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BGH

Gericht: BGH

Von 1981 bis 1988 war er als inoffizieller Mitarbeiter (zunächst IM, dann IMS) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR tätig. Der Antragsteller hatte sich um eine Weiterbeschäftigung als Staatsanwalt beworben, den entsprechenden Antrag aber wieder zurückgenommen, weil er wegen seiner Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS keine Aussicht auf Erfolg sah. 1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Ver- Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. An dem Grundsatz der Menschlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an die auch in der DDR für ihre repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte "Stasi" weitergegeben und dabei in Kauf genommen hat, daß diese In- Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Nr. 5 BRAO auch dann zu versagen, wenn der Bewerber im Zulassungsverfahren durch grobe Unwahrheiten täuscht, um dadurch seine Zulassung zu erreichen (vgl. a) Nach seiner Anwerbung durch das MfS war der Antragsteller sieben Jahre lang als IM und IMS zur Zufriedenheit seiner jeweiligen Führungsoffiziere tätig und zeichnete sich dabei nach deren Einschätzung durch seinen "eindeutigen, parteilichen Standort", "sehr gute Treffdisziplin", "hohes Pflichtbewußtsein und absolute Zuverlässigkeit" bei operativen Aufträgen aus; er lieferte "operativ-auswertbare Informationen" und vertrat - wie es in einer Beurteilung vom 21. Der Inhalt seiner Berichte und sonstigen Informationen zeigt, daß er von Personen und Personengruppen, auf die er angesetzt war, Äußerungen und Verhaltensweisen sammelte sitz gebracht habe; über diesen Leiter gab er eine "Einschätzung" ab, nach der dieser mit einer weiteren Person im "kapitalistischen Ausland" gewesen sei, danach seine Arbeit nicht mehr mit dem- früheren Elan durchführe und die Sicherheitsvorschriften nicht einhalte (Informationen, die vom Führungsoffizier als operativ bedeutsam angesehen und zur Weitergabe bestimmt wurden); der Antragsteller wurde entsprechend dem Plan seines Führungsoffiziers dann selbst neuer Vorsitzender der Sektionsleitung. Seine gefestigte Beziehung zu dem MfS nutzte er für die Erörterung der Frage, ob er nicht über das MfS einen Studienplatz bekommen und nach seinem Studium beim MfS anfangen könne, und erklärte seine Bereitschaft, auch nach Studienbeginn mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Seine wiederum zahlreichen Berichte wurden immer detaillierter mit Angaben über Äußerungen einzelner Personen aus seinem Umfeld zu politischen Themen und über ihre Haltung zur Parteidoktrin, über jede ihm zu Ohren gekommene, insbesondere kritische Stellungnahme z.T. mit genauen Angaben über den Gesprächs- oder Diskussionsverlauf.Die letzte in den dem Senat vorliegenden MfS-Akten befindliche handschriftliche Notiz des Antragstellers, in der er ein weiteres Treffen # zur Berichterstattung vorschlug, stammte vom 20. Er berichtete über die Reiseabsichten einer Bekannten und erarbeitete "Infos" zur Lage und zu dem Stimmungsbild (die Informationen wurden als operativ interessant und für eine "zusammengefaßte Monatsanalyse" gut auswertbar eingeschätzt) . Er berichtete über einzelne Beiträge aus Diskussionen in Zirkeln eines FDJ-Studienjahres: So sei z.B. von einer Teilnehmerin moniert worden, daß sich die Versorgung der Bevölkerung und der Einzelhandelsumsatz verbessert habe, es aber in den Läden nichts zu kaufen gebe, daß die Qualität der in den Läden angebotenen Bekleidung zu wünschen übrig lasse. - über einen Stammgast eines Studentenklubs unter Namensnennung, daß dieser sich über einen Begleiter dahin geäußert habe, der Begleiter sei "bei der Gestapo, also beim MfS"; er, der Antragsteller, habe trotz heimlichen Durchsu-chens der persönlichen Sachen des Begleiters dessen Personalien nicht feststellen können und habe dann versucht, Hilfe bei der Kreisdienststelle des MfS zu bekommen. - über einen namentlich benannten Studenten, daß dieser sich gegenüber Offizieren mit seiner Äußerung "dekon-spirativ" verhalten habe, alle Hauptfeldwebel und deren Schreiben seien vom MfS; das habe bei den Armeeangehörigen zu Verunsicherungen: "Vorsicht die Stasi kommt", geführt, - über einen anderen Studenten, der kritisiert habe, daß die DDR in den Medien nicht umfassend genug und zu "einseitig-positiv" berichte. Der Antragsteller wußte um die Bedeutung seiner Tätigkeit für das repressive Spitzelsystem des MfS und nahm in Kauf, daß die "Stasi" die gelieferten Informationen in einer für ihn nicht mehr überprüfbaren und beeinflußbaren Weise unter Umständen auch zu dem fühlbaren persönlichen oder beruflichen Nachteil der Betroffenen verwenden konnte. Ein