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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren Rechtsanwalt und Notar Horst Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, »Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Seit 1985 ist er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Duisburg zu dem Notar in Duisburg bestellt. gegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Vermutung des Vermögensverfalls kann der Antragsteller nur durch eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse widerlegen; insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen belegen, daß diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht (§ 36 a Abs. 2 BRAO) hat der Antragsteller sowohl im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof als auch im Beschwerdever^ahren unterlassen. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 15 BRAO
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Volltext der Entscheidung

2022 032
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/92
BESCHLUSS
vom 13. April 1992
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt und Notar Horst
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, »Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Äntragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am flÜHIHPl942 geborene Antragsteller ist seit
1973	als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Duisburg, seit
1974	auch bei dem Amtsgericht Duisburg zugelassen. Seit 1985 ist er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Duisburg zu dem Notar in Duisburg bestellt. Durch Verfügung vom 19. Juni 1991 hat der Antrags-
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gegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
♦
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO) , aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-	^
verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschl. vom 23. Juii 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.Nachw.).
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a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der WiderrufsVerfügung in Vermögensverfall.
Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Duisburg eingetragen, weil in zwei Fällen Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn ergangen waren. Damit bestand und besteht die gesetzliche Vermutung, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war. Diese Vermutung des Vermögensverfalls kann der Antragsteller nur durch eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse widerlegen; insbesondere muß er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im einzelnen belegen, daß diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (vgl. Senats-beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90). Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht (§ 36 a Abs. 2 BRAO) hat der Antragsteller sowohl im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof als auch im Beschwerdever^ahren unterlassen. Im übrigen hatten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs auch zahlreiche weitere Gläubiger Schuldtitel gegen den Antragsteller erwirkt und Vollstreckungsversuche - selbst wegen geringer Forderungen - gegen ihn unternommen.
b)	Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht
i
gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
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2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356,
 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van Gelder
 von Hase	Kieserling	Salditt