§ 20 Abs. 1 BRAO ist auch beim Wechsel der Zulassung nach § 33 BRAO anzuwenden; § 23 BRAO steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 10, Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Bandner beschlossen: Der Antragsteller hat auf seine Rechte aus seiner bisherigen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwelm und dem Landgericht Hagen verzichtet. Auf seinen zugleich gestellten Antrag hat ihn der Antragsgegner bei dem Amtsgericht Wuppertal anderweitig zugelassen, aber nicht auch, wie begehrt, bei dem Landgericht Wuppertal, wo seine Ehefrau als Richterin tätig ist. 1. Dem Antragsteller ist die Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zu versagen. a) Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO sind bei jedem Antrag auf Zulassung bei einem bestimmten Gericht, also auch beim Wechsel der Zulassung (§33 BRAO) zu beachten. § 20 BRAO ist nicht etwa beschränkt auf den Antrag auf Neuzulassung, sondern regelt die Versagung der Zulassung "bei dem im Antrag bezeichneten Gericht" und steht damit im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Lokalisierung (§ 18 BRAO). Liegt sie vor, so kann einem Bewerber die Zulassung als Anwalt bei dem in seinem Antrag bezeichneten Gericht versagt werden. Durch die Ausführung als "Kann"-Vorschrift wird die Entscheidung darüber, ob von dem Versagungsgrund Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, in das pflichtgemäße Ermessen der Justizverwaltung gestellt. Es ist kein gebundenes Ermessen in dem Sinne, daß die Zulassung in jedem derartigen Falle erteilt werden müßte, wenn nicht besondere Umstände für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung angeführt werden können. Der Antragsteller übersieht zweierlei: Liegt ein abstrakter Gefährdungstatbestand vor, so kann die LandesJustizverwaltung die begehrte Zulassung bei dem betreffenden Gericht versagen. Die Versagung ist also keine zwangsläufige Folge des Gefährdungstatbestands, sondern obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung, das von den Gerichten nur im Rahmen des § 39 Abs.3 BRAO nachgeprüft werden darf.Weiter übersieht der Antragsteller, daß als Folge der Abstraktheit und der Objektivierung des Gefährdungstatbestands die Gefährdung als solche nicht begründet, sondern nur geprüft werden muß, ob die besonderen Umstände des konkreten Falles diese (abstrakte) Gefährdung beseitigen. Der Antragsgegner ist hier unter Würdigung aller ihm bekannt gewesenen Umstände des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß nichts erkennbar sei, was die abstrakte Gefährdung beseitigen und die Zulassung des An- Im übrigen wäre ein solches Verhalten im Hinblick auf den Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung des betreffenden Gerichts genauso ohne Einfluß wie das möglicherweise nur seltene Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor den Zivilkammