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BGH

Gericht: BGH

hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bingen und dem Landgericht Mainz zuzulassen. Er hat mehrere Bescheinigungen seiner Arbeitgeberin vorgelegt, nach denen er durch seine Beschäftigung bei der Landesbank nicht daran gehindert sein werde, seinen Verpflichtungen als freier Rechtsanwalt nachzukommen. Hiernach kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang und Jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. und dem Sitz der Gerichte, bei denen der Antragsteller zugelassen werden will, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen. 1. Wenn die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf ausgeübt wird, ist sie nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. a) Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit - im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollze.itbeschäftigung" Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dann jedoch, daß der Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann und während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. b) Dabei läßt die Rechtsprechung zu der Frage, welche Entfernung zwischen Kanzlei und Beschäftigungsort bei einer "Vollzeitbeschäftigung” des Bewerbers noch hingenommen werden kann, in neuerer Zeit die Anlegung eines schärferen Maßstabs erkennen. In BGHZ 33, 266, 271 hat der Senat die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nicht nur unerheblichem Umfang auszuüben, in einem Fall angenommen, in dem der Bewerber den Ort der angestrebten Zulassung von seiner Arbeitsstätte in 20 Minuten mit dem Pkw erreichen konnte. In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten aus-gedrückten Entfernungen, sondern zusätzlich auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392) oder daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der Maßgebend war ferner, daß sich die Gerichte, bei denen der Bewerber zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17*30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63, 64) die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzleisitz eines Bewerbers bei einer möglichen Fahrzeit von (nur) 15 bis 20 Minuten für erheblich erachtet und deswegen als Zulassungshindernis angesehen hatte, hat er in zwei neueren Beschlüssen vom 21. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81) mit auf eine solche Entfernung abgestellt und deswegen die Frage verneint, ob der Bewerber in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eine weitere Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vorgelegt, nach welcher der Antragsteller seine Arbeitszeit frei einteilen kann und an eine Kernarbeitszeit nicht gebunden ist. Daß in den Stoßzeiten des Berufsverkehrs die Entfernung zwisehen der Kanzlei eines Rechtsanwalts und den einzelnen Gerichten weniger rasch als sonst überbrückt werden kann, ist eine Tatsache, die allgemein für sämtliche in Großstädten niedergelassenen Rechtsanwälte gilt. Die für normale Verkehrszeiten getroffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs führen zu der Würdigung, daß der Antragsteller die tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf in mehr als nur geringfügigem Umfang auszuüben. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Fahrzeit zwischen seiner Kanzlei und dem Sitz des Landgerichts 20 bis 25 Minuten betrüge (vgl. An eine Kemarbeitszeit ist er, wie er durch Vorlage der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin glaubhaft gemacht hat, nicht gebunden. Nach alledem steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
BewerberUmfangAnwZFahrzeitEntfernungBGHZKanzleiMinute

Volltext der Entscheidung

2112 054 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer K(| Präsidenten,	Straße
 durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerde führerin,
 gegen
den Assessor Peter
, Am
 Iberg,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte für Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 5. November 1982 wird zurück-gewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszuge entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
2S
 
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung bei der Landesbank Rheinland-Pfalz in Mainz beschäftigt. Er ist Inhaber der Zeichnungsbefugnis Av die derjenigen des Prokuristen einer Privatbank entspricht, und - neben dem Abteilungsleiter - der einzige Syndikus innerhalb der Rechtsabteilung.
Mit Schreiben vom 9. Januar 198? hat der Antragsteller beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bingen und dem Landgericht Mainz zuzulassen. Er beabsichtigt, die Kanzlei im Erdgeschoß seines Zweifamilienhauses in Bacharach einzurichten und seine Stellung bei der Landesbank beizubehalten. Er hat mehrere Bescheinigungen seiner Arbeitgeberin vorgelegt, nach denen er durch seine Beschäftigung bei der Landesbank nicht daran gehindert sein werde, seinen Verpflichtungen als freier Rechtsanwalt nachzukommen.
In seinem Gutachten vom 17. März 1982 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Er ist der Auffassung, daß es dem Antragsteller wegen der Entfernung zwischen dem Dienstort (Mainz), dem Kanzleisitz (Bacharach) sowie den Gerichten (Bingen und Mainz) unmöglich sein werde, den Rechtsan-waltsberuf in dem erforderlichen Umfang auszuüben.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der
 
von dem Vorstand der Antragsgegnerin in dem Gutachten vom 17. März 1982 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3 und 4 BRAO), Jedoch unbegründet.
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Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechts-	1
anwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Hiernach kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang und Jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33,
 266, 268; BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380 f; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht die Entfernung zwischen dem künftigen Kanzleisitz, dem Beschäftigungsort des Antragstellers	9
und dem Sitz der Gerichte, bei denen der Antragsteller zugelassen werden will, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.
1. Wenn die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf ausgeübt wird, ist sie nach Umfang und zeitlicher Gestaltung zwangsläufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt.
Der Rechtsanwalt kann selbst bestimmen, wie viele und
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welche Aufträge er übernehmen will. Er darf auch weitgehend nach eigenem Ermessen darüber befinden, wie und wann er die zur Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Insbesondere kann er Besprechungen mit Mandanten sowie das Studium der Akten und die Ausarbeitung von Schriftsätzen in die Abendstunden oder auf das Wochenende verlegen. Er muß aber in der Lage sein, die Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Armenrechtssachen und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eilfällen (vgl. BGHZ 71, 138, 141 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79; vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 19S0, 380 f und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82). Maßgebend für die Beurteilung sind stets die Umstände des Einzelfalles.
a) Diesen mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestanforderungen kann - je nach seiner Leistungsfähigkeit - im Einzelfall auch ein Bewerber genügen, der als Angestellter einer "Vollze.itbeschäftigung" nachgeht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 * AnwBl. 1980, 380 f m.w.N.; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 - und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82). Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dann jedoch, daß der Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann und während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. Ferner dürfen die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis nicht an der Stelle seiner sonstigen Tätigkeit einrichten will, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die anwaltliche Betätigung führen. Demgemäß hat der Senat die
 
Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über die Dienstzeit verschiedentlich dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber tagsüber in nicht nur unerheb licher Entfernung von dem Ort aufhalten mußte, an dem er seine Kanzlei einrichten wollte, und wenn sich aus der Art und dem Ausmaß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er tagsüber zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war.
b) Dabei läßt die Rechtsprechung zu der Frage, welche Entfernung zwischen Kanzlei und Beschäftigungsort bei einer "Vollzeitbeschäftigung” des Bewerbers noch hingenommen werden kann, in neuerer Zeit die Anlegung eines schärferen Maßstabs erkennen. In BGHZ 33, 266, 271 hat der Senat die Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nicht nur unerheblichem Umfang auszuüben, in einem Fall angenommen, in dem der Bewerber den Ort der angestrebten Zulassung von seiner Arbeitsstätte in 20 Minuten mit dem Pkw erreichen konnte. In anderen Fällen hat er sie bei längeren Fahrzeiten, und zwar von 50 bis 60 Minuten (BGHZ 34, 382, 391 f),^ 40 bis 60 Minuten (BGHZ 38, 6, 12) und einer halben Stunde (BGHZ 71, 138, 143) ausgeschlossen. In diesen Fällen hat er aber nicht allein auf die genannten, in Fahrzeiten aus-gedrückten Entfernungen, sondern zusätzlich auf Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts abgestellt, so etwa darauf, daß Kanzlei und Wohnung des Bewerbers während der üblichen Verkehrszeiten ständig unbesetzt sein würden (BGHZ 34, 382, 392) oder daß der Bewerber infolge einer lebhaften Reisetätigkeit an mehreren Wochentagen bei seinem Arbeitgeber unerreichbar sei und es damit während der
 
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üblichen Verkehrsstunden auch für seine Praxis sein würde (BGHZ 38, 6, 12 f). Maßgebend war ferner, daß sich die Gerichte, bei denen der Bewerber zugelassen werden wollte, an anderen Orten als sein Wohnsitz und seine Praxis befänden (BGHZ 71, 138, 143) oder daß er von Montag bis Freitag erst gegen 17*30 Uhr in der Kanzlei sein könne (Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81, 82). Nachdem der Senat erstmals im Beschluß vom 27. Mai 1968 (AnwZ (B) 4/68 = EGE X 63, 64) die Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Kanzleisitz eines Bewerbers bei einer möglichen Fahrzeit von (nur) 15 bis 20 Minuten für erheblich erachtet und deswegen als Zulassungshindernis angesehen hatte, hat er in zwei neueren Beschlüssen vom 21. April 1980 (AnwZ (B) 27/79 = AnvBl. 1980, 380 f) und vom 11. Mai 1981 (AnwZ (B) 1/81) mit auf eine solche Entfernung abgestellt und deswegen die Frage verneint, ob der Bewerber in der Lage sei, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Dabei hat er in dem Beschluß vom 21. April 1980 diese Fahrzeit sogar innerhalb derselben Gemeinde als Zulassungshindernis gewertet. Doch hat er auch in diesen Beschlüssen die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen.
2. An der auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise ist festzuhalten. Hiernach kann der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen werden, obwohl er seine Tätigkeit bei der Landesbank Rheinland-Pfalz beibehalten will. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren eine weitere Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vorgelegt, nach welcher der Antragsteller seine Arbeitszeit frei einteilen kann und an eine Kernarbeitszeit nicht gebunden ist. Die Arbeitgeberin hat dem Antragsteller weiter bescheinigt, daß er die Möglichkeit hat, Akten,
 die mit seiner Anwalt Stätigkeit in Verbindung stehen, im Dienstgebäude unter Verschluß aufzubewahren. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs kann der Antragsteller sämtliche Gerichte in Mainz zu Fuß erreichen. Lediglich vom Dienstsitz in Mainz bis zu dem Amtsgericht Bingen benötigt er eine Fahrzeit von etwa 20 Minuten; von seinem Kanzlei sitz in Bacharach aus würde er etwa 10 Minuten Fahrzeit bis zu dem Amtsgericht Bingen benötigen.
Die Antragsgegnerin zieht diese Feststellungen allerdings teilweise in Zweifel. Sie behauptet, für die Fahrt von der Kanzlei zu dem Dienstsitz und umgekehrt sei eine Fahrzeit von über einer halben Stunde notwendig; gleiches gelte für die Fahrt zu dem Landgericht; zu dem Amtsgericht dauere die Fahrt mindestens 15 Minuten. Während der Stoßzeiten des Berufsverkehrs betragen die Fahrzeiten nach der Behauptung der Antragsgegnerin mehr als eine Stunde. Der beschlie sende Senat sieht hierdurch die Feststellungen des Ehrengerichtshofs als nicht entscheidend erschüttert an. Daß in den Stoßzeiten des Berufsverkehrs die Entfernung zwisehen der Kanzlei eines Rechtsanwalts und den einzelnen Gerichten weniger rasch als sonst überbrückt werden kann, ist eine Tatsache, die allgemein für sämtliche in Großstädten niedergelassenen Rechtsanwälte gilt. Die für normale Verkehrszeiten getroffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs führen zu der Würdigung, daß der Antragsteller die tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf in mehr als nur geringfügigem Umfang auszuüben.
Dies würde selbst dann gelten, wenn die Fahrzeit zwischen seiner Kanzlei und dem Sitz des Landgerichts 20 bis 25 Minuten betrüge (vgl. den mehrfach erwähnten Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 11/82 - ).
 
Der Antragsteller hat 40 Y/ochenstunden für die Landesbank zu arbeiten. An eine Kemarbeitszeit ist er, wie er durch Vorlage der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin glaubhaft gemacht hat, nicht gebunden. Er hat weiter glaubhaft angegeben, daß seine Kanzlei während seiner Abwesenheit mit einer geeigneten Bürokraft besetzt sein würde. Bei seiner Arbeitgeberin ist er in der Regel erreichbar. Ihm ist auch gestattet, Unterlagen für seine Anwaltstätigkeit in seinem Betriebsbüro zu verwahren, wo er sie unter Verschluß halten kann. Deshalb ist er nicht darauf angewiesen, im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten AnwaltStätigkeit immer wieder die Entfernung zwischen seinem Beschäftigungsort und seiner künftigen Kanzlei zu überbrücken.
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Nach alledem steht der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht entgegen.
Girisch	Hagen	Laufhiitte	Gribbohm
 Siebecke	Schaefer	Rössler
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