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BGH

Gericht: BGH

Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt . April 1988) die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht befürwortet und den Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Ihr ablehnendes Gutachten hat sie ausschließlich darauf gestützt, daß der Antragsteller aufgrund der großen Entfernungen zwischen seiner Arbeitsstelle in Hamburg, seiner geplanten Kanzlei an seinem Wohnsitz in Kayhude und dem Amtsgericht Bad Segeberg als dem Gericht seiner Zulassung nicht in der Lage sei, den Rechtsuchenden oder den Gerichten in dem Maße zur Verfügung zu stehen, wie es eine ordnungsgemäße Betätigung als Rechtsanwalt erfordere. Oer Justizminister des Landes Schleswig-Holstein hat daraufhin das Zulassungsverfahren ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten der Antragsgegnerin zugestellt unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gutachtens gemäß S 9 Abs. 2 BRAO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er dann ausgeführt, daß sich sein Antrag gegen das ablehnende Gutachten der Antragsgegnerin richte und er die Feststellung beantrage, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Entsprechend dem Antrag der Landesjustizverwaltung, die sich an dem Verfahren beteiligt hatte, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil der Antrag nicht dem Former fordernis des S 38 Abs. 2 BRAO entsprochen habe. Ob der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen hat, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohne Bedeutung (Beschluß vom 24. a) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete sich gegen das Gutachten der Antragsgegnerin, weil der Antragsteller einen Antrag gemäß S 9 Abs. 2 BRAO gestellt hatte. September 1989 (AnwZ (B) 37/89) ausgeführt hat - ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein als Antragsgegnerin begründet. Allein der im Betreff seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angeführte Bezug auf das Schreiben des Justizministers vom 17. Juni 1988 weder die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer noch des Gutachtens; auch wird ein bestimmter Antrag nicht formuliert. Durch die Formulierung, "stelle ich den Antrag gemäß S 9 Abs. 2 BRAO", hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, daß er diejenige Maßnahme anfechten wollte, die seinem Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstand. April 1988) und dieses das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich sein Antrag nur gegen dieses Gutachten richten. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Formvorschrift des S 38 Abs. 2 BRAO genügt (Beschluß vom 20. Das Gutachten stützt sich allein auf den Gesichtspunkt der erheblichen Entfernungen zwischen Kanzlei, Arbeitsstätte und Zulassungsgericht. a) Eine nach $ 7 Nr. 8 BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Bewerber tatsächlich nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem beschränkten, aber doch nennenswerten Umfang auszuüben. Ob der Anwaltsbewerber tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, bestimmt sich danach, inwieweit im Einzelfall die durch die anderweitige Inanspruchnahme bedingten Grenzen seiner Arbeitskraft ihm noch eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt von mehr als unerheblichem Umfang gestatten. aa) Die Entfernung zwischen dem Sitz seiner Kanzlei und seiner Arbeitsstelle ist nicht so erheblich, daß sie ein entscheidendes Erschwernis für die Ausübung des Anwaltsberufes darstellen könnte. Trotz dieses nicht unerheblichen Zeitaufwandes ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Antragsteller nach seinen glaubhaften Angaben seine Arbeitszeit frei gestalten kann und in der Lage ist, auch nötigenfalls ganze Tage seiner Arbeitsstelle femzubleiben. bb) Den Entfernungen zwischen der Arbeitsstelle und seinem Kanzleisitz zu dem Amtsgericht Bad Segeberg als dem Gericht seiner Zulassung, die circa 45 Kilometer von seiner Beschäftigungsstelle und etwa 25 Kilometer von seinem Kanzleisitz betragen, mißt die Antragsgegnerin ein zu großes Gewicht bei. Diese Angaben sind glaubhaft, nachdem der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation (er hat die Steuerberaterprüfung bestanden) und seiner beruflichen Tätigkeit in der Steuerabteilung eines größeren Unternehmens gerade in diesem Bereich über besondere Kenntnisse verfügt und eine anwaltliche Betätigung in diesem Bereich für ihn naheliegend ist. Abgesehen davon, daß in sämtlichen Entscheidungen eine - nicht nur auf die reinen Entfemungsangaben beschränkte - Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, stehen die in den genannten Entscheidungen angeführten Erwägungen einer Zulassung des Antragstellers nicht entgegen. hat der Senat eine Entfernung von 28 Kilometern mit einer Fahrzeit von 20 bis 25 Minuten zwischen Kanzlei und Arbeitsstelle für unschädlich gehalten und den Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 nicht als gegeben erachtet, obwohl der Antragsteller dort nicht in dem Maße wie hier über die Möglichkeit freier Arbeitszeiteinteilung verfügte. Maßgeblich für dieses Ergebnis war hierbei neben der weitgehend freien Verfügung über die Arbeitszeit, der Art und Weise der beabsichtigten anwaltlichen Tätigkeit auch der Umstand, daß die nicht berufstätige Ehefrau des Antragstellers die Kanzlei Der Antragsteller hat dagegen "Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof auf 5.000 DM festzusetzen. S 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu einer Abänderung des durch den Ehrengerichtshof festgesetzten Geschäftswerts - auch zu einer dem Antrag zuwiderlaufenden Erhöhung - befugt ist, hat den Wertansatz des Ehrengerichtshofs überprüft und abgeändert.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitAnwZGutachtenBeschlußEntfernungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Bl 12/91
in dem Verfahren
 des Assessors Gerd S
/
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Vorstand, CflHBfetrafleS|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Mai 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senates des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 14. Januar 1991 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt .
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren beider Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 17. Dezember 1987 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig die Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bad Segeberg. Einen später gestellten Antrag auf gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Kiel hat er wieder zurückgenommen .
Der Antragsteller ist als leitender Angestellter in der Steuerabteilung der MfllBQ^PAG *-n	tätig.	Sein Ar-
beitgeber hat ihn unwiderruflich für die Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten freigestellt.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten vom 29. Februar 1988 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 6. April 1988) die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht befürwortet und den Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Ihr ablehnendes Gutachten hat sie ausschließlich darauf gestützt, daß der Antragsteller aufgrund der großen Entfernungen zwischen seiner Arbeitsstelle in Hamburg, seiner geplanten Kanzlei an seinem Wohnsitz in Kayhude und dem Amtsgericht Bad Segeberg als dem Gericht seiner Zulassung nicht in der Lage sei, den Rechtsuchenden oder den Gerichten in dem Maße zur Verfügung zu stehen, wie es eine ordnungsgemäße Betätigung als Rechtsanwalt erfordere.
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Oer Justizminister des Landes Schleswig-Holstein hat daraufhin das Zulassungsverfahren ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten der Antragsgegnerin zugestellt unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß er innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gutachtens gemäß S 9 Abs. 2 BRAO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne. In seinem an den Ehrengerichtshof gerichteten Schreiben vom 15. Juni 1988 hat der Antragsteller die Formulierung gebraucht: "In der Sache des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein ... stelle ich gemäß $ 9 Abs. 2 BRAO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung". In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er dann ausgeführt, daß sich sein Antrag gegen das ablehnende Gutachten der Antragsgegnerin richte und er die Feststellung beantrage, daß der angeführte Versagungsgrund nicht vorliege.
Entsprechend dem Antrag der Landesjustizverwaltung, die sich an dem Verfahren beteiligt hatte, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil der Antrag nicht dem Former fordernis des S 38 Abs. 2 BRAO entsprochen habe. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei nicht innerhalb der Frist des S 9 Abs. 2 BRAO angebracht worden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde .
II.
Die Beschwerde ist zulässig (S 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Die sofortige Beschwerde ist immer dann statthaft.
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wenn eine der in S 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Maßnahmen Gegenstand des ehrengerichtlichen Verfahrens war. Ob der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen hat, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohne Bedeutung (Beschluß vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88,
BRAK-Mitt. 1989, 156; Beschluß vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 9/76, EGE XIV, 4).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
a)	Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete sich gegen das Gutachten der Antragsgegnerin, weil der Antragsteller einen Antrag gemäß S 9 Abs. 2 BRAO gestellt hatte. Damit wurde - wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. September 1989 (AnwZ (B) 37/89) ausgeführt hat - ein Prozeßrechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein als Antragsgegnerin begründet. Allein der im Betreff seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angeführte Bezug auf das Schreiben des Justizministers vom 17. Mai 1988, das dem zugestellten Gutachten beigefügt war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Schreiben enthielt eine Belehrung über die Antragsmöglichkeit nach S 9 Abs. 2 BRAO. Es ist genügend klar, daß der Antragsteller den dort vorgesehenen Rechtsbehelf ergreifen wollte, der sich gegen die Antragsgegnerin richtet.
