Oktober 1977 über die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO aufrechterhalten werde, weil davon ausgegangen werden müsse, daß sich der bisherige Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Rechtsanwalts bei der Haus- und Grund-DflH GmbH nicht geändert habe. Die Rechtsanwaltskammer hat, nachdem sie auf ein Beteiligungsrecht entsprechend § 38 Abs.3 BRAO hingewiesen worden war, in dem Sinne Stellung genommen, daß kein Anlaß bestehe, die Rücknahme Verfügung vom 24, Oktober 1977 aufzuheben. Sie hält den Beratungsvertrag für ein Umgehungsgeschäft und meint im übrigen, daß der Antragsteller keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausübe, weil er seinen Rechtsrat der Haus- und Grund-DflB GmbH und nicht deren "Mitgliedern" erteile (Hinweis auf BGH, Beschluß vom 16. 1. Die LandesJustizverwaltung kann nach § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknehmen, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. Ob es für die gerichtliche Ermessenskontrolle auf den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil sich die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf der Beurteilungsgrundlage jedes der beiden Zeitpunkte als rechtmäßig darstellt. Oktober 1977) hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, daß der Antragsteller eine erwerbswirtschaftliche, mit dem Streben nach Gewinnerzielung verbundene Tätigkeit ausübte und dabei auch nach außen in Erscheinung trat. Eine solche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. Der Senat hat insbesondere bereits entschieden, daß der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Maklergewerbe betreibt, nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden darf (Beschluß vom 10. Eine solche kaufmännische Tätigkeit ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Antragsgegner war deshalb gemäß § 15 Nr. 2 BRAO berechtigt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. b) Aber auch auf der Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Sachverhalts erweist sich die Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 2 BRAO als gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu dem Rechtsratsuchenden ein unverzichtbares Merkmal, welches das Berufsbild des Rechtsanwalts prägt. Nach dem Beratungsvertrag berät der Antragsteller die Gesellschaft als freier Mitarbeiter u.a. auf den Gebieten Mietrecht, Wohnungsbindungsrecht und Mietpreisrecht sowie bei der Konzeption von Datenverarbeitungsgrogrammen für die Wohnungswirtschaft (§2 des Vertrages). Bei der Beratung der Rechtsuchenden bleibt der Antragsteller entweder im Hintergrund oder tritt, soweit er (nach der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers Streit) auch Mgelegentlich Kontakte zu Geschäftspartnern” der Gesellschaft hat, als Berater der Gesellschaft auf.Eine Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu den Kunden der Gesellschaft trifft ihn hierbei nicht. Damit erweist sich die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit auch auf der nach Erlaß der Rücknahmeverfügung entstandenen Grundlage als mit dem Beruf des Ss/
21 TO 042 SS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/78 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Peter I/Ruhr, n IHHHB > s|Hls1:raße 9t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, - weitere Beteiligte: die Rechtsanwaltskammer bei dem Oberlandesgericht Hamm, Postfach 526, Hamm 1, vertreten durch ihren Präsidenten - wegen Rücknahme der Zulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 12. November 197^ durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 1. Februar 1978 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner sowie der beteiligten Rechtsanwaltskammer die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersetzen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt. SS Gr ü n d e I. Der am 1942 geborene Antragsteller ist seit dem 13. Oktober 1972 Rechtsanwalt und seit dem 21. Februar 1977 beim Amtsgericht und Landgericht in Essen zugelassen. Durch Vertrag vom 29. April 1975 GmbH. Er verpflichtete sich, 20 Arbeitsstunden je Woche für die Gesellschaft tätig zu sein. Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung von Programmen für die automatische Datenverarbeitung und deren Auswertung und Anwendung im Dienste der Wohnungswirtschaft; insbesondere sollen im Wege der automatischen Datenverarbeitung Kostenmieten ermittelt und Zusatzberechnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau erstellt werden. Der jährliche Reingewinn wird, wenn die Gesellschafterversammlung nicht etwas anderes beschließt, unter den Gesellschaftern verteilt. Der Antragsteller war zunächst alleiniger Geschäftsführer mit einer Arbeitsverpflichtung von 20 Stunden je Woche. Neben seiner Tätigkeit für die Haus- und Grund-PMBGmbH durfte er seinen Beruf als Rechtsanwalt ausüben. anwaltskammer und des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 24. Oktober 1977 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der übernahm er die Geschäftsführung der Haus- und Grund- Auf Anregung des Vorstandes der zuständigen Rechts Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 1. Februar 1978 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller macht geltend, daß er zu dem 31. Juli 1978 aus der Geschäftsführung der Haus- und Grund-ljMB GmbH ausgeschieden und seitdem nur noch aufgrund eines BeratungsVertrages für die Gesellschaft tätig sei. Eine Ablichtung des Handelsregisterauszuges hat er zu den Gerichtsakten gereicht. Auf Anfrage des Senats hat der Antragsgegner erklärt, daß der Bescheid vom 24. Oktober 1977 über die Rücknahme der Zulassung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO aufrechterhalten werde, weil davon ausgegangen werden müsse, daß sich der bisherige Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Rechtsanwalts