Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. August 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 10. Januar 1986, der dem Antragsteller am 14. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs.4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 28. Der Antragsteller hat die Rechtsmittelschrift bereits am 20. Zwar konnte er - wie einer Auskunft des zuständigen Postamtes zu entnehmen ist - auf Grund eines Aushangs im Postamt darauf vertrauen, daß die Rechtsmittelschrift noch am 28. Zwar spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechtsentwicklung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z.B. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der Vorsitzende des Anwaltssenats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/86 BESCHLUSS in dem Verfahren WI Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1986 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Mit Verfügung vom 16. August 1985 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung 3 hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 10. Januar 1986, der dem Antragsteller am 14. Januar 1986 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der am 29. Januar 1986 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller, dessen Begehren auf Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde zu. Diese ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Die Beschwerdefrist endigte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 28. Januar 1986, einem Dienstag. Die am 29. Januar 1986 eingegangene Beschwerdeschrift ist somit verspätet. Darauf wurde der Antragsteller durch Schreiben des Vorsitzenden des Anwaltssenats vom 17. Februar 1986 hingewiesen. Der Antragsteller hat die Rechtsmittelschrift bereits am 20. Januar 1986 verfaßt, ausweislich des Poststempels aber erst am 27. Januar 1986 um 16 Uhr bei dem Postamt aufgegeben. Zwar konnte er - wie einer Auskunft des zuständigen Postamtes zu entnehmen ist - auf Grund eines Aushangs im Postamt darauf vertrauen, daß die Rechtsmittelschrift noch am 28. Januar 1986 bei dem Ehrengerichtshof eingehen werde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber trotz dieser Sachlage nicht in Betracht. Zwar dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost dem Bürger bei Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht zugerechnet werden. Die Wiedereinsetzung scheitert hier aber aus einem anderen Grund. Sie setzt nach § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG einen Antrag voraus, der innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden muß (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 22 Rdn. 24; Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 11. Aufl., § 22 Rdn. 31 und 34). Zwar spricht manches dafür, daß diese Regelung durch die neuere Rechtsentwicklung inzwischen überholt ist und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der die Wiedereinsetzung von Amts wegen ermöglicht, einen seine analoge Anwendung rechtfertigenden allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der in zahlreichen weiteren Vorschriften (z.B. § 60 Abs. 2 VwGO, § 32 Abs. 2 VwVfG, § 56 Abs. 2 FGO, § 45 Abs. 2 StPO) seinen Niederschlag gefunden hat. Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1984 - AnwZ (B) 33/83). Sie bedarf au.ch hier nicht der Entscheidung. Denn auch bei analoger Anwendung des § 236 Abs. 2 ZPO käme hier nach Lage der Dinge eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Der Vorsitzende des Anwaltssenats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 1986 auf die Bedenken hingewiesen, die gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen. Ein solcher Hinweis, der auch im Schrifttum für geboten erachtet wird (vgl. Jansen, aaO; Keidel/ Kuntze/Winkler, aaO Rdn. 32), entspricht der ständigen Übung des Senats. Er gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seinem Willen, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen, Ausdruck zu geben (vgl. Baumbach- 5 Hartmann, ZPO, § 236 Anm. 5 A). Wenn es hierfür nach § 236 Abs. 2 ZPO auch keines Antrags bedarf, so kann der Beschwerdeführer der Mitteilung des Senatsvorsitzenden doch entnehmen, daß das Rechtsmittelgericht einen Ausdruck seines Willens erwartet, das Verfahren trotz des Fristablaufs fortzusetzen. Läßt es der Beschwerdeführer an einer solchen Erklärung innerhalb der für einen Antrag bestimmten Frist fehlen und sieht er - wie hier - entgegen seiner Ankündigung auch davon ab, sein Rechtsmittel zu begründen, so ist davon auszugehen, daß ihm der Wille zur Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens fehlt. In diesem Fall ist das pflichtgemäße Ermessen, dessen Ausübung § 236 Abs. 2 ZPO - findet er analoge Anwendung - vorsieht, dahin auszuüben, daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung von Amts wegen zu verneinen sind. Demnach war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Siebecke Paepcke Jordan Lepa