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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Seit dem März 1983 betreibt die Antragstellerin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Saarbrücken. Ihre bisherige Tätigkeit an der Universität des Saarlandes will sie auch nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin weiter ausüben. a) Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich Bedenken allerdings nicht schon daraus, daß die Antragsteilerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Als Angestellte wäre sie nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 25, 27; 71, 138, 139). b) Die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit ist aber nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung hat (BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; BGH Beschluß vom 15. Die Voraussetzung einer gehobenen Stellung hat der beschließende Senat zwar für eine - völlig selbständig arbeitende, nach der Vergütungsgruppe I b BAT besoldete -Referentin an einem Institut für ausländisches und privates Recht bejaht (BGH Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 = EGE XIV, 151, 152), für eine - weisungsabhängige, nach A 13 der Besoldungsordnung für Landesbeamte besoldete -wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl für öffentliches Recht jedoch verneint (BGH Beschluß vom 29. a) Daß § 7 Nr. 8 BRAO generell mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet (BGHZ 34, 382, 386 ff; Beschluß vom 25. April 1961 - AnwZ (B) 4/61 = EGE VI, 63 ff - insoweit in BGHZ 35, 119 nicht mit abgedruckt; Beschluß vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 = EGE VII, 123, 126/127) und hat § 7 BRAO in ständiger Rechtsprechung angewendet. b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG auch keine hier durchgreifenden Bedenken gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer "gehobenen Stellung" in § 7 Nr. 8 BRAO. Hinter dem Erfordernis einer gehobenen Stellung steht nicht etwa, wie die Beschwerde meint, die Vorstellung, daß es sich bei der Rechtsanwaltschaft um eine Art "Orden" handele, mit dessen Zugehörigkeit gewisse Berufstätigkeiten unvereinbar sein sollten, weil sie für einen Rechtsanwalt "unfein" seien. Entscheidend ist vielmehr folgendes: Der Beruf des Rechtsanwalts ist der Rechtspflege gesetzlich zugeordnet (§§ 1, 3 BRAO) und trägt deshalb schon von der Sache her das Erfordernis der Beschränkung sowohl des Zugangs als auch der Kombination mit anderen Berufen in sich. Der inneren und äußeren Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege entspricht ein berufliches Leitbild, mit dem die Ausübung einer untergeordneten sonstigen beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist (BGHZ 35, 119, 123), Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird diese Betrachtungsweise, wie letztlich auch die Beschwerde nicht verkennt, dadurch begünstigt, daß an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufs nicht gleich strenge Anforderungen zu stellen sind wie bei der Wahl des alleinigen Berufs (vgl. Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der praktischen Anwendung dieser Kriterien gegen die - bereits erwähnte - unterschiedliche Behandlung einer wissenschaftlichen Referentin in einem "international bedeutenden Institut" (BGH EGE XIV, 151) und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Assistentin) an einem Lehrstuhl an einer Universität (BGH LM BRAO § 7 Ziff^8 Nr. 43) wendet, verkennt sie das unterschiedliche Maß beruflicher Eigen Verantwortung, das die Bewerberinnen in jenen Vergleichsfällen hatten. Sie verkennt ferner die ausschlaggebende Bedeutung eigenverantwortlicher Berufsausübung für das Berufsbild des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§31 BRAO). 3. Schließlich hleibt auch der Hinweis der Beschwerde darauf erfolglos, daß die Antragsgegnerin "sich von einer zwiespältigen Praxis leiten" lasse, "indem sie zwar im Falle der Antragstellerin ein negatives Gutachten erstellt hat, dessen ungeachtet aber die Assistententätigkeit der Kollegen Dr. Sch^HI und Manfred B0B^| duldet". b) Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung der Hinweis der Beschwerde auf Jene Vergleichsfälle für die Entscheidung des vorliegenden Falles haben könnte. Unabhängig von etwaigen Besonderheiten dieser Vergleichsfälle wäre die Antragstellerin durch deren Behandlung nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten; denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch würde keine Selbstbindung der Verwaltung bewirken (BGH Beschlüsse vom 8. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG § 1 BRAO
TätigkeitAnwZBeschlußBeschwerdeBRAOEGEBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2115 086
AnwZ (B) 12/84	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der Assessorin Edith Si
 iweg §, S\
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 Dr.	Sai
 gegen
die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ihren Präsidenten, Am Sc^|HH|f9 &
vertreten durch
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 9. Juli 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des
1.	Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Saarbrücken vom 16. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100*000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die am fllHHHi 1953 geborene Antrags teller in bestand am 25. September 1980 die Erste und am 19. Februar 1983 die Zweite juristische Staatsprüfung. Seit dem
15. Oktober 1980 ist sie an der Universität des Saarlandes im Angestelltenverhältnis als Assistentin tätig; ihr Dienstverhältnis ist befristet bis zu dem 31. Juli 1985. Die Antragstellerin hat die Aufgabe, Prof. Dr.	dessen	Lehr-
stuhl für Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht in Forschung und Lehre zu unterstützen. Im Kern besteht ihre Tätigkeit in der Korrektur von Ubungs- und Hausarbeiten; daneben hat sie dem Lehrstuhlinhaber bei der Ausarbeitung seiner Veröffentlichungen zu assistieren. Ihre durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden wöchentlich; Dienststunden braucht sie nicht einzuhalten. Die Vergütung bemißt sich nach Vergütungsgruppe II a; sie beträgt für die "halbe Assistentenstelle" knapp 2.000 IM brutto monatlich.
Seit dem März 1983 betreibt die Antragstellerin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Saarbrücken. Ihre bisherige Tätigkeit an der Universität des Saarlandes will sie auch nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin weiter ausüben. Gegen die Aufnahme einer weiteren Arbeitstätigkeit bestehen seitens der Universität keine Bedenken.
Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten vom 25. April 1983 unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 und § 7 Ziff. 8 BRAO entgegengetreten.
Den dagegen von der Antragstellerin eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unbegründet zurückgewiesen.
 
Hiergegen wendet sich die Antragsteilerin - rechtzeitig - mit der sofortigen Beschwerde,
 Beide Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Dies ist hier der Fall,
a) Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich Bedenken allerdings nicht schon daraus, daß die Antragsteilerin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Als Angestellte wäre sie nur dann von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs neben der Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Interessen der Rechtspflege gefährden würde (BGHZ 68, 59, 60; 71, 25, 27; 71, 138, 139). Eine solche Gefahr besteht bei der wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit der Antragstellerin nicht (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 -, vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 4/80 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81).
b) Die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeit ist aber nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung hat (BGHZ 71, 138, 139;
 72, 278, 280; BGH Beschluß vom 15. Oktober 1979 -AnwZ (B) 11/79). Dies gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst (vgl. BGHZ 49, 295, 302; BGH Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = LM BRAO § 7 Ziff. 8 Nr. 43 m.w.N.). Die Voraussetzung einer gehobenen Stellung hat der beschließende Senat zwar für eine - völlig selbständig arbeitende, nach der Vergütungsgruppe I b BAT besoldete -Referentin an einem Institut für ausländisches und privates Recht bejaht (BGH Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 20/79 = EGE XIV, 151, 152), für eine - weisungsabhängige, nach A 13 der Besoldungsordnung für Landesbeamte besoldete -wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl für öffentliches Recht jedoch verneint (BGH Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = LM BRAO § 7 Ziff. 8 Nr. 43). Auch die Antragstellerin bekleidet keine gehobene Stellung. Sie ist - bei zeitlich begrenztem Dienstverhältnis mit fachlich qualifizierten Hilfstätigkeiten betraut. Dies räumt sie auch ein und weist darauf hin, daß die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Assistenten schon ihrer Natur nach unselbständig und weisungsabhängig sei.
2.	Die weiteren Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlaß, von der in dem erwähnten Senatsbeschluß vom 29. März 1982 entwickelten Beurteilungsgrundlage abzurücken.
Gegen die dort entwickelten Grundsätze bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
a)	Daß § 7 Nr. 8 BRAO generell mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen näher begründet (BGHZ 34, 382, 386 ff; Beschluß vom 25. April 1961 - AnwZ (B) 4/61 = EGE VI, 63 ff - insoweit in BGHZ 35, 119 nicht mit abgedruckt; Beschluß vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 = EGE VII, 123, 126/127) und hat § 7 BRAO in ständiger Rechtsprechung angewendet. Hieran ist festzuhalten.
b)	Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG auch keine hier durchgreifenden Bedenken gegen das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer "gehobenen Stellung" in § 7 Nr. 8 BRAO. Hinter dem Erfordernis einer gehobenen Stellung steht nicht etwa, wie die Beschwerde meint, die Vorstellung, daß es sich bei der Rechtsanwaltschaft um eine Art "Orden" handele, mit dessen Zugehörigkeit gewisse Berufstätigkeiten unvereinbar sein sollten, weil sie für einen Rechtsanwalt "unfein" seien.
