BGH · AnwZ (B) 13/05 vom 05.12.2005
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war. Januar 2005 ein, dass es seit Mitte der 90-er Jahre durch den Wertverfall von Immobilien in der ehemaligen DDR, in die der Antragsteller investiert hatte, zu einer Überschuldung gekommen ist, und beziffert seine gegenwärtigen Verbindlichkeiten in dem von ihm selbst gestellten Insolvenzantrag vom 24. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Vermögensverfall des Antragstellers nunmehr auch aus diesem Grund gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen wären (Senatsbeschluss vom 18. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. Allerdings kann eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie arbeitsvertraglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zu dem Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (vgl. Die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht ohne weiteres aus (Senatsbeschluss vom 18. Auch die weitgehenden arbeitsvertraglichen Beschränkungen, denen sich der Antragsteller unterworfen hat, um eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, bieten im vorliegenden Fall keine hinreichende Gewähr dafür, weil es sich bei der Kanzlei, in welcher der Antragsteller tätig ist, nicht - wie in dem genannten Senatsbeschluss (aaO) - um eine Sozietät, sondern um die Kanzlei eines Einzelanwalts handelt. Oktober 2004 (aaO unter II 2 c) bereits zu dem Ausdruck gebracht, dass nur eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, und dass dies zu dem Schutz der Rechtsuchenden eine der Voraussetzungen dafür ist, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - entgegen dem Grundsatz des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht zu widerrufen. Eine Einzelkanzlei kann - strukturell - nicht zuverlässig sicherstellen, dass die Einhaltung der Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zu dem Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, gewährleistet ist. Während sich der angestellte Rechtsanwalt in einer Sozietät mehreren Rechtsanwälten gegenüber vertraglich gebunden hat und seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorübergehend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Rechtsanwalt bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei - faktisch -wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährden können. Damit ist bei einer Einzelkanzlei eine der wesentlichen Voraussetzung dafür, dass ein weiteres Tätigwerden des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts ausnahmsweise hinnehmbar ist, nicht gegeben.