die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO ausfüllendes Verhalten eines Bewerbers kann selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Wenn auch die rechtsstaats- und menschenrechtswidrige Tätigkeit des MfS erst nach 1989 in ihrem wirklichen Ausmaß deutlich geworden und durch die sich anschließende öffentliche Diskussion noch im Bewußtsein der Bevölkerung ist, so erscheint es - unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Antragstellers für das MfS und der seit Erlaß der angefochtenen Entscheidung verstrichenen Zeit - inzwischen nicht mehr gerechtfertigt, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Maßgebend für diese Beurteilung ist in erster Linie das objektive Gewicht der vom Antragsteller gelieferten Informationen. ausweisen, nicht groß und mindert bei der Abwägung daher den zu erhebenden Unwürdigkeitsvorwurf.Diese Auffassung teilt nunmehr auch die Antragsgegnerin, die lediglich noch auf den Verstoß des Antragstellers gegen seine Wahrheitspflicht abhebt. Die entsprechende Festsetzung durch den Anwaltsgerichtshof, gegen die der Antragsteller sich gewandt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG § 7 BRAO
InformationTätigkeitInteresseDDRBewerberPersonMfSVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 12/95
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Dipl.-Juristen Jürgen
■Straß
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Berlin, Hfltetraße^'
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Müller
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 26. Oktober 1994 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem Gutachten vom 11. Dezember 1991 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Nach Abschluß einer Lehre als Kfz.-Schlosser, einer längeren Tätigkeit im erlernten Beruf und dem an einer Volkshochschule erworbenen Abitur nahm der Antragsteller in Jena das Studium der Rechtswissenschaft auf, das er als Di-
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plomjurist beendete. Von September 1988 bis Oktober 1990 war er zunächst Staatsanwaltsassistent, dann Staatsanwalt in Berlin.
Von 1981 bis 1988 war er als inoffizieller Mitarbeiter (zunächst IM, dann IMS) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR tätig.
Der Antragsteller hatte sich um eine Weiterbeschäftigung als Staatsanwalt beworben, den entsprechenden Antrag aber wieder zurückgenommen, weil er wegen seiner Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS keine Aussicht auf Erfolg sah.
Am 14. März 1991 beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1991 den Antrag nicht befürwortet und den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 BRAO angenommen. Der Anwaltsgerichtshof hat - diesen Versagungsgrund bejahend - den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg.
1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Ver-
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haltens schuldig macht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 -NJW 1994, 1730).
Das ist - wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. März 1994 ausgeführt hat - wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt hat, indem er formal geltende Gesetze mißachtet oder gegen höherrangiges, allgemein anerkanntes Recht - etwa gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - verstoßen oder solchen Verstößen bewußt Vorschub geleistet hat. An dem Grundsatz der Menschlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an die auch in der DDR für ihre repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte "Stasi" weitergegeben und dabei in Kauf genommen hat, daß diese In-
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formationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 7 Nr. 5 BRAO auch dann zu versagen, wenn der Bewerber im Zulassungsverfahren durch grobe Unwahrheiten täuscht, um dadurch seine Zulassung zu erreichen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 36/94).
2. Die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO hat der Anwaltsgerichtshof aus damaliger Sicht zutreffend bejaht.
a) Nach seiner Anwerbung durch das MfS war der Antragsteller sieben Jahre lang als IM und IMS zur Zufriedenheit seiner jeweiligen Führungsoffiziere tätig und zeichnete sich dabei nach deren Einschätzung durch seinen "eindeutigen, parteilichen Standort", "sehr gute Treffdisziplin", "hohes Pflichtbewußtsein und absolute Zuverlässigkeit" bei operativen Aufträgen aus; er lieferte "operativ-auswertbare Informationen" und vertrat - wie es in einer Beurteilung vom 21. August 1986 heißt - "unsere Politik offensiv und leidenschaftlich, wobei seine marxistisch/leninistischen Kenntnisse die Grundlage seines Denkens und Handelns bilden" .
