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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27, September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Juli 1981 die Auffassung vertreten, daß der Aufnahme des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehe. Die vom Antragsteller als Anwaltsgehilfe ausgeübte Tätigkeit, so hat der Ehrengerichtshof zur Begründung ausgeführt, sei mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar, weil ihr die Eigenverantwortlichkeit fehle und deshalb keine gehobene sei. Er verweist auf die - vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs - beschlossene Neufassung von § 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, aus der sich ergebe, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sei, beschäftigen könne, ohne eine Standesverfehlung zu begehen; er hat ein an ihn gerichtetes durch Rechtsanwalt Dr. für den Fall, daß Ihnen die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Frankfurt gewährt wird, werden wir eine Änderung Ihres bestehenden Arbeit svertrages dahingehend vornehmen, daß Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Anwaltsgehilfe, 1. Gemäß § 209 Satz 2 BRAO gelten die Versagungsgründe des § 7 BRAO, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, sinngemäß auch bei der Prüfung der Frage, ob natürliche Personen, die - wie der Antragsteller - die formellen Voraussetzungen des § 209 Satz 1 BRAO erfüllen, in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen sind (Senatsbeschlüsse vom 29* März 1982 -AnwZ (B) 33 und 35/81, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie AnwZ (B) 32/81). Dieser ist gegeben, wenn der Bewerber als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis eine nicht gehobene Stellung innehat (BGHZ 72, 278, 280, zuletzt BGH, Beschluß vom 29. 2. Auf die von der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof verneinte Frage, ob die derzeit vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei eine gehobene sei, kommt es nach der Fallgestaltung, die dem Senat unterbreitet worden ist, indes nicht an. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Bewerber eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Er hat geltend gemacht, daß er nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur noch als Rechtsbeistand tätig sein wolle, und zwar als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei. März 1982 zur Überzeugung des Senats ergibt, dem Antragsteller gegenüber verbindlich verpflichtet, ihn in ihrer Kanzlei als - angestellten - Rechtsbeistand eigenverantwortlich tätig werden zu lassen. In dem genannten Schreiben hat der Arbeitgeber des Antragstellers diesen zugleich - unwiderruflich - ermächtigt, den anderen neun Angestellten der Rechtsanwaltskanzlei die zur Ausübung der Tätigkeit des Rechtsbeistandes notwendigen Weisungen zu erteilen. b) Allerdings hätten sich die Arbeitgeber des Antragstellers zu einem rechtlich nicht gebilligten Verhalten verpflichtet, wenn weiterhin gemäß der bisherigen Rechtsprechung nicht nur von einem Verbot einer Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände sind natürliche Personen, die noch nach altem Recht in den Besitz einer uneingeschränkt oder - was beim Antragsteller der Fall ist - einer unter Ausnahme lediglich des Sozialoder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung gelangt sind, auf Antrag in die für sie örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 BRAO n.F.). Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dürfen sie unabhängig davon, ob sie bisher als Prozeßagent zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen gemäß § 157 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. der Vortrag dort nicht mit der Begründung versagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zu dem geeigneten Vortrag (Senatsbeschlüsse vom 29. Dieses Verbot geht davon aus, daß der Beruf des Rechtsbeistandes gegenüber dem des Rechtsanwalts seiner Art nach wesensfremd ist (BGHZ 65, 276, 279, 280). Mit der Aufnahme des Rechtsbeistandes in die Rechtsanwaltskammer wird dagegen auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht, daß der unter § 209 BRAO fallende Teil des bisher einheitlichen Berufsstandes, dem er angehört, und der Rechtsanwaltsberuf nach Aufgabe und Wesen angenähert sind. Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unterliegt der Rechtsbeistand derselben Standesgerichtsbarkeit wie die Rechtsanwälte; er ist im Rahmen seiner Befugnisse unabhängiger und eigenverantwortlicher Berater und Vertreter der Rechtsuchenden. Nach § 84 der neuen Grundsätze ist es unzulässig, Rechtsbeistände oder Prozeßagenten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, in einer Rechtsanwaltskanzlei zu beschäftigen. c) Der Antragsteller will und kann damit nach seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - im Angestelltenverhältnis - eine erlaubte Tätigkeit als Rechtsbeistand ausüben.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 157 ZPO § 209 BRAO
TätigkeitRechtsbeistandRechtsbeiständeRechtsanwaltskammerBRAORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2113 006
22-
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BRAO § 209 n.F.
Ein Rechtsanwalt darf einen Rechtsbeistand beschäftigen, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
BGH, Beschl. v. 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 - EGH Hessen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/82 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistands Bernd NflH^fcstraße A, S'
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer Fl
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vertreten durch ihren Präsidenten Dr. Sei
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 27, September 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1A. Dezember 1981 ergangene Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 8. Juli 1981 gegen die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwaltskammer geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I. Der am 18. Oktober 19^7 geborene Antragsteller ist auf Grund der vom Präsidenten des Landgerichts in Frankfurt am Main am 9. Februar 1981 erteilten Erlaubnis
 
"zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen mit Ausnahme auf dem Gebiet des Sozialver-sicherungsrechts" berechtigt. Seit dem 2. Juli 1973 ist er bei den Rechtsanwälten Dr.	Dr.
in Eschborn als Bürovorsteher angestellt. Dr. hat dem Antragsteller, der seine Rechtsbeistandstätigkeit nicht in der Kanzlei seiner Arbeitgeber, sondern in seiner Wohnung in Schmitten ausübt, am 11. August 1981 folgendes bestätigt:
"Ich bestätige hiermit Herrn Bernd	daß
 ich ihm die Erlaubnis erteilt habe, neben seiner Tätigkeit bei mir als freier Rechtsbeistand tätig zu sein.
Im Rahmen des Erforderlichen kann er nach freiem Ermessen in dem von ihm gewünschten Umfang seine Arbeitszeit gestalten, insbesondere zur Wahrnehmung von Terminen, unaufschiebbaren Besprechungen, Ferngesprächen, eilige schriftliche Arbeiten.
Ich bestätige ferner, daß Herr	im	Rahmen
 des Bürobetriebes Handlungsvollmacht und gegenüber den anderen neun Angestellten Weisungsbefugnis hat.
Seine Kündigungszeit beträgt 6 Monate, sein Urlaubsanspruch 6 Wochen."
Mit Schreiben* vom 25. Februar 1981 hat der Antragsteller beantragt, ihn in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufzunehmen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 8. Juli 1981 die Auffassung vertreten, daß der Aufnahme des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO entgegenstehe. Seine Tätigkeit bei den Rechtsanwälten Dr.	und	Dr.	sei
 keine gehobene und eigenverantwortliche. Außerdem sei
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schwer vorstellbar, daß er als Antragsteller überhaupt in der Lage sei, den Beruf des Rechtsbeistandes in mehr als unerheblichem Umfang auszuüben.
Den Antrag auf ehrengerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Die vom Antragsteller als Anwaltsgehilfe ausgeübte Tätigkeit, so hat der Ehrengerichtshof zur Begründung ausgeführt, sei mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar, weil ihr die Eigenverantwortlichkeit fehle und deshalb keine gehobene sei. Sie sei zudem, wie sich aus § 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts ergebe, mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er verweist auf die - vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs - beschlossene Neufassung von § 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, aus der sich ergebe, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sei, beschäftigen könne, ohne eine Standesverfehlung zu begehen; er hat ein an ihn gerichtetes durch Rechtsanwalt Dr.	-	auch	für	Dr.	-	unterzeich-
netes Schreiben vom 17. März 1982 folgenden Inhalts vorgelegt:
"Sehr geehrter Herr
*
für den Fall, daß Ihnen die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Frankfurt gewährt wird, werden wir eine Änderung Ihres bestehenden Arbeit svertrages dahingehend vornehmen, daß Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Anwaltsgehilfe,
 
sondern als Rechtsbeistand bei uns eigenverantwortlich tätig sein werden.
Die übrigen Bestimmungen Ihres Arbeitsvertrages bleiben aufrecht erhalten."
II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 209 Satz 2 BRAO zulässig. Es ist auch begründet.
1.	Gemäß § 209 Satz 2 BRAO gelten die Versagungsgründe des § 7 BRAO, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, sinngemäß auch bei der Prüfung der Frage, ob natürliche Personen, die - wie der Antragsteller - die formellen Voraussetzungen des § 209
Satz 1 BRAO erfüllen, in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen sind (Senatsbeschlüsse vom 29* März 1982 -AnwZ (B) 33 und 35/81, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie AnwZ (B) 32/81). Anzuwenden ist demnach auch der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO. Dieser ist gegeben, wenn der Bewerber als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis eine nicht gehobene Stellung innehat (BGHZ 72,
 278, 280, zuletzt BGH, Beschluß vom 29. März 1982 -AnwZ (B) 27/81).
2.	Auf die von der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof verneinte Frage, ob die derzeit vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei eine gehobene sei, kommt es nach der Fallgestaltung, die dem Senat unterbreitet worden ist, indes nicht an. Der Versagungsgrund des § 7
Nr. 8 BRAO ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Bewerber eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare
 
Tätigkeit mit der Zulassung aufgeben will (BGH,
 Beschluß vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61, S. 12).
Darauf hat der Antragsteller sich der Sache nach berufen. Er hat geltend gemacht, daß er nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur noch als Rechtsbeistand tätig sein wolle, und zwar als Angestellter in einer Rechtsanwaltskanzlei. Dieses Vorbringen wäre zwar dann unerheblich, wenn er seine Absicht tatsächlich oder aus Rechtsgründen nicht verwirklichen könnte. Dies ist indessen nicht der Fall.
a)	Die Rechtsanwälte Dr. Hackenberg und Dr. Poock haben sich, wie ihr Schreiben vom 17. März 1982 zur Überzeugung des Senats ergibt, dem Antragsteller gegenüber verbindlich verpflichtet, ihn in ihrer Kanzlei als - angestellten - Rechtsbeistand eigenverantwortlich tätig werden zu lassen. Daß er dabei seine Arbeitszeit nach freiem Ermessen einteilen kann, ergibt das bereits in 1. Instanz vorgelegte von Rechtsanwalt Dr. unterschriebene Schreiben vom 11. August 1981, das den Arbeitsvertrag des Antragstellers ergänzt. In dem genannten Schreiben hat der Arbeitgeber des Antragstellers diesen zugleich - unwiderruflich - ermächtigt, den anderen neun Angestellten der Rechtsanwaltskanzlei die zur Ausübung der Tätigkeit des Rechtsbeistandes notwendigen Weisungen zu erteilen.
b)	Allerdings hätten sich die Arbeitgeber des Antragstellers zu einem rechtlich nicht gebilligten Verhalten verpflichtet, wenn weiterhin gemäß der bisherigen Rechtsprechung nicht nur von einem Verbot einer Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand
 
