Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. H^||^9 gegen den Beschluß des 1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Mai 1979 hat sich eine Mandantin des Beschwerdeführers beim Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Rechtsanwalt beklagt. Dagegen hat der Rechtsanwalt gerichtliche Entscheidung beantragt. Dagegen hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Nach § 57 Abs.3 Satz 8 BRAO kann der Beschluß des Ehrengerichtshofs, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 56, 57 BRAO zurückgewiesen worden ist, nicht an-gefochten werden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/80 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Ernst-August traße wegen Festsetzung eines Zwangsgeldes Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat am 6. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. H^||^9 gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrenge-riehtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Schleswig vom 12. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Im Mai 1979 hat sich eine Mandantin des Beschwerdeführers beim Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Rechtsanwalt beklagt. Der Vorstand leitete die Eingabe dem Beschwerdeführer zu. Dieser äußerte sich nach mehrfacher Aufforderung dazu nicht. Darauf drohte der Vorstand ihm mit Schreiben vom 17. Juli 1979 ein Zwangsgeld von 250 DM an. Auch dann erteilte der Beschwerdeführer die gemäß § 56 BRAO erbetene Auskunft nicht. Durch Beschluß vom 29. August 1979 setzte der Vorstand das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 DM fest. Dagegen hat der Rechtsanwalt gerichtliche Entscheidung beantragt. Durch Beschluß vom 12. Dezember 1979 hat der Ehrengerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Dias Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach § 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO kann der Beschluß des Ehrengerichtshofs, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 56, 57 BRAO zurückgewiesen worden ist, nicht an-gefochten werden. Die Beschwerde ist daher als unzulässi zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ IS Abs. 2 Satz 1, 197 a Abs. 2 BRAO. Pfeiffer Girisch Hagen Jähnli Petersen Pfleger Kohlndorfer