Diesen Einschätzungen entspricht seine in handschriftlichen Berichten und in Treffberichten geschilderte Tätigkeit. Der Inhalt seiner Berichte und sonstigen Informationen zeigt, daß er von Personen und Personengruppen, auf die er angesetzt war, Äußerungen und Verhaltensweisen sammelte
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und an die "Stasi" meldete, die für diese "operativ" interessant und gegen die Bespitzelten verwertbar sein konnten.
aa) Der Antragsteller war Mitglied einer Tauchsportsektion der Gesellschaft für Sport und Technik. Diese paramilitärische Einrichtung war für das MfS wegen ihrer sicherheitspolitischen Sensibilität von besonderem Interesse. Der Antragsteller wurde im Jahre 1981 vom MfS als IM angeworben, um die Sektion "politisch-operativ" durch "ständige Erarbeitung personenbezogener Daten" abzusichern. Durch ihn sollte eine "gezielte politisch-operative Bearbeitung von negativ-feindlichen als auch vorbeugend zu sichernden Personen ermöglicht werden". Unter anderem ging es darum, Fluchtversuche unter Einsatz der technischen Ausrüstung der Sektion schon im Keim zu ersticken. Daneben hatte er über seinen Wohn- und Freizeitbereich zu berichten.
Der Antragsteller unterzog sich dieser Aufgabe und gab am 29. Juni 1981 eine handschriftliche Verpflichtungserklärung mit dem im angefochtenen Beschluß zitierten Inhalt ab. Bis August 1984 erstattete er bei konspirativen Treffen mündlich und schriftlich zahlreiche Berichte über Sicherungseinrichtungen und die Einhaltung der darauf bezogenen Regeln durch die Mitglieder der Tauchsportgruppe.
So berichtete er über Kameraden, die bei Sitzungen für die Vorbereitung einer Wehrspartakiade nicht erschienen waren, über Sicherheitsmängel, die pflichtwidrig nicht gemeldet waren, über finanzielle Unregelmäßigkeiten des Leiters der Sektion, der angeblich Quittungen aus dem Vorjahr verrechnet und Ausbildungsmaterial veruntreuend in seinen Be-
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sitz gebracht habe; über diesen Leiter gab er eine "Einschätzung" ab, nach der dieser mit einer weiteren Person im "kapitalistischen Ausland" gewesen sei, danach seine Arbeit nicht mehr mit dem- früheren Elan durchführe und die Sicherheitsvorschriften nicht einhalte (Informationen, die vom Führungsoffizier als operativ bedeutsam angesehen und zur Weitergabe bestimmt wurden); der Antragsteller wurde entsprechend dem Plan seines Führungsoffiziers dann selbst neuer Vorsitzender der Sektionsleitung. Auftragsgemäß fertigte er Listen über die Mitglieder der Sektion an und übergab sie seinem Führungsoffizier zur Auswertung. Seine gefestigte Beziehung zu dem MfS nutzte er für die Erörterung der Frage, ob er nicht über das MfS einen Studienplatz bekommen und nach seinem Studium beim MfS anfangen könne, und erklärte seine Bereitschaft, auch nach Studienbeginn mit dem MfS zusammenzuarbeiten.
bb) Bei Aufnahme des Studiums im Herbst 1984 wurde der Antragsteller dem "Referat Universität" der "Kreisdienststelle Jena" überstellt. Er wurde mit der Bespitzelung seiner Mitstudenten beauftragt, wurde in den Studentenklub "Rose" eingeschleust und hatte sich im Tauchsport in Jena (VEB Carl-Zeiss-Jena) zu "integrieren". Schwerpunkt bildete die sog. "Wer-ist-wer-Aufklärung" mit der Zielstellung: Freundes- und Umgangskreis, Verbindungen ins nichtsozialistische Ausland, Reisetätigkeit, finanzielle Verhältnisse, Einfluß von Liebesbeziehungen zu nichtsozialistischen Ausländern in bezug auf die Bereitschaft, "die DDR ungesetzlich zu verlassen".
