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BGH

Gericht: BGH

August 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; a) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, war der Antragsteller in Vermögensverfall. b) Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgetragen, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. 2. Obwohl grundsätzlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren auch noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, wenn der Wi- Bisher ist auch noch offen, wann der Antragsteller über den Kaufpreis verfügen kann. Gegen eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse spricht insbesondere, daß es bis in die jüngste Zeit zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Antragstellers gekommen ist. Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
RechtsanwaltAntragsgegnerBRAOAnwZVermögensverfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/94 BESCHLUSS
vom 11. Juli 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Albert KflHBstraße
 Antragstellers
und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenden des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hfl^Mstraße^B,
Antragsgegner
 und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der 74jährige Antragsteller ist seit 1958 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Dortmund zugelassen. Durch Verfügung vom 19. August 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Voll-
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Streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 48/93 m.w.N.).
a)	Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, war der Antragsteller in Vermögensverfall. Dies hat der Ehrengerichtshof im einzelnen zutreffend dargelegt. Gegen den Antragsteller wurden Forderungen verschiedener Gläubiger in der Größenordnung von 1,2 Mio DM geltend gemacht, mit deren Bezahlung er in Verzug geraten war. Es war bereits zu mehreren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen.
b)	Der Antragsteller hatte auch nichts dafür vorgetragen, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Diese Gefährdung ergab sich im Gegenteil daraus, daß der Antragsteller in vielen Fällen vereinnahmte Mandantengelder nicht abgeführt hatte.
2. Obwohl grundsätzlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren auch noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, wenn der Wi-
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derrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Davon kann nicht ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat zwar am 12. März 1994 einen Kaufvertrag abgeschlossen, in dem er seinen Grundbesitz für 1,7 Mio DM verkauft hat. Er hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung bisher nicht dargelegt, daß seine Vermögens-Verhältnisse damit geordnet sind. Es fehlt eine Übersicht über sämtliche Verbindlichkeiten, aus der sich ersehen läßt, ob der Kaufpreis zur Tilgung sämtlicher Forderungen ausreicht. Bisher ist auch noch offen, wann der Antragsteller über den Kaufpreis verfügen kann. Gegen eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse spricht insbesondere, daß es bis in die jüngste Zeit zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Antragstellers gekommen ist. So ist er wiederholt zur Abgabe der eidesstattlichen Versiehe-rung geladen worden. Es sind mehrere Pfändungsund Über-Weisungsbeschlüsse ergangen. Am 9. März 1994 hat ein Gläubiger Antrag auf Konkurseröffnung gestellt.
Unter diesen Umständen läßt sich nicht feststellen, daß der Vermögensverfall zweifelsfrei weggefallen ist.
Der am 8. Juli 1994 eingegangene Vertagungsantrag wegen Krankheit entspricht nicht den an einen solchen Antrag zu stellenden strengen Anforderungen. Insbesondere enthält die beigefügte ärztliche Bescheinigung keine nachprüfbaren Einzelheiten über den behaupteten Hinderungsgrund. Deshalb
 konnte der Senat in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln (vgl. BGH, Besohl, v. 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89, BGHR BRAO § 42 Abs. 6 Vertagung 1) .
Jähnke
 Ulsamer
Groß
 Schmitz
Weise
 Salditt
Christian