b)	Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wahrt die in S 38 Abs. 2 BRAO vorgeschriebene Form. Zwar enthält das
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Schreiben des Antragstellers vom 15. Juni 1988 weder die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer noch des Gutachtens; auch wird ein bestimmter Antrag nicht formuliert. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es jedoch aus, wenn nach Lage der Dinge das Ziel des Begehrens aus der Antragsschrift klar erkennbar ist.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Durch die Formulierung, "stelle ich den Antrag gemäß S 9 Abs. 2 BRAO", hat der Antragsteller zu erkennen gegeben, daß er diejenige Maßnahme anfechten wollte, die seinem Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstand. Er knüpfte mit seinem Antrag ausdrücklich an das Schreiben des Justizministeriums an. Diesem war das Gutachten der Antragsgegnerin beigefügt. Da im Zulassungsverfahren nur ein Gutachten dem Antragsteller zugestellt wurde (Gutachten vom 29. Februar 1988, ergänzt durch die Stellungnahme vom 6. April 1988) und dieses das einzige Hindernis für den Fortgang des Verfahrens bildete, konnte sich sein Antrag nur gegen dieses Gutachten richten. Das Ziel des Antrags, die Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung des allein geltend gemachten Versagungsgrundes, war also klar. Damit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Formvorschrift des S 38 Abs. 2 BRAO genügt (Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; Beschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; Beschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 14/83; Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Der Antragsteller übt keine mit dem Anwaltsberuf
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unvereinbare Tätigkeit aus, die nach S 7 Nr. 8 BRAO die Versagung seiner Zulassung zur Anwaltschaft rechtfertigen kann.
Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall zu einer Sachentscheidung in der Lage, auch ohne daß bislang vom Ehrengerichtshof eine Sachprüfung vorgenommen wurde. Das Gutachten stützt sich allein auf den Gesichtspunkt der erheblichen Entfernungen zwischen Kanzlei, Arbeitsstätte und Zulassungsgericht. Andere Gesichtspunkte, die innerhalb des herangezogenen Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO von Bedeutung sein könnten, sind aufgrund der Stellung des Antragstellers im Unternehmen seines Arbeitgebers und der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht erkennbar.
a) Eine nach $ 7 Nr. 8 BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Bewerber tatsächlich nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem beschränkten, aber doch nennenswerten Umfang auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90 m.w.N.).
Ob der Anwaltsbewerber tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, bestimmt sich danach, inwieweit im Einzelfall die durch die anderweitige Inanspruchnahme bedingten Grenzen seiner Arbeitskraft ihm noch eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt von mehr als unerheblichem Umfang gestatten. Der Senat hat in der Regel diese Voraussetzung bejaht, wenn der Rechtsanwalt über
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seine Dienstzeit hinreichend verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen zu erreichen ist und die zu überwindenden Entfernungen zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen (BGHZ 71, 138, 142).
b) Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß der Antragsteller allein aufgrund der Entfernungen nicht in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben.
aa) Die Entfernung zwischen dem Sitz seiner Kanzlei und seiner Arbeitsstelle ist nicht so erheblich, daß sie ein entscheidendes Erschwernis für die Ausübung des Anwaltsberufes darstellen könnte. Die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzlei beträgt 20 Kilometer und nimmt eine Fahrzeit von circa 40 Minuten in Anspruch. Trotz dieses nicht unerheblichen Zeitaufwandes ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Antragsteller nach seinen glaubhaften Angaben seine Arbeitszeit frei gestalten kann und in der Lage ist, auch nötigenfalls ganze Tage seiner Arbeitsstelle femzubleiben. Ferner ist er nach seinen Angaben nur circa sechs Stunden täglich im Durchschnitt mit der Erledigung der Aufgaben für seinen Arbeitgeber beschäftigt.
bb) Den Entfernungen zwischen der Arbeitsstelle und seinem Kanzleisitz zu dem Amtsgericht Bad Segeberg als dem Gericht seiner Zulassung, die circa 45 Kilometer von seiner Beschäftigungsstelle und etwa 25 Kilometer von seinem Kanzleisitz betragen, mißt die Antragsgegnerin ein zu großes Gewicht bei. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung
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des Senats, daß diesem Umstand ein gewisser Indizwert zukommt, weil die Überwindung dieser Entfernung ein weiteres Erschwernis für die Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellen kann (BGHZ 71, 138, 142f. m.w.N.). Doch darf dieser Gesichtspunkt nicht schematisch herangezogen werden; auch die Entfemungsangaben sind im Rahmen der Einzelfallprüfung zu würdigen. In welchem Maße die Entfernung zu den Zulassungsgerichten die AnwaltStätigkeit tatsächlich behindert, hängt vor allem davon ab, in welcher Form der Rechtsanwalt seine Anwaltstätigkeit ausgestaltet und wie intensiv dementsprechend die Berührung mit diesen Gerichten ist. Es steht grundsätzlich im Ermessen des einzelnen Anwalts (vgl. $ 44 BRAO) zu entscheiden, welche Mandate er übernehmen und in welchen AufgabenfeIdem er arbeiten will. Der vorliegende Fall ist wesentlich dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsteller sich im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit hauptsächlich auf beratende Tätigkeiten insbesondere auf steuerlichem Gebiet verlegen will. Diese Angaben sind glaubhaft, nachdem der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikation (er hat die Steuerberaterprüfung bestanden) und seiner beruflichen Tätigkeit in der Steuerabteilung eines größeren Unternehmens gerade in diesem Bereich über besondere Kenntnisse verfügt und eine anwaltliche Betätigung in diesem Bereich für ihn naheliegend ist. Dagegen wird seine forensische Tätigkeit vor den ordentlichen Gerichten, insbesondere dem Amtsgericht Bad Segeberg, einen allenfalls geringfügigen Umfang einnehmen. Dementsprechend kann den Entfernungen zu diesem Gericht bei der Einzelfallprüfung auch nur eine geringe Bedeutung zukommen.