bei der Haus- und Grund-DflH GmbH nicht geändert habe. Die Rechtsanwaltskammer hat, nachdem sie auf ein Beteiligungsrecht entsprechend § 38 Abs. 3 BRAO hingewiesen worden war, in dem Sinne Stellung genommen, daß kein Anlaß bestehe, die Rücknahme Verfügung vom 24, Oktober 1977 aufzuheben. Sie hält den Beratungsvertrag für ein Umgehungsgeschäft und meint im übrigen, daß der Antragsteller keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausübe, weil er seinen Rechtsrat der Haus- und Grund-DflB GmbH und nicht deren "Mitgliedern" erteile (Hinweis auf BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = AnwBl 1979, 43, 44, - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 72, 278). Auf Anordnung des Vorsitzenden des Anwaltssenats hat der neue Geschäftsführer der Haus- und Grund-DflB GmbH Streit eine eidesstattliche Versicherung über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft und des Antragstellers zu den Gerichtsakten überreicht. Ablichtungen des Gesellschaftsvertrages und des Beratungsverträges lagen dem Senat vor. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. 1. Die LandesJustizverwaltung kann nach § 15 Nr. 2 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts zurücknehmen, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit ausübt. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt im Ermessen der LandesJustizVerwaltung. Die Gerichte haben nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO); sie dürfen insbesondere nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Justizverwaltung stellen. Ob es für die gerichtliche Ermessenskontrolle auf den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil sich die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf der Beurteilungsgrundlage jedes der beiden Zeitpunkte als rechtmäßig darstellt. a) Für den Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme-Verfügung (24. Oktober 1977) hat der Antragsgegner zutreffend darauf abgestellt, daß der Antragsteller eine erwerbswirtschaftliche, mit dem Streben nach Gewinnerzielung verbundene Tätigkeit ausübte und dabei auch nach außen in Erscheinung trat. Eine solche Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar (vgl. nur BGHZ 68, 397; 72, 282 jeweils m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung ist jeweils die Ausübung der Tätigkeit in ihrer konkreten Gestaltung (BGHZ 64, 294, 300). Der Senat hat insbesondere bereits entschieden, daß der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Maklergewerbe betreibt, nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden darf (Beschluß vom 10. November 1975 -AnwZ (B) 12/75, EGE XIII, 67). Das gleiche gilt grundsätzlich für jeden nach außen in Erscheinung tretenden Geschäftsführer einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. BGHZ 72, 282 m.w.N.). Hier vertrat der Antragsteller die Gesellschaft allein als Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 GmbHG). Deshalb trat er auch bei allen wichtigen Geschäften nach außen für die Gesellschaft in Erscheinung. Er mußte in der Regel unmittelbaren Kontakt mit den Kunden aufnehmen sowie über Art und Umfang der Leistungen, die näheren Bedingungen und über den Preis mit ihnen verhandeln; diese Tätigkeit war auf Gewinnerzielung, mithin auf Erwerb gerichtet. Eine solche kaufmännische Tätigkeit ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Antragsgegner war deshalb gemäß § 15 Nr. 2 BRAO berechtigt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Daß er von dem ihm eingeräumten Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. b) Aber auch auf der Grundlage des im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Sachverhalts erweist sich die Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 2 BRAO als gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu dem Rechtsratsuchenden ein unverzichtbares Merkmal, welches das Berufsbild des Rechtsanwalts prägt. Wer für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Rechtsrat erarbeitet, den dieser weitergibt, kann daher zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Geschäftsherrn, sondern diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber dem Ratsuchenden fehlt (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1978 - AnwZ (B) 15/78 = AnwBl 1979, 43, 44; vgl. auch BGHZ 63, 377, 378). So liegt der Fall hier. Zum Tätigkeitsbereich der Haus- und Grund-E^l GmbH gehört insbesondere die Ermittlung von Kostenmieten und die Erstellung von Zusatzberechnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau im Wege der automatischen Datenverarbeitung für die Wohnungswirtschaft. Nach dem Beratungsvertrag berät der Antragsteller die Gesellschaft als freier Mitarbeiter u.a. auf den Gebieten Mietrecht, Wohnungsbindungsrecht und Mietpreisrecht sowie bei der Konzeption von Datenverarbeitungsgrogrammen für die Wohnungswirtschaft (§2 des Vertrages). In ihrer tatsächlichen Ausgestaltung bezieht sich diese Beratung ersichtlich Jeweils auf konkrete Rechtsfälle, die seitens der Wohnungswirtschaft an die Grund- und Boden-DATA GmbH herangetragen werden. Bei der Beratung der Rechtsuchenden bleibt der Antragsteller entweder im Hintergrund oder tritt, soweit er (nach der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers Streit) auch Mgelegentlich Kontakte zu Geschäftspartnern” der Gesellschaft hat, als Berater der Gesellschaft auf. Eine Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu den Kunden der Gesellschaft trifft ihn hierbei nicht. Damit erweist sich die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit auch auf der nach Erlaß der Rücknahmeverfügung entstandenen Grundlage als mit dem Beruf des Ss/ Rechtsanwalts unvereinbar land rechtfertigt gemäß § 15 Nr. 2 BRAO die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Pfeiffer Hürxthal Girisch Hagen Petersen Pfleger Rössler %