(BGHZ 65, 276, 279), sondern auch davon auszugehen wäre, daß ein Rechtsanwalt standeswidrig handelt, wenn er einen Rechtsbeistand in seiner Anwaltskanzlei beschäftigt (BGHSt 26, 343, 3^5). Diese Rechtsprechung ist indes für Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, abzuwandeln.
aa) Das Recht der Rechtsbeistände ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung vom 18. August 1980 (BGBl I 1503) neu geregelt worden.
In Zukunft sollen der Rechtsanwaltsberuf und der Beruf des Rechtsbeistandes schärfer als bisher voneinander unterschieden werden. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Rechts der Rechtsbeistände sind natürliche Personen, die noch nach altem Recht in den Besitz einer uneingeschränkt oder - was beim Antragsteller der Fall ist - einer unter Ausnahme lediglich des Sozialoder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung gelangt sind, auf Antrag in die für sie örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 BRAO n.F.). Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß dieser Personenkreis dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht. Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlangen die unter § 209 BRAO fallenden Rechtsbeistände alten Rechts die vollen Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten. Sie unterliegen der Aufsicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und der Ehrengerichtsbarkeit für Rechtsanwälte und nicht mehr wie bisher der Aufsicht* des für die Zulassung zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten. Zugleich erweitern sich ihre Befugnisse. Als
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Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dürfen sie unabhängig davon, ob sie bisher als Prozeßagent zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten; auch kann ihnen gemäß § 157 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. der Vortrag dort nicht mit der Begründung versagt werden, ihnen fehle die Fähigkeit zu dem geeigneten Vortrag (Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33 und 35/81, zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Neuregelung dazu führt, künftig Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen zuzulassen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind. Sie wandelt jedenfalls das Verbot für Rechtsanwälte ab, Rechtsbeistände zu beschäftigen. Dieses Verbot geht davon aus, daß der Beruf des Rechtsbeistandes gegenüber dem des Rechtsanwalts seiner Art nach wesensfremd ist (BGHZ 65, 276,
 279, 280). Mit der Aufnahme des Rechtsbeistandes in die Rechtsanwaltskammer wird dagegen auch nach außen zu dem Ausdruck gebracht, daß der unter § 209 BRAO fallende Teil des bisher einheitlichen Berufsstandes, dem er angehört, und der Rechtsanwaltsberuf nach Aufgabe und Wesen angenähert sind. Mit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unterliegt der Rechtsbeistand derselben Standesgerichtsbarkeit wie die Rechtsanwälte; er ist im Rahmen seiner Befugnisse unabhängiger und eigenverantwortlicher Berater und Vertreter der Rechtsuchenden. Zwar bleibt seine Ausbildung hinter der von Rechtsanwälten zurück; die umfassenden Befugnisse der Rechtsanwälte, die unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sind und das Recht haben, in Rechtsangelegenheiten jeder Art vor Gerichten, Schieds-
 
gerichten und Behörden aufzutreten (§ 3 BRAO), sind ihm deshalb nicht übertragen. Dies wiegt gegenüber seiner den Rechtsanwälten angenäherten Rechtsstellung aber nicht so schwer, daß seiner beruflichen Zusammen arbeit mit einem Rechtsanwalt im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses stets entgegengetreten werden müßte.
Die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs, die eine wichtige Erkenntnisquelle dafür sind, welches Verhalten dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht (BGHSt 26, 343, 344; 27, 390; vgl. auch 28, 199, 201 für Steuerberater), berücksichtigen in der zu dem 1. März 1982 bekanntgemachten Neufassung die neue Rechtslage. Nach § 84 der neuen Grundsätze ist es unzulässig, Rechtsbeistände oder Prozeßagenten, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, in einer Rechtsanwaltskanzlei zu beschäftigen. Der Regelung ist im UmkehrSchluß zu entnehmen, daß die Anwaltschaft - wie der Senat - der Auffassung ist, daß Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, künftig Angestellte in einer Rechtsanwaltskanzlei sein können.
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c)	Der Antragsteller will und kann damit nach seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - im Angestelltenverhältnis - eine erlaubte Tätigkeit als Rechtsbeistand ausüben. Der von der Antragsgegnerin geltendgemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO liegt damit nicht vor.
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Quack	Rössler