Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Er führt die Praxis seit dem Tode seines Vaters im Jahre 197 A allein* Aus dem Amt des Notars hat ihn der Antragsgegner auf eigenen Antrag durch Verfügung vom A. Durch Verfügung vom 19« Mai 1980 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten; hierdurch seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der deswegen angerufene Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von August 1978 bis Januar 1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim/Ruhr rechtskräftig zu einer Geldstrafe. Die Höhe der nicht abgeführten Beiträge belief sich auf über 11.000 DM; jedoch gelang dem Sozialversicherungsträger, die Rückstände bis auf einen Betrag von ca. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof im April 1981 tilgte der Antragsteller nachweislich oder nach seinem Vortrag eine Anzahl der kleineren Forderungen und einen Titel über 10.857,05 DM. Wegen erneut nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (5.121,77 DM für Mai bis November 1980 und 2.972,29 DM für Januar bis März 1981) hat die im Januar Schließlich sei auch die Möglichkeit gegeben, daß für eine Schuld von 45.000 IM seine Haftpflichtversicherung eintreten werde. Aus dem Versteigerungserlös für ein Bild habe die Bank 4.000 DM erhalten, der Gläubiger zu Nr. 9 der Rücknahmeverfügung sei befriedigt. Der Wegfall der Einnahmen aus dem Amt des Notars werde sich nicht spürbar auswirken, da sein Umsatz insoweit nur 10.000 DM jährlich betragen habe. aa) Mit Einnahmen aus der Praxis lassen sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht nachhaltig verringern«, Das hat die seit 1978 eingetretene Entwicklung gezeigt. Das läßt sich auch nicht dem Vortrag des Antragstellers über seine jetzige Umsatzhöhe und über die seit September 1981 entstandenen Forderungen gegen Dritte entnehmen. Die Umsatzhöhe hält sich im Rahmen dessen, was er vor dem Ehrengerichtshof als Durchschnitt der Jahre 1979 und 1981 angegeben hat. Dagegen hat der Antragsteller Deckungsklage erhoben, die noch vor dem Landgericht München anhängig ist. cc) Die Ehefrau des Antragstellers ist selbständige Optikermeisterin in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, Sie hat sich für eine Bankschuld des Antragstellers über ursprünglich 32.482,21 DM verbürgt, ansonsten aber Einkünfte und Vermögen nicht zur Entlastung des Antragstellers eingesetzt. dd) Hiernach verbleibt für die Beurteilung das Bild, das an Hand der gegen den Antragsteller gerichteten Prozesse und Zwangsvollstreckungen zu zeichnen ist. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immmer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. b) Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder gehen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend hervorhebt, immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. Daß es nach dem Vortrag des Antragstellers insoweit bisher nicht zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, ändert an der bestehenden Gefahr nichts. 11 Schließlich vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen, daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die aus der möglichen Vollstreckung von Haftbefehlen sich ergebende Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden beseitigt habe» Weggefallen ist sie damit aber nicht, weil ein Anspruch auf Wiederholung oder Ergänzung der Versicherung bestehen kann. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
SS 2113 048 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/81 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolf-Dieter 9 Antragstellers und Beschwerde führers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft SS Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 1981 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1981 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Der am 5. November 1929 geborene Antragsteller ist seit 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Mülheim/ Ruhr und dem Landgericht Duisburg zugelassen. 1973 wurde er auch zu dem Notar mit Amtssitz in Mülheim/Ruhr bestellt. Er führt die Praxis seit dem Tode seines Vaters im Jahre 197 A allein* Aus dem Amt des Notars hat ihn der Antragsgegner auf eigenen Antrag durch Verfügung vom A. November 1981 entlassen. Durch Verfügung vom 19« Mai 1980 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO mit der Begründung zurückgenommen, der Antragsteller sei in Vermögensverfall geraten; hierdurch seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der deswegen angerufene Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen« Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § A2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. A BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st.Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12; zuletzt vom 13« November 1978 - AnwZ (B) 30/78; vom 5o März 1979 - AnwZ (B) 26/78; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 19^0 - AnwZ (B) 10/80 - und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. a) Der Antragsgegner erlangte erstmals 1978, aus Anlaß einer gegen den Antragsteller ausgebrachten Vorpfändung, Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers. Während des Jahres 1979 häufte sich die Zahl gegen ihn gerichteter Prozesse und Zwangsvoll-strecküngsmaßnahmen. Bei dem Erlaß der Rücknahmeverfügung im Mai 1980 lagen schließlich 28 Titel über Beträge zwischen 99>44 DM und 48.542,73 DM vor. Die Gesamtsumme dieser Schulden betrug über 111.000 DM. Ferner waren zwei Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse ergangen; davon hatte einer das Geschäftskonto des Antragstellers mit Beschlag belegt. In sechs weiteren Verfahren war wegen titulierter Forderungen von insgesamt 3.340,24 DM Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung gestellt. Vor dem Erlaß der Rücknahmeverfügung waren im Jahre 1979 außerdem zehn Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angebracht worden; in drei weiteren Verfahren war Haftbefehl ergangen. In diesen Fällen hatte der Antragsteller die Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis waren im Mai 1980 gelöscht. Wegen durch Schätzung ermittelter Steuerverkürzung von mehr als 45.000 DM in den Jahren 1976 und 1977 war 1980 ein Strafverfahren gegen den Antragsteller anhängig, das durch Einstellung gemäß § 153 StPO endete* Über die Steuerforderung schwebt ein Rechtsstreit vor dem Finanzgericht; die Beitreibung ist einstweilen eingestellt. Wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von August 1978 bis Januar 1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Mülheim/Ruhr rechtskräftig zu einer Geldstrafe. Die Höhe der nicht abgeführten Beiträge belief sich auf über 11.000 DM; jedoch gelang dem Sozialversicherungsträger, die Rückstände bis auf einen Betrag von ca. 700 DM beizutreiben. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof im April 1981 tilgte der Antragsteller nachweislich oder nach seinem Vortrag eine Anzahl der kleineren Forderungen und einen Titel über 10.857,05 DM. Mit einer Ausnahme befanden sich darunter alle Ansprüche, derentwegen früher Antrag auf Ableistung der eidesstattlichen Versicherung gestellt war. Dafür waren jedoch weitere Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekanntgeworden. Die Höhe der Forderungen belief sich auf ins- ^ gesamt etwa 49.000 DM. Auch auf sie hatte der Antragsteller nur teilweise Zahlungen geleistet. Am 6. Januar 1981 hat der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen erneut nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (5.121,77 DM für Mai bis November 1980 und 2.972,29 DM für Januar bis März 1981) hat die im Januar i und April 1981 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Nach Zahlung der Beitragsschulden hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, b) Der Antragsteller meint, er befinde sich nicht in Vermögensverfall, Zwar sei er in eine ungeordnete, schlechte finanzielle Lage geraten. Er könne sie jedoch in absehbarer Zeit ordnen. Unter Berücksichtigung erbrachter Tilgungsleistungen belaufe sich der Gesamtbetrag seiner Verbindlichkeiten auf ca, 80.000 DM. Dem ständen aber titulierte eigene Forderungen in Höhe von 96,172,81 DM gegenüber. Die Annahme, ein erheblicher Teil dieser Forderungen sei uneinbringlich, sei nicht gerechtfertigt. Schließlich sei auch die Möglichkeit gegeben, daß für eine Schuld von 45.000 IM seine Haftpflichtversicherung eintreten werde. Darüber hinaus habe er seit dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses weitere Schulden getilgt. So seien auf die Forderung Dr. (Nr. 5 der Rücknahmeverfügung) 6.000 DM gezahlt. Aus dem Versteigerungserlös für ein Bild habe die Bank 4.000 DM erhalten, der Gläubiger zu Nr. 9 der Rücknahmeverfügung sei befriedigt. Weiter macht der Antragsteller geltend, die Praxis sei so leistungsfähig, daß sich seine finanzielle Situation bessern werde. In den letzten beiden Monaten habe er einen Umsatz von 30.000 DM erzielt. Seit September 1981 seien Außenstände von 56.847,83 DM entstanden. Die laufenden Steuern seien bezahlt. Der Wegfall der Einnahmen aus dem Amt des Notars werde sich nicht spürbar auswirken, da sein Umsatz insoweit nur 10.000 DM jährlich betragen habe. c) Der Auffassung des Antragstellers vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann offenbleiben, ob die Darlegungen zur Höhe seiner Verbindlichkeiten vollständig sind. Auch wenn er nicht mehr als 80,000 DM Schulden hat, dauert sein bereits 1980 eingetretener Vermögensverfall fort. aa) Mit Einnahmen aus der Praxis lassen sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht nachhaltig verringern«, Das hat die seit 1978 eingetretene Entwicklung gezeigt. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Einnahmen künftig steigern ließen, um neben den laufenden Unkosten die Schulden in erheblichem Umfang geordnet bedienen zu können, bestehen nicht. Das läßt sich auch nicht dem Vortrag des Antragstellers über seine jetzige Umsatzhöhe und über die seit September 1981 entstandenen Forderungen gegen Dritte entnehmen. Die Umsatzhöhe hält sich im Rahmen dessen, was er vor dem Ehrengerichtshof als Durchschnitt der Jahre 1979 und 1981 angegeben hat. Die Außenstände seit September 1981 ergeben nichts anderes. Es handelt sich hierbei um die Entgelte aus der laufenden Praxistätigkeit, die mit Verzögerung eingehen. Davon sind die Praxisunkosten und der Lebensunterhalt des Antragstellers zu begleichen. Vermögen hat der Antragsteller nicht. bb) Die Außenstände aus der zurückliegenden Zeit (96.172,81 DM) sind jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang beitreibbar. Wäre es anders, hätte der Antragsteller die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Bestrafung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen vermeiden können. Ob die Haftpflichtversicherung wegen einer Verpflichtung von 45.000 DM eintreten SS wird, ist ungewiß. Der Versicherer hatte seine Zahlungspflicht bereits 1980 endgültig verneint. Dagegen hat der Antragsteller Deckungsklage erhoben, die noch vor dem Landgericht München anhängig ist. cc) Die Ehefrau des Antragstellers ist selbständige Optikermeisterin in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen, Sie hat sich für eine Bankschuld des Antragstellers über ursprünglich 32.482,21 DM verbürgt, ansonsten aber Einkünfte und Vermögen nicht zur Entlastung des Antragstellers eingesetzt. Nach dessen Erklärung vor dem Ehrengerichtshof soll das auch in Zukunft nicht geschehen. dd) Hiernach verbleibt für die Beurteilung das Bild, das an Hand der gegen den Antragsteller gerichteten Prozesse und Zwangsvollstreckungen zu zeichnen ist. Keine Berücksichtigung finden können dabei die in seiner Person liegenden Umstände, die die Lage herbeigeführt haben. Das verkennt auch der Antragsteller nicht. Er war seit spätestens Anfang 1980 nicht mehr imstande, seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst geringfügige Beträge mußte er offen lassen. Zahlungen leistete er jeweils nur auf die drängendsten Schulden; insbesondere war er bemüht, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu verhindern oder nachträglich löschen zu lassen. Eine geordnete Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten fand nicht mehr statt. Den erbrachten Tilgungen standen jeweils neue Verpflichtungen gegenüber, so daß die Bemühungen des Antragstellers im Ergebnis lediglich zu einer Umschichtung, nicht aber zu einem erheblichen Abbau des Schuldenbestandes führten. Auch andere typische Begleiterscheinungen eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs wie die Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge fehlten nicht* Die Entwicklung setzte sich bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fort. Dieser Zustand besteht weiter. Daß der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen könnte, ist nicht anzunehmen. 2. Damit fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen sein könnte (vgl. BGHZ 75, 356; Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 vom 15. Dezember 1980 - AnwZ (B) 9/80 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). Gegen den Antragsteller sind im übrigen erneut Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. 3. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, ist erfüllt. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immmer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 = EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist stets zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80). SS Hier hat der Antragsteller zwar keine Veruntreuungen begangen* Immerhin ist er aber wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit von 1978 bis 1980 rechtskräftig verurteilt worden. Diese Gelder hatte er den bei ihm Beschäftigten vom Lohn einbehalten, um sie an den Sozialversicherungsträger weiterzuleiten. Sie standen ihm daher nicht zu. Gleichwohl verbrauchte er sie für seine Zwecke. Trotz strafgerichtlicher Verurteilung setzte er dieses Verhalten fort, wie die Konkursander mmmmam zeigen. Auch erhaltene Gebührenvorschüsse hat er mehrfach nicht abgerechnet. So mußte sich der frühere Mandant Theo M^[|^ aus Mühlacker beschwerdeführend an die Rechtsanwaltskammer wenden, weil der Antragsteller die Schlußabrechnung über Gebührenvorschüsse von 17.305,25 DM und die Rückzahlung eines Darlehens von 10.000 DM unterlassen habe. Es besteht die Gefahr, daß derart unkorrektes Verhalten - das Mandat endete 1979 - zugleich eine Verkürzung von Rückzahlungsansprüchen des Mandanten bewirkt. b) Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder gehen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend hervorhebt, immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. Daß es nach dem Vortrag des Antragstellers insoweit bisher nicht zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, ändert an der bestehenden Gefahr nichts. 11 Schließlich vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgen, daß die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die aus der möglichen Vollstreckung von Haftbefehlen sich ergebende Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden beseitigt habe» Zwar mag der Umstand, daß der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die Gefahr seiner plötzlichen Verhaftung gemindert haben. Weggefallen ist sie damit aber nicht, weil ein Anspruch auf Wiederholung oder Ergänzung der Versicherung bestehen kann. 4. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Girisch Hagen Gribbohm Jähnke Petersen Kohlndorfer Weise