cc) Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Senats-entscheidungen betreffen keine vergleichbaren Sachverhalts-
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gestaltungen. Abgesehen davon, daß in sämtlichen Entscheidungen eine - nicht nur auf die reinen Entfemungsangaben beschränkte - Einzelfallprüfung vorgenommen wurde, stehen die in den genannten Entscheidungen angeführten Erwägungen einer Zulassung des Antragstellers nicht entgegen. Lediglich in der Entscheidung vom 11. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81, BRAK-» Mitt. 1982, 26f.) hat der Senat eine Entfernung von 14 Auto-bahnkilometem zwischen Kanzlei und Arbeitsstelle sowie zu dem Amtsgericht als erheblich angesehen, wobei bei der Prüfung der Unvereinbarkeit wesentliches Gewicht dem Umstand beigemessen wurde, daß der Bewerber sich regelmäßig ganztägig von seiner Kanzlei entfernt aufhalten mußte. Im Beschluß vom 17. Mai 1982 (AnwZ (B) 11/82, BRAK-Mitt. 1982, 175f.) hat der Senat eine Entfernung von 28 Kilometern mit einer Fahrzeit von 20 bis 25 Minuten zwischen Kanzlei und Arbeitsstelle für unschädlich gehalten und den Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 nicht als gegeben erachtet, obwohl der Antragsteller dort nicht in dem Maße wie hier über die Möglichkeit freier Arbeitszeiteinteilung verfügte. Ebensowenig hat der Senat in seinem Beschluß vom 27. Juni 1983 (AnwZ (B) 12/83, BRAK-Mitt. 1983, 189) bei Fahrzeiten von 20 bzw. 10 Minuten zwischen Arbeitsstelle bzw. Kanzlei und Amtsgericht eine Unvereinbarkeit angenommen.
Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung ist deshalb davon auszugehen, daß der Antragsteller den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang ausüben kann. Maßgeblich für dieses Ergebnis war hierbei neben der weitgehend freien Verfügung über die Arbeitszeit, der Art und Weise der beabsichtigten anwaltlichen Tätigkeit auch der Umstand, daß die nicht berufstätige Ehefrau des Antragstellers die Kanzlei
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künftig betreuen soll und somit bei Zustellungen und Eilsachen eine Person zur Verfügung steht, die den Antragsteller notfalls verständigen könnte.
Es war deshalb festzustellen, daß der geltend gemachte Versagungsgrund des $ 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
III.
Der Ehrengerichtshof hat den Geschäftswert auf 50.000 DH festgesetzt. Der Antragsteller hat dagegen "Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof auf 5.000 DM festzusetzen. Ein gesondertes Rechtsmittel ist insoweit nach $42 BRAO nicht statthaft (Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 40/82 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81).
Der Senat, der gemäß S 200 BRAG i.V.ra. S 31 Abs. 1 Satz 2 KostO von Amts wegen zu einer Abänderung des durch den Ehrengerichtshof festgesetzten Geschäftswerts - auch zu einer dem Antrag zuwiderlaufenden Erhöhung - befugt ist, hat den Wertansatz des Ehrengerichtshofs überprüft und abgeändert. Der Geschäftswert in Zulassungssachen beträgt nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig 100.000 DM. Von diesem Wert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine abweichende Festsetzung rechtfertigen könnten. Dementsprechend war für beide Gerichtsinstanzen ein Geschäftswert von 100.000 DH anzusetzen (S 202 Abs. 2 BRAQ).
Odersky	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Veser
Paepcke
 Salditt