsteller nach der Begutachtung sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen aufgenommen. Einer Entscheidung darüber, ob das frühere Beschäftigungsverhältnis der Zulassung entgegenstand, kommt keine praktische Bedeutung zu; sie geht vielmehr ins Leere« Darüber hat auch der Ehrengerichtshof nicht entschieden« Dazu aber, ob die vom Antragsteller nunmehr ausgeübte Tätigkeit seiner Zulassung entgegensteht, hat der Vorstand der Antragsgegnerin ein Gutachten noch nicht abgegeben«
Das ordnungsgemäß erstattete Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist nach § 9 Abs« 2, § 38 Abs« 2 BRAO die Grundlage des gesamten ehrengerichtlichen Verfahrens. Ob es aus Gründen der Verfahrensvereinfachung zugelassen werden kann, daß das nach einer Änderung der Verhältnisse notwendig gewordene neue Gutachten noch nachträglich - möglicherweise sogar erst im Beschwerderechtszug -in das gerichtliche Verfahren eingeführt wird, nachdem durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das ursprüngliche Gutachten die Sache bei dem Ehrengerichtshof bereits anhängig geworden ist/braucht in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden«
Die Erstattung eines Gutachtens im Zulassungsverfahren obliegt dem Vorstand als solchem (§73 Abs. 2 Hr. 8 BRAO) oder allenfalls einer vom Vorstand gemäß § 77 BBAO gebildeten Abteilung. Aus § 73 Abs» 3 BRAO ergibt sich, daß die Erstattung des Gutachtens nicht auf ein einzelnes
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Mitglied des Vorstandes, auch nicht auf den ”aus seiner Mitte gewählten” Präsidenten (§78 Abs* 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO) übertragen werden kann.
In der vorliegenden Sache hat der Präsident der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15» April 1961 ausdrücklich beantragt, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben, weil dieser entschieden hat, ohne daß ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vorlag, in dem zu der Tätigkeit des Antragstellers bei dem VBHG Stsilting genommen wäro Er hat in diesem Schriftsatz allerdings "vorsorglich” auch dahingehend ausführlich Stellung genommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei dem VBHG seiner Zulassung entgegenstehe. Aus einem vorausgegangenen Schriftsatz des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 24» März 1961 in Verbindung mit der Erklärung, die der Terminsvertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat abgegeben hat, geht auch hervor, daß sich der Kammervorstand mit der Angelegenheit in seiner Sitzung vom 12. April 1961 befaßt hat und daß die Ausführungen des Präsidenten die Billigung des Vorstandes gefunden haben. Damit steht aber nicht fest, daß der Vorstand der Antragsgegnerin ein dem § 8 Abs. 2 BRAO entsprechendes Gutachten in eigener Verantwortung hat erstatten wollen.
Bei der Bedeutung, die dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für das gesamte Verfahren zukommt, kann schon zweifelhaft sein, ob nicht eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer in jedem Palle nur dann als Gutachten ihres Vorstandes angesehen werden darf, wenn aus der Äußerung selbst unmißverständlich.hervorgeht ,daßsi#siev die beschlußmäßig ermittelte Auffassung des Vorstandes wiedergibt.
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Indes braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Keinesfalls ist es die Aufgabe der Gerichte, Hilfserwägungen eines Schriftsatzes, den der Präsident der Rechtsanwalt skammer als ihr Vertreter (§80 Abs. 1 BRAO) in einem gegen die Rechtsanwaltskammer anhängigen Gerichtsverfahren abgegeben hat, darauf zu untersuchen, ob sie ein Gutachten des Vorstandes sein sollen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der von ihrem Präsidenten als Parteierklärung hilfs-* weise abgegebenen Äußerung in einer vom Gte^elfZ* gar nicht vorgesehenen Weise und darum nur unverbindlich zugestimmt hat oder ob er der ihm gesetzlich obliegenden Aufgabe entsprechend in eigener Verantwortung ein Gutachten erstattet hat *
Es muß daher davon ausgegangen werden, daß ein Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin darüber, ob die von dem Antragsteller gegenwärtig bei dem VBHG ausgeübte Tätigkeit seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht, noch nicht vorliegt. Der angefochtene Beschluß ist somit zu Unrecht ergangen; er muß aufgehoben werden. Der ursprüngliche Antrag des Antragstellers, darüber zu entscheiden, ob - wie im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin angenommen - sein BeschäftigungsVerhältnis bei der Bergschädenversicherung einen Versagungsgrund bildete, war durch den Wechsel seines Beschäftigungsverhältnisses gegenstandslos geworden. Der vom Antragsteller mit dem Ziel aufrecht erhaltene Antrag, darüber zu entscheiden, ob sein neues, vom Vorstand der Antragsgegnerin überhaupt noch nicht begutachtetes Beschäftigungsverhältnis einen Versagungsgrund darstelle, muß als unzulässig verworfen werden. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs müssen nach § 201 Abs. 1 BRAO dem Antragsteller auferlegt werden.
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Hätte der Ehrengerichtshof, wie es bei richtiger Sachbehandlung geboten gewesen wäre, eine Sachentscheidung nicht getroffen, so wäre das Beschwerdeverfahren vermieden worden* Gerichtskoaten für das Beschwerdeverfahren können daher nach § 200 BRAO, § 16 Abs* 1 Satz 1 KostO nicht erhoben werden»
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde nicht der Billigkeit entsprechen (§ 13 a Abs* 1 Satz 1 EGG)»
Glanzmann	Br»	Dix	Br»	Merkel	,	Dr.	Wintzer
 Börtzler	Spengler	Br.	Vogt