Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Ihren Antrag, nach § 24 BRAO gleichzeitig bei dem Landgericht Hamburg zugelassen zu werden, hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Daß Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene "allgemeine Feststellung" nicht getroffen haben, steht dem Begehren der Antragsteller nicht entgegen. Die Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar; die Antragsteller könnten sie in diesem Verfahren erstreiten, wenn ihre Voraussetzungen gegeben wären (Senatsbeschluß vom 11. Treffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß dies gerade auch für die an Werktagen regelmäßig ohnehin in Hamburg weilenden Berufspendler gilt, auf deren Gruppe die Antragsteller besonders abstellen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/96 vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren der Rechtsanwälte Achim Gl Bl »und Hans Joachim Hl Antragsteller und Beschwerdeführer # gegen die Freie und HansestadtHamburg, - Justizamt -, OflHHHIBl Hl Justizbehörde Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen gleichzeitiger Zulassung bei einem anderen Landgericht 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 31. Januar 1996 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind seit 1993 in einer Sozietät in Bad Oldesloe tätig und bei dem dortigen Amtsgericht sowie bei dem Landgericht Lübeck zugelassen. Ihren Antrag, nach § 24 BRAO gleichzeitig bei dem Landgericht Hamburg zugelassen zu werden, hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Der An- 3 waltsgerichtshof Hamburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Daß Antragsgegnerin und Anwaltsgerichtshof die in § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehene "allgemeine Feststellung" nicht getroffen haben, steht dem Begehren der Antragsteller nicht entgegen. Die Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar; die Antragsteller könnten sie in diesem Verfahren erstreiten, wenn ihre Voraussetzungen gegeben wären (Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 35/95 -) . Dies ist indes nicht der Fall. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 BRAO, welche die Simultanzulassung bei einem weiteren Landgericht nur ausnahmsweise gestattet, ist mit übergeordnetem Recht vereinbar (st.Rspr.; vgl. die Nachweise bei Feuerich/Braun BRAO 3. Auf 1. § 24 Rdn. 2). Sie ist - ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich - eng auszulegen (vgl. Feuerich/Braun aaO Rdn. 6 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen Interessen der Rechtspflege hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf abgestellt, daß Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten der im Raum Bad Oldesloe bzw. an der "Achse 4 Hamburg-Lübeck" wohnenden Rechtsuchenden, sich in einem Zivilprozeß vor dem Landgericht in Hamburg von einem dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nicht ersichtlich sind. Treffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß dies gerade auch für die an Werktagen regelmäßig ohnehin in Hamburg weilenden Berufspendler gilt, auf deren Gruppe die Antragsteller besonders abstellen. Das möglicherweise naheliegende Interesse von einzelnen Personen dieser Gruppe, in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von einem an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt vertreten zu werden, erlaubt keine Abweichung vom nach § 24 Abs. 1 BRAO vorgesehenen Regelfall. Dieser wäre andernfalls im Bereich von Ballungszentren weitgehend ins Gegenteil verkehrt . Weise Salditt Schott Jähnke van Gelder Basdorf Streck