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Auch diese Aufgaben erledigte er auftragsgemäß. Seine wiederum zahlreichen Berichte wurden immer detaillierter mit Angaben über Äußerungen einzelner Personen aus seinem Umfeld zu politischen Themen und über ihre Haltung zur Parteidoktrin, über jede ihm zu Ohren gekommene, insbesondere kritische Stellungnahme z.T. mit genauen Angaben über den Gesprächs- oder Diskussionsverlauf. Die letzte in den dem Senat vorliegenden MfS-Akten befindliche handschriftliche Notiz des Antragstellers, in der er ein weiteres Treffen #	zur	Berichterstattung	vorschlug,	stammte	vom 20. April
1988.
Er berichtete über die Reiseabsichten einer Bekannten und erarbeitete "Infos" zur Lage und zu dem Stimmungsbild (die Informationen wurden als operativ interessant und für eine "zusammengefaßte Monatsanalyse" gut auswertbar eingeschätzt) . Er berichtete über einzelne Beiträge aus Diskussionen in Zirkeln eines FDJ-Studienjahres: So sei z.B. von einer Teilnehmerin moniert worden, daß sich die Versorgung der Bevölkerung und der Einzelhandelsumsatz verbessert habe, es aber in den Läden nichts zu kaufen gebe, daß die Qualität der in den Läden angebotenen Bekleidung zu wünschen übrig lasse. Er berichtete ferner u.a.
-	über eine Gesamtmitgliederversammlung der Partei, daß kein Interesse bestanden habe, die Versammlung teilweise vorzeitig verlassen worden sei und Teilnehmer sich mit Lesen, Malen oder sonstwie beschäftigt hätten,
-	über einen namentlich genannten Studenten, daß dieser seine Studien durch Fehlen in Vorlesungen und Schwänzen
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von Seminarveranstaltungen vernachlässige und sich jetzt - was an sich nicht nach außen dringen sollte - "im Kollektiv bewähren" müsse,
-	über eine ebenfalls namentlich genannte Studentin, diese habe sich dahin erklärt, daß Mut dazu gehöre, sich zu Parteifragen zu äußern, weil man bei Kritik Studiennachteile habe,
-	über einen namentlich genannten "Freund", daß dieser froh gewesen sei, bei einem Ernteeinsatz an der Grenze zur Bundesrepublik nicht dabei gewesen zu sein, weil er beim Anblick der Grenze "das Kotzen" bekommen hätte, weil er Bekannte in der Bundesrepublik nicht hätte besuchen können; daß er eine NSW-Reise (Jugendtourist) beantragen wolle, aber wohl keine Aktivitäten in Richtung auf eine Ausreise aus der DDR zu erkennen seien,
-	über einen namentlich bekannten Kommilitonen, daß dieser als Jurastudent und späterer Staatsanwalt ein fragwürdiges Verhalten zeige und gewisse gesellschaftliche Ansprüche nicht erfüllen würde,
-	über einen Stammgast eines Studentenklubs unter Namensnennung, daß dieser sich über einen Begleiter dahin geäußert habe, der Begleiter sei "bei der Gestapo, also beim MfS"; er, der Antragsteller, habe trotz heimlichen Durchsu-chens der persönlichen Sachen des Begleiters dessen Personalien nicht feststellen können und habe dann versucht, Hilfe bei der Kreisdienststelle des MfS zu bekommen.
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schließlich dann den Namen doch erfahren (im Bericht mitgeteilt) .
-	über einen namentlich benannten Studenten, daß dieser sich gegenüber Offizieren mit seiner Äußerung "dekon-spirativ" verhalten habe, alle Hauptfeldwebel und deren Schreiben seien vom MfS; das habe bei den Armeeangehörigen zu Verunsicherungen: "Vorsicht die Stasi kommt", geführt,
-	über eine Studentin, daß diese sich über den Inhalt des Abschnitts "Menschenrechte" und "Reisefreiheit" der Schlußakte von Helsinki erkundigt und sich dann eine Broschüre "Schlußakte von Helsinki" besorgt habe; danach habe sie geäußert, daß der Umweltschutz in der DDR vernachlässigt werde und sie sich freue, wenn ihr Seminarleiter bei Umweltschutzdiskussionen "an die Wand geredet" werde,
-	über einen anderen Studenten, der kritisiert habe, daß die DDR in den Medien nicht umfassend genug und zu "einseitig-positiv" berichte.
Im Abschlußbericht vom 23. August 1989 - wegen "Ar-beits- und Wohnungswechsels" (staatsanwaltliche Tätigkeit in Berlin) bestand kein operatives Interesse mehr - wurden ihm gute bis sehr gute Arbeitsergebnisse, persönliches Engagement und Interesse bei Lösung von operativen Aufträgen, vorbehaltlose Übernahme und Durchführung solcher Aufträge und "Wachsamkeit" bescheinigt.
b) Die vom Antragsteller, oft durch Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens erlangten und aus der Privatsphäre
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bespitzelter Personen stammenden Informationen waren geeignet, zu personenbelastenden Maßnahmen der ”Stasi" zu führen. Das gilt auch insofern, als die Informationen aus jetziger Sicht als banal erscheinen; das MfS verfügte aber über eine umfangreiche elektronische Datenbank, über die jede Information mit anderen verknüpft werden konnte. Deshalb vermochten auch scheinbar banale Informationen im Verbund mit anderen gespeicherten Erkenntnissen oder operativ interessanten Personen besonderes Gewicht zu erlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 aaO).
Der Antragsteller wußte um die Bedeutung seiner Tätigkeit für das repressive Spitzelsystem des MfS und nahm in Kauf, daß die "Stasi" die gelieferten Informationen in einer für ihn nicht mehr überprüfbaren und beeinflußbaren Weise unter Umständen auch zu dem fühlbaren persönlichen oder beruflichen Nachteil der Betroffenen verwenden konnte. Daß er dennoch in der beschriebenen Weise Informationen sammelte und weitergab, die ihm für die "Stasi" und deren repes-sives Spitzelsystem wertvoll erschienen, gereicht ihm zu dem Verschulden.
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c) Seine Tätigkeit für das MfS hat der Antragsteller im Zulassungsverfahren wahrheitswidrig verschwiegen, um seine Zulassung zu erreichen. Im Ton und in der Sache unangemessen hat er versucht, seine Zusammenarbeit mit dem MfS ins Lächerliche zu ziehen, und dem Anwaltsgerichtshof ein "rechtlich und moralisch unwürdiges" Verhalten vorgeworfen.
3. Bei diesem Gesamtverhalten war es geboten, den Antragsteller zeitweise vom Anwaltsberuf fernzuhalten. Sein
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Verhalten mußte beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der persönlichen Integrität des Bewerbers wecken und war daher geeignet, das Ansehen der Anwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft zu ziehen, insbesondere auch die Vertrauensgrundlage zu erschüttern, die die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt (vgl. BVerfG NJW 1993, 317, 319).
Der gegen den Antragsteller erhobene Unwürdigkeitsvorwurf ist indessen heute nicht mehr gerechtfertigt. Ein die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO ausfüllendes Verhalten eines Bewerbers kann selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Das ist vorliegend der Fall. Die seit dem Ende der MfS-Mitarbeit des Antragstellers verflossene Zeit reicht aus, um seinem Interesse an einer Eingliederung in den Anwaltsberuf den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben. Wenn auch die rechtsstaats- und menschenrechtswidrige Tätigkeit des MfS erst nach 1989 in ihrem wirklichen Ausmaß deutlich geworden und durch die sich anschließende öffentliche Diskussion noch im Bewußtsein der Bevölkerung ist, so erscheint es - unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Antragstellers für das MfS und der seit Erlaß der angefochtenen Entscheidung verstrichenen Zeit - inzwischen nicht mehr gerechtfertigt, dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern. Maßgebend für diese Beurteilung ist in erster Linie das objektive Gewicht der vom Antragsteller gelieferten Informationen. Es war, wie die Einzelberichte
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ausweisen, nicht groß und mindert bei der Abwägung daher den zu erhebenden Unwürdigkeitsvorwurf. Diese Auffassung teilt nunmehr auch die Antragsgegnerin, die lediglich noch auf den Verstoß des Antragstellers gegen seine Wahrheitspflicht abhebt. Aber das Gewicht dieses Verstoßes ist nicht ohne Berücksichtigung der Art und der Bedeutung der verschwiegenen rechtserheblichen Tatsachen zu beurteilen. Dies führt insgesamt dazu, den Zeitablauf seit 1988 ausschlaggebend sein zu lassen.
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht der Praxis des Senats bei Zulassungsbegehren von Bewerbern aus dem Einflußgebiet der früheren DDR. Die entsprechende Festsetzung durch den Anwaltsgerichtshof, gegen die der Antragsteller sich gewandt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden.
Jähnke	Kutzer	Groß	v.	Gelder
v. Hase
 Kieserling
Müller