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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _^^^^BBund gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Februar 1988, durch den der Antrag, die richterlichen Beisitzer Richter am Oberlandesgericht Dr. W^^^und Richter am Oberlandesgericht K^j|^^als befangen zu erklären, zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsgegner hat einen Antrag des Antragstellers auf Simultanzulassung bei den Landgerichten Düsseldorf, Duisburg, Mönchengladbach und Wuppertal sowie bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er die richterlichen Beisitzer des Senats Richter am Oberlandesgericht Dr. und Richter am Oberlandesgericht ff^J^wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig, auch wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (Senatsbeschl.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
OberlandesgerichtAnwZAntragsgegnerunzulässigRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 20g-,
AnwZ (B) 12/88
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 Rechtsanwalt Eckhard Bl
 itraße^B,	r.
Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _^^^^BBund
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer,
 Quack und Dr. Weise beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1988, durch den der Antrag, die richterlichen Beisitzer Richter am Oberlandesgericht Dr. W^^^und Richter am Oberlandesgericht K^j|^^als befangen zu erklären, zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsgegner hat einen Antrag des Antragstellers auf Simultanzulassung bei den Landgerichten Düsseldorf, Duisburg, Mönchengladbach und Wuppertal sowie bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er die richterlichen Beisitzer des Senats Richter am Oberlandesgericht Dr. und Richter am Oberlandesgericht ff^J^wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19. Februar 1988 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Ablehnung von Richtern in den in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bemißt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (BGHZ 46, 195, 197 f; vgl. auch BVerfG NJW 1967, 1123). Deshalb findet auch § 567 Abs. 3 ZPO Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist
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gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, hier des Ehrengerichtshofs, die Beschwerde nicht zulässig, auch wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (Senatsbeschl. v. 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 1/84; v. 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 7/85).
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Quack	Weise