Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen; im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1988 hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, dem Antragsteller die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten, weil er keinerlei Nachweis über seine besonderen praktischen und theoretischen Kenntnisse im Fachgebiet zu den Akten gereicht habe. Er hat die Auffassung vertreten, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung bedürfe der Gestattung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer; eine lediglich auf Selbsteinschätzung - ohne vorherige Gestattung - beruhende Führung einer Fach-anwaltsbeZeichnung sei nach wie vor als unzulässige Werbung anzusehen. Die Verweigerung der Gestattung sei nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller keinerlei verwertbare Unterlagen, die eine Beurteilung seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrecht ermöglichten, beigebracht, sondern lediglich seine Selbsteinschätzung vorgetragen habe; dies reiche unter keinen Umständen aus, dem Antragsteller die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu gestatten . Mit Recht ist der Ehrengerichtshof der Auffassung des Antragstellers entgegengetreten, ein Rechtsanwalt sei zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ohne förmliche Gestattung nur aufgrund eigener Selbsteinschätzung befugt. Als eng begrenzte Ausnahme vom anwaltlichen Werbeverbot wurde bisher lediglich die Führung bestimmter Fachanwaltsbezeichnungen, insbesondere seit langem derjenigen eines Fachanwalts für Steuerrecht, aufgrund einer Gestattung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer angesehen, nachdem der Rechtsanwalt zuvor seine besondere Qualifikation nachgewiesen hatte. Wesentlicher Bestandteil des berufsrechtlichen Werbeverbots war es von jeher, daß sich ein Rechtsanwalt nicht eigenmächtig selbst - aufgrund bloßer eigener Einschätzung seiner Qualifikation - zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf, die als Hinweis auf Spezialkenntnisse verstanden werden können. Demgemäß geht auch die Rechtsprechung der Ehrengerichtshöfe übereinstimmend davon aus - wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat -, daß ein Rechtsanwalt auch derzeit nicht befugt ist, sich selbst eine Fachanwaltsbezeichnung zuzulegen. So hat der Senat bereits entschieden, daß die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung nicht zulässig ist; er hat dabei klargestellt, daß sich niemand selbst zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen Eine ohne vorherige Gest Artung, lediglich auf Selbsteinschätzung beruhende Führung einer Fachanwaltsbezeichnung oder einer ähnlichen sonstigen berufsbezogenen Zusatzbezeichnung ist dem Rechtsanwalt weiterhin als irreführende Werbung nicht ge- 2. Im Ergebnis zu Recht haben Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof den vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten.
2050 095 BUNDESGERICHTSHOF Äßwa^Bi_AlZ9o BESCHLUSS in dem Verfahren ueb Rechtsanwalt Felix Mi^^^^VstraßeJ - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt] Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten, fräße®, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen XIII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 5. Januar 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 17. März 1983 in Berlin zur Rechtsanwaltschaft und seit dem 25. März 1988 als Rechtsanwalt beim Kammergericht zugelassen. Er hat mit Schreiben vom 18. Februar 1988 der Antragsgegnerin mitgeteilt, er beabsichtige, ab dem 1. März 1988 die zusätzliche 3 Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen; im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 bedürfe es keiner Gestattung mehr zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung. Vorsorglich beantragte er, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Durch Bescheid vom 14. September 1988 hat es die Antragsgegnerin abgelehnt, dem Antragsteller die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten, weil er keinerlei Nachweis über seine besonderen praktischen und theoretischen Kenntnisse im Fachgebiet zu den Akten gereicht habe. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung bedürfe der Gestattung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer; eine lediglich auf Selbsteinschätzung - ohne vorherige Gestattung - beruhende Führung einer Fach-anwaltsbeZeichnung sei nach wie vor als unzulässige Werbung anzusehen. Die Verweigerung der Gestattung sei nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller keinerlei verwertbare Unterlagen, die eine Beurteilung seiner besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Steuerrecht ermöglichten, beigebracht, sondern lediglich seine Selbsteinschätzung vorgetragen habe; dies reiche unter keinen Umständen aus, dem Antragsteller die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu gestatten . Hiergegen richtet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3, Abs 4 BRAO, § 42 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. 1. Mit Recht ist der Ehrengerichtshof der Auffassung des Antragstellers entgegengetreten, ein Rechtsanwalt sei zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ohne förmliche Gestattung nur aufgrund eigener Selbsteinschätzung befugt. Gemäß § 12 Abs. 3 BRAO ist mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befugnis verbunden, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen. Diese gesetzlich geregelte Bezeichnung umgreift das gesamte dem Rechtsanwalt in § 3 BRAO eröffnete Tätigkeitsfeld als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Eine Befugnis, daneben weitere tätigkeitsbezogene Zusatzbezeichnungen zu führen, sieht das Gesetz nicht vor. Es verbietet sie allerdings auch nicht ausdrücklich. Ob neben der in § 12 Abs. 3 BRAO geregelten Berufsbezeichnung die Führung einer (weiteren) tätigkeitsbezogenen Zusatzbezeichnung hingenommen werden kann, ist eine berufsrechtliche Frage, die nur durch eine Auslegung der in der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffenen gesetzlichen Regelungen beantwortet werden kann. Einer der seit langem anerkannten, durch eine derartige Auslegung ermittelten berufsrechtlichen Grundsätze ist das Verbot anwaltlicher Werbung, das seine Grundlage in § 43 BRAO findet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/39 - ZIP 1990, 537,zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen -, m. w. Nachw.). Vor allem an ihm ist die Zulässigkeit der Führung tätigkeitsbezogener Zusatzbezeichnungen 5 zu messen. Als eng begrenzte Ausnahme vom anwaltlichen Werbeverbot wurde bisher lediglich die Führung bestimmter Fachanwaltsbezeichnungen, insbesondere seit langem derjenigen eines Fachanwalts für Steuerrecht, aufgrund einer Gestattung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer angesehen, nachdem der Rechtsanwalt zuvor seine besondere Qualifikation nachgewiesen hatte. Wesentlicher Bestandteil des berufsrechtlichen Werbeverbots war es von jeher, daß sich ein Rechtsanwalt nicht eigenmächtig selbst - aufgrund bloßer eigener Einschätzung seiner Qualifikation - zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf, die als Hinweis auf Spezialkenntnisse verstanden werden können. An diesem Rechtszustand hat sich durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171; 76, 196) nichts geändert. Aufgeworfen ist zwar die Frage, ob die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwalts-kammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts weiterhin Grundlage für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen sein können. Für die Auffassung, einer Gestattung zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung bedürfe es nicht mehr, ergibt sich daraus jedoch nichts. Demgemäß geht auch die Rechtsprechung der Ehrengerichtshöfe übereinstimmend davon aus - wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat -, daß ein Rechtsanwalt auch derzeit nicht befugt ist, sich selbst eine Fachanwaltsbezeichnung zuzulegen. So hat der Senat bereits entschieden, daß die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung nicht zulässig ist; er hat dabei klargestellt, daß sich niemand selbst zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen 6 chluß vom 8* Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BGHR 3RA0 £ 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2). Eine ohne vorherige Gest Artung, lediglich auf Selbsteinschätzung beruhende Führung einer Fachanwaltsbezeichnung oder einer ähnlichen sonstigen berufsbezogenen Zusatzbezeichnung ist dem Rechtsanwalt weiterhin als irreführende Werbung nicht ge- I,dct6t • 2. Im Ergebnis zu Recht haben Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof den vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu gestatten. Der Antrag scheitert auch daran, daß - wie der Senat in anderer Sache durch Beschluß vom heutigen Tage (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 m.w.Nachw.) entschieden hat - die Verleihung von Fachanwaitsbezeichnungen durch die Rechtsanwaltskammer derzeit unzulässig ist, weil hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die gegenwärtig fehlt. Ulsamer Kutzer Thode Merz Meisterernst Veser Paepcke