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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war der frühere Rechtsanwalt Dr. Geyer, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach seinem Verzicht mit Wirkung vom 17. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. 3 Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt; Antragstellerin und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. 4 Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
sofortigRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenVerfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 13/06
BESCHLUSS
vom 25. September 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Ernemann und Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Antragstellerin	war	seit	2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war der frühere Rechtsanwalt Dr. Geyer, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach seinem Verzicht mit Wirkung vom 17. April 2005 bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juni 2005 widerrufen und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Hiergegen hatte die Antragstellerin die sofortige Beschwerde eingelegt.
-3-
2	Nachdem	die	Antragstellerin	mit	Schreiben vom 18. April 2006 auf ihre
 Zulassung verzichtet hat, ist ihre Zulassung mit Bescheid vom 24. April 2006 erneut, nunmehr gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, widerrufen worden.
3	Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt; Antragstellerin und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
4	Entsprechend	§	91a	ZPO,	§	13a	FGG entspricht es billigem Ermessen,
 die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
Hirsch	Otten	Ernemann	Frellesen
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2005 - II AGH 6/05 -