in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Mai 1988 hat der Antragsteller gegenüber dem Vorstand der Notarkammer eingeräumt, daß er in einer Notarangelegenheit einen Betrag von 130.000 DM vom Anderkonto entnommen und für Juli 1988 nahm der Präsident des Lc ndgorichts Kassel die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Der Präsident des Landgerichts Kassel hat dem Antragsteller m: t Schreiben vom 3. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Präsident des Landgerichts Kassel am 6. bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung nicht in der Lage, diesen Betrag an die Verkäuferin oder zu deren Gunsten auszuzahlen, obwohl ihm die an den Präsidenten des Landgerichts Kassel gerichtete Beschwerde der Verkäuferin vom 6. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 6 JuLi 1988 erfüllt. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller ihm anver-t.'aute Geldbeträge veruntreut hat, wie er mit Schreiben vom 24. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149) .
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Herbert Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 2. Januar 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 1930 geborene Antragsteller ist seit dem 7. September 1966 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Kassel zugelassen. Durch Verfügung vom 19. März 1976 hat ihn der Hessische Minister der Justiz zu dem Notar bestellt. Mit Schreiben vom 24. Mai 1988 hat der Antragsteller gegenüber dem Vorstand der Notarkammer eingeräumt, daß er in einer Notarangelegenheit einen Betrag von 130.000 DM vom Anderkonto entnommen und für 3 eigene Zwecke verwandt habe. Auf seinen Antrag hat ihn der Hessische Minister der Justiz durch Verfügung vom 30. Mai 1988 aus dem Amt als Notar entlassen. Mit Verfügung vom 6. Juli 1988 nahm der Präsident des Lc ndgorichts Kassel die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Es hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine Verletzung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 BRAO durch den Antragsgegner. Der Präsident des Landgerichts Kassel hat dem Antragsteller m: t Schreiben vom 3. Juni 1988 Gelegenheit zur Stellungnahme 0 zu der beabsichtigen Rücknahme der Zulassung wegen Vermögens-Verfalls gegeben. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Kassel hat mit Schreiben vom 9. Juni 1988 dieser Maßnahme zugestimmt . 2. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der 4 S¥ Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87 -, v. 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 8/87 und v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87, jeweils m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Präsident des Landgerichts Kassel am 6. Juli 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Er hat in einer Notariatsangelegenheit die für das Notar-Anderkonto bestimmten KaufpreisZahlungen in Höhe eines Betrages von 133.734 DM nicht auf das Notar-Anderkonto weitergeleitet, sondern den Betrag für sich verwandt. Er war 5 bis zu dem Erlaß der Rücknahmeverfügung nicht in der Lage, diesen Betrag an die Verkäuferin oder zu deren Gunsten auszuzahlen, obwohl ihm die an den Präsidenten des Landgerichts Kassel gerichtete Beschwerde der Verkäuferin vom 6. Mai 1988 b< kannt geworden war und er ferner wußte, daß die Verkäuferin drn Betrag benötigte, um einen für den 30. Mai 1988 anberaum-ten Zwangsversteigerungstermin abzuwenden. Bei dieser Sachlage mußte der Präsident des Landgerichts davon ausgehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzu-kommen. Er durfte in die rechtliche Wertung die Überlegung miteinbeziehen, daß der Antragsteller angesichts der drohenden Vernichtung seiner beruflichen Existenz unter Einsatz anderer Vermögenswerte die Forderung ausgeglichen hätte, wenn ihm derartige Vermögenswerte zur Verfügung gestanden hätten. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 6 JuLi 1988 erfüllt. Eine Gefährdung der Rechtsuchenden ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller ihm anver-t.'aute Geldbeträge veruntreut hat, wie er mit Schreiben vom 24. Mai 1988 selbst eingeräumt hat. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessens- fehlej. nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antrag- stelJers um esse l der R< die durch ihn entstandene Gefährdung der Inter htsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. 3. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356; 84, 149) . Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Auch vom Antragsteller selbst sind keine Anhaltspunkte dafür vor getragen worden, daß sich seine Vermögensverhältnisse gebessert haben. Merz Ulsamer Lepa Schmitz Schaefer Weise Hase