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BGH

Gericht: BGH

Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Juni 1997, mit der sein Antrag auf Feststellung, durch den genannten Senatsbeschluß sei die Registrierung der Kanzlei beim Amtsgericht und Landgericht F. - das Verfahren 1 AGH 21/97, gerichtet auf die Feststellung, daß der Präsident des Landgerichts F. Nachdem die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, nahm der Antragsteller, der mit Rechtsanwalt K. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller in der Folge durch Beschluß vom 19. Januar 1998, die Kosten in den verbundenen Verfahren auferlegt und zugleich den Geschäftswert auf 50.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30. Januar 1998 an den Anwaltsgerichtshof Beschwerde gegen "die Richtigkeit der Niederschrift" in bezug auf die Klagerücknahme in der Sache 1 AGH 22/97, gegen die Kostenentscheidung und gegen die Festsetzung des Geschäftswerts eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich eine Kostenentscheidung erlassen und den Geschäftswert festgesetzt. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung wendet, es also um die Frage geht, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch vor dem Anwaltsgerichtshof rechtshängig ist und beschieden werden muß. ZPO § 269 Rdn. 18).

Zitierte Normen: § 53 BRAO
AnwaltsgerichtshofBeschwerdeKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/98 BESCHLUSS
vom 6. Juli 1998
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 6. Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
 Dr. Müller und Dr. Wüllrich beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F.	vom	9.	Februar 1993 wegen Verletzung der
 Kanzleipflicht widerrufen worden. Die Widerrufsverfügung ist rechtskräftig. Sie war aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers Gegenstand der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 (AnwZ (B) 54/96).
Auf weitere Rechtsmittel des Antragstellers in drei Folgeverfahren waren beim Hessischen Anwaltsgerichtshof anhängig
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-	das Verfahren 1 AGH 10/97, gerichtet gegen die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F.
vom 5. Juni 1997, mit der sein Antrag auf Feststellung, durch den genannten Senatsbeschluß sei die Registrierung der Kanzlei beim Amtsgericht und Landgericht F.	erloschen und der Antragsteller Zwangsmitglied in S.	gewor-
den, als unzulässig verworfen worden war -
-	das Verfahren 1 AGH 21/97, gerichtet auf die Feststellung, daß der Präsident des Landgerichts F.
die Dreimonatsfrist zur Bescheidung des Antragstellers am 15. September 1997 überschritten habe, und die Verpflichtung, ihn beim Amtsgericht und Landgericht F.	zuzulassen
 unter Bewilligung einer Frist von 12 Monaten zur Übertragung seiner Kanzlei in A.
-	das Verfahren 1 AGH 22/97, gerichtet gegen die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts F.
vom 25. September 1997 mit dem Antrag, die Abwicklung der Kanzlei der ehemaligen Sozietät der Rechtsanwälte Sp.	und M.	in	A.
aufzuheben und Rechtsanwalt K.	,	H.	,
zu dem Vertreter gemäß § 53 BRAO zu bestellen.
Nachdem die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, nahm der Antragsteller, der mit Rechtsanwalt K.	vor	dem	Anwaltsgerichts-
hof aufgetreten war, die Anträge in den verbundenen Verfah-
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ren zurück. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antragsteller in der Folge durch Beschluß vom 19. Januar 1998, zugestellt am 20. Januar 1998, die Kosten in den verbundenen Verfahren auferlegt und zugleich den Geschäftswert auf 50.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 30. Januar 1998 an den Anwaltsgerichtshof Beschwerde gegen "die Richtigkeit der Niederschrift" in bezug auf die Klagerücknahme in der Sache 1 AGH 22/97, gegen die Kostenentscheidung und gegen die Festsetzung des Geschäftswerts eingelegt. Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 hat er sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof erhoben. Er macht geltend, seine Rücknahmeerklärung sei, soweit es das Verfahren 1 AGH 22/97 betriftt, irrtümlich erfolgt.
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich eine Kostenentscheidung erlassen und den Geschäftswert festgesetzt. Dagegen steht dem Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung weder in Zulassungssachen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO) noch im Verfahren nach § 223 BRAO die Beschwerde zu. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung wendet, es also um die Frage geht, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch vor dem Anwaltsgerichtshof rechtshängig ist und beschieden werden muß. Der Antragsteller hat nicht bestritten, die protokollierte Rücknahmeerklärung abgegeben zu haben. Diese Erklärung ist als Prozeßhandlung unanfechtbar und grundsätzlich unwiderruflich
(vgl. Keidel-Kuntze-Winkler FGG Teil A 13. A. 110, Thomas-Putzo ZPO 20. Aufl. § 515 Rdn. 6 Münchner Komm. ZPO § 269 Rdn. 18).
Geiß
 Fischer
Terno
§ 19 Rdn. , Wilke in
 Otten
Salditt
 Müller
Wüllrich