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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der nach mündlicher Verhandlung vom 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da der Antragsteller nicht angegeben habe, inwieweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden solle. Es ist auch begründet, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs zulässig. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO muß der Antragsteller allerdings angeben, inwieweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustiz-verwaltung verpflichtet werden soll. Wendet er sich, wie hier, gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, so muß sein Antrag darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl. Ein Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die vollständige und endgültige Aufhebung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners erstrebt, ist nicht möglich. Der Ehrengerichtshof hätte deshalb nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen dürfen. Da der Ehrengerichtshof als Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag in der Sache nicht überprüft hat und der Vortrag des Antragstellers auch in der Rücknahmeverfügung nicht erschöpfend gewürdigt ist, hält der Senat es nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (vgl.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 25 FGG § 538 ZPO
BRAOEhrengerichtshofVerfügung

Volltext der Entscheidung

2115 039
2#
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Trudpert m|HB' PÄBstraße (B,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, S^IHHBplatz Hr
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung am 1. Juli 1985
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der nach mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 1985 ergangene Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ^^^^1927 geborene Antragsteller wurde am 9. April 1963 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lörrach und dem Landgericht Freiburg sowie am 15. Januar 1973 bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassen.
Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Freiburg hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 31. Juli 1984, zugestellt am 9. August 1984, die Zulassung des Antragsstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, mehrere Schreiben der Rechtsanwaltskammer Freiburg ließen erkennen, daß der Antragsteller seit mehreren Jahren außerstande sei, seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Dies folge aus der Tatsache, daß in einer Vielzahl von Fällen Forderungen gegen ihn gerichtlich geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien, sowie aus der Art und der Höhe der geltend gemachten Forderungen. Auch besitze der Antragsteller nach Auskunft des zuständigen Gerichtsvollziehers kein pfändbares Vermögen, so daß in mehreren Fällen von Gläubigern Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden seien. Außerdem sei gegen den Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 18. September 1980 eine Geldstrafe von 5 000 DM und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 3. Februar 1982 eine Geldstrafe von 18 000 DM verhängt worden, auf die der Antragsteller monatlich 1 000 DM abzahle. Hinzu kämen erhebliche Steuerschulden, die nach Angaben des Antragstellers 40 000 DM betrügen und die er mit monatlich 5 000 DM abzahle.
4
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Er hat geltend gemacht, Vermögensverfall liege nicht vor. Eine zugleich angekündigte nähere Begründung hat er nicht gegeben.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da der Antragsteller nicht angegeben habe, inwieweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden solle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO). Es ist auch begründet, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs zulässig.
Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO muß der Antragsteller allerdings angeben, inwieweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustiz-verwaltung verpflichtet werden soll. Wendet er sich, wie hier, gegen die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, so muß sein Antrag darauf gerichtet sein, den angefochtenen Bescheid aufzuheben (vgl. Isele, BRAO § 39 V A 2)
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 24. April 1961 -AnwZ (B) 9/61 - EGE VI, 55 ausgesprochen hat, ist derartigen Formvorschriften bereits dann genügt, wenn das Ziel der Klage oder des Rechtsmittels schon allein aus der Tatsache der Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels klar erkennbar ist. Wenn der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der Verfügung beschränkt werden kann, ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Anfechtung zwingend, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (BGH aaO). So liegt es hier. Ein Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die vollständige und endgültige Aufhebung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners erstrebt, ist nicht möglich. Der Ehrengerichtshof hätte deshalb nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen dürfen. Der Verwerfungsbeschluß ist daher aufzuheben.
Da der Ehrengerichtshof als Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag in der Sache nicht überprüft hat und der Vortrag des Antragstellers auch in der Rücknahmeverfügung nicht erschöpfend gewürdigt ist, hält der Senat es nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (vgl. § 25 FGG; § 538 Abs. 1 Nr. 1, § 540 ZPO; Senatsbeschlüsse v. 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 - EGE VII, 7 und v. 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - EGE VI, 55).
6
Da eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, muß die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unterbleiben; der Ehrengerichtshof wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über diese Kosten zu befinden haben (Senatsbeschl. v. 24. April 1961 aaO) .
Merz	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack	Rössler