Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Hi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- aa) Die Antragstellerin war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese eingetragen, weil gegen sie zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl vom 17. Das reicht zu dem Nachweis eines zweifelfreien Wegfalls des Vermögensverfalles, der hier aufgrund der fortbestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis weiterhin zu vermuten ist, aber nicht aus. Ein solcher Nachweis ist nur geführt, wenn der Rechtsanwalt seine Einkommensund Vermögenssituation umfassend sowie nachprüfbar darlegt und sich daraus ergibt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind und er aufgrund seines Einkommens in der Lage ist, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
2024 029 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 12/93 vom 29. November 1993 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Dorothea K. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde, Hi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 29. November 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Veser und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde-der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Die 1930 geborene Antragstellerin ist seit 1959 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Ihre Zulassung ist von der Antragsgegnerin durch Verfügung vom 20. Januar 1992 wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 BRAO widerrufen worden. Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), konnte jedoch sachlich keinen Erfolg haben. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll- 4 streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 9/93 m.w.Nachw.). a) Als die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft am 20. Januar 1992 widerrufen wurde, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles. aa) Die Antragstellerin war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese eingetragen, weil gegen sie zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Haftbefehl vom 17. September 1991 erlassen worden war. Diesem lag ein Vollstreckungstitel der Altländer Sparkasse über eine Forderung von 35.293,10 DM zugrunde. bb) Die Vermutung des Vermögensverfalls hat die Antragstellerin - was rechtlich möglich gewesen wäre - nicht widerlegt. Dazu reichte nicht der Nachweis aus, daß die weiteren, der Widerrufsverfügung zugrundegelegten titulierten Forderungen in Höhe von insgesamt 4.236,11 DM erfüllt sind. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß die Antragstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und nachprüfbar dargelegt hätte. Das hat sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan. b) Sie hatte auch nichts dafür vorgebracht, daß durch ihren Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. 2. Obwohl bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Wi-derrufsbescheides grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend ist, kann es allerdings 53 ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) . Dafür bestehen hier indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar ist die Schuld gegenüber der Altländer Sparkasse um 3.000 DM zurückgeführt worden und mit der Sparkasse angeblich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Das reicht zu dem Nachweis eines zweifelfreien Wegfalls des Vermögensverfalles, der hier aufgrund der fortbestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis weiterhin zu vermuten ist, aber nicht aus. Ein solcher Nachweis ist nur geführt, wenn der Rechtsanwalt seine Einkommensund Vermögenssituation umfassend sowie nachprüfbar darlegt und sich daraus ergibt, daß seine Vermögensverhältnisse nunmehr geordnet sind und er aufgrund seines Einkommens in der Lage ist, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dazu hat die Antragstellerin nichts Nachvollziehbares vorgebracht . Odersky Kutzer Groß Schmitz Weise Veser Hase