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BGH

Gericht: BGH

Der Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen, der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Februar 2011, das Protokoll der Sitzung des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, vom 7. Der Vorsitzende hat, wenn auch knapp, in den Sachund Streitstand eingeführt und aufgezeigt, welche Themen der Senat insbesondere für erörterungsbedürftig hält. lung nicht beantragt, bestimmte Äußerungen des Vorsitzenden in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs.4 Satz 1 ZPO). 4 Aus den gleichen Gründen bedurfte es auch nicht der Protokollierung der vom Antragsteller erbetenen richterlichen Hinweise. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um nach § 160 Abs.3 Nr. 2 ZPO protokollpflichtige Sachan-träge gehandelt hat, war es jedenfalls ausreichend - wie geschehen -, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen.

Zitierte Normen: § 164 ZPO
VorsitzendeZPOBoppelProtokollTolksdorf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 13/10
BESCHLUSS
vom 24. März 2011 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Protokollberichtigung
-2-
Der Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen, der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Justizamtsinspektor Boppel, haben
 am 24. März 2011 beschlossen:
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2011 und vom 11. Februar 2011, das Protokoll der Sitzung des Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, vom 7. Februar 2011 zu berichtigen, werden abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Sitzungsprotokoll vom 7. Februar 2011 enthält keine Unrichtigkeit
i.S. des entsprechend anzuwendenden (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. § 40 Rn. 9) § 164 ZPO.
2	Der	Satz: "Der Vorsitzende hielt Vortrag." gibt den Ablauf der Verhand-
lung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zutreffend wieder. Der Vorsitzende hat, wenn auch knapp, in den Sachund Streitstand eingeführt und aufgezeigt, welche Themen der Senat insbesondere für erörterungsbedürftig hält.
3	Eine	inhaltliche Protokollierung des einleitenden Vortrags des Vorsitzen-
den war nicht veranlasst. Der Antragsteller hat bis zu dem Schluss der Verhand-
 
lung nicht beantragt, bestimmte Äußerungen des Vorsitzenden in das Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Von Amts wegen war dies nicht geboten, da es sich hierbei nicht um wesentliche Vorgänge der Verhandlung (§ 160 Abs. 2 ZPO) handelt.
4	Aus den gleichen Gründen bedurfte es auch nicht der Protokollierung der
 vom Antragsteller erbetenen richterlichen Hinweise. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO protokollpflichtige Sachan-träge gehandelt hat, war es jedenfalls ausreichend - wie geschehen -, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen. Die im Termin geäußerte Ansicht des Antragstellers, ihm seien verschiedene Hinweise zu erteilen, diente der Begründung dieses Antrags und war daher als solche nicht protokollbedürftig.
Tolksdorf	Boppel
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -