in der Zulassungssache des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in cflHiHIV’ vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Herbert Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Rechtsmittels Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber dann zurückgenommen. Der Antragsteller begehrt, für die Beschwerdeinstanz den Geschäftswert festzusetzen und Über die Kosten zu entscheiden. Es ist deshalb nur darüber zu entscheiden, ob die dem Antragsteller etwa erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 200 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG dem Antragsgegner aufzuerlegen sind.
. UA6.;, St BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/79 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in cflHiHIV’ vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Herbert Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Rechtsmittels Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer beschlossen: Es wird davon abgesehen, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren erwachsen sind. Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 1978 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den bisher beim Amtsgericht Duisburg-Ruhrort und Landgericht Duisburg zugelassenen Antragsteller gemäß § 227 a BRAO auch beim Landgericht Kleve zuzulassen. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber dann zurückgenommen. Der Antragsteller begehrt, für die Beschwerdeinstanz den Geschäftswert festzusetzen und Über die Kosten zu entscheiden. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten, die vom Antrags ge gner zu tragen wären (vgl. § 201 Abs. 1 BRAO), bedarf es nicht, weil er von der Zahlung dieser Kosten befreit ist (§ 11 Abs. 1 KostO). Es ist deshalb nur darüber zu entscheiden, ob die dem Antragsteller etwa erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 200 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. Dazu sieht der Senat keinen Anlaß. Die am 25. Mai 1979 eingelegte sofortige Beschwerde ist bereits am 22. Juni 1979, noch bevor sie begründet war, zurückgenommen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller ins Gewicht fallende Auslagen entstanden sind. Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung kann er in diesem Verfahren nicht fordern. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 202 Abs. 2 BRAO. Vogt Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correll Siebecke Schaefer