Erst recht geht es nicht, wie die Beschwerde andeutet, darum, die Ehrenhaftigkeit untergeordneter Berufstätigkeiten in Zweifel zu ziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 3/81). Entscheidend ist vielmehr folgendes: Der Beruf des Rechtsanwalts ist der Rechtspflege gesetzlich zugeordnet (§§ 1, 3 BRAO) und trägt deshalb schon von der Sache her das Erfordernis der Beschränkung sowohl des Zugangs als auch der Kombination mit anderen Berufen in sich. Der Gemeinschaft kann es nicht gleichgültig sein, wer als Organ der Rechtspflege zugelassen wird und womit sich der einmal Zugelassene nebenher beruflich beschäftigt. Daraus verstehen sich die Vorschriften der §§ 7, 14, 15 BRAO (BGHZ 57, 237, 239/240). Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus; er ist ein unabhängiges Organ der
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Rechtspflege und der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1 bis 3 BRAO). Der inneren und äußeren Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege entspricht ein berufliches Leitbild, mit dem die Ausübung einer untergeordneten sonstigen beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist (BGHZ 35, 119, 123), Aus verfassungsrechtlicher Sicht wird diese Betrachtungsweise, wie letztlich auch die Beschwerde nicht verkennt, dadurch begünstigt, daß an die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufs nicht gleich strenge Anforderungen zu stellen sind wie bei der Wahl des alleinigen Berufs (vgl. BVerfGE 21, 173, 179; BVerfG Beschluß vom 28. April 1980 - 1 BvR 400/78; 3GKZ 57, 237, 239). Die Bedeutung der Rechtspflege für das Allgemeinwohl rechtfertigt die Einführung verallgemeinender Inkompatibilitätsvorschriften, sofern im übrigen die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Dem entsprechen die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten und unter dem Merkmal "gehobene Stellung" zusammengefaßten Beurteilungsmerkmale. Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der praktischen Anwendung dieser Kriterien gegen die - bereits erwähnte - unterschiedliche Behandlung einer wissenschaftlichen Referentin in einem "international bedeutenden Institut" (BGH EGE XIV, 151) und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Assistentin) an einem Lehrstuhl an einer Universität (BGH LM BRAO § 7 Ziff^8 Nr. 43) wendet, verkennt sie das unterschiedliche Maß beruflicher Eigen Verantwortung, das die Bewerberinnen in jenen Vergleichsfällen hatten. Sie verkennt ferner die ausschlaggebende Bedeutung eigenverantwortlicher Berufsausübung für das Berufsbild des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§31 BRAO).
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3.	Schließlich hleibt auch der Hinweis der Beschwerde darauf erfolglos, daß die Antragsgegnerin "sich von einer zwiespältigen Praxis leiten" lasse, "indem sie zwar im Falle der Antragstellerin ein negatives Gutachten erstellt hat, dessen ungeachtet aber die Assistententätigkeit der Kollegen Dr. Sch^HI und Manfred B0B^| duldet". Die Beschwerde meint, im Ergebnis dürfe es keinen Unterschied machen, ob ein wissenschaftlicher Assistent sich um die Zulassung zur Anwaltschaftt bemühe oder ob ein bereits zugelassener Rechtsanwalt zusätzlich eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent aufnehme. Dem kann nicht gefolgt werden.
a)	Der Zwang zur Aufgabe eines gewählten und bereits ausgeübten Berufs belastet den Betroffenen ungleich stärker als ein Hindernis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 21, 173, 183; BVerfG Beschluß vom 28. April 1980 - 1 BvR 400/78). Der Gedanke des BestandsSchutzes kann insoweit eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BGH Beschluß vom 9. April 1962 - AnwZ (B) 1/62 =
EGE VII, 50, 53/54; vgl. auch BVerfG Beschluß vom 28. April 1980-1 BvR 400/78).
b)	Im übrigen ist nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung der Hinweis der Beschwerde auf Jene Vergleichsfälle für die Entscheidung des vorliegenden Falles haben könnte. Unabhängig von etwaigen Besonderheiten dieser Vergleichsfälle wäre die Antragstellerin durch deren Behandlung nicht beschwert und könnte für sich daraus nichts herleiten; denn ein fehlerhafter Verwaltungsbrauch würde keine Selbstbindung der Verwaltung bewirken (BGH Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGE XII, 15; vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII, 3, 5; vom
 
6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 14/80 und vom 5. Dezember 1983
- AnwZ (B) 23/83; vgl. auch den Beschluß vom 1. Juli 1974
-	AnwZ (B) 4/74 = EGE XIII, 16, 18/19). Das gleiche muß für gutachtliche oder sonstige Stellungnahmen der Antragsgegnerin gelten.
4.	Nach alledem hat der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO zur Zeit vorliegt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Pfeiffer	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack	Rössler