Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack am 20. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1986 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 212 BRAO beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht Köln beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen, gleichwohl über das Erfordernis der Vorlage von Unterlagen sachlich entschieden. Nach § 4 2 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort auf gestellten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Insbesondere hat der Ehrengerichtshof nicht ein Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) zurückgewiesen. Auch wenn man den angefochtenen Beschluß als eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ansieht, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 bis 5 BRAO (vgl.
2141 03£
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
Dr. Edwin von
), FritAlle M, B{
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in Hamm,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Quack
am 20. Juli 1987 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 1987 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am 29. März 1933 in Bukarest geboren. Seit dem 25. November 1983 hat er unter Anerkennung als Aussiedler seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
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Mit Antrag vom 31. Juli 1986 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 212 BRAO beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht Köln beantragt. Daraufhin übersandte ihm dieser mit Schreiben vom 8. August 1986 ein Merkblatt und bat ihn, die darin auf geführten Unterlagen einzureichen und die geforderten Erklärungen abzugeben. In einem weiteren Schreiben vom 19. August 1986 bestand der Präsident des Oberlandesgerichts Köln auf der Beibringung weiterer Unterlagen, weil seiner Ansicht nach die Voraussetzungen des § 212 BRAO nicht gegeben seien.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen, gleichwohl über das Erfordernis der Vorlage von Unterlagen sachlich entschieden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 4 2 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser im Zulassungsverfahren getroffen hat, nur in den dort auf gestellten fünf Fällen die sofortige Beschwerde zulässig. Hier ist keiner dieser Fälle gegeben. Insbesondere hat der Ehrengerichtshof nicht ein Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) zurückgewiesen. Eine Ent-
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Scheidung über das Zulassungsgesuch des Antragstellers ist bisher weder vom Ehrengerichtshof noch vom Antragsgegner getroffen worden.
Der Antragsteller wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Justizverwaltung ihn gebeten hat, einige Unterlagen beizubringen und Erklärungen abzugeben. Gegen die hierüber ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist auch nach § 223 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 BRAO kein Rechtsmittel zulässig. Auch wenn man den angefochtenen Beschluß als eine Entscheidung über einen Verwaltungsakt nach § 223 BRAO ansieht, ist eine sofortige Beschwerde nur zulässig, falls es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie in den Fällen des § 42 Abs. 1 bis 5 BRAO (vgl. BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362; 50, 197, 198). Das ist nicht der Fall.
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz
Kohlndorfer
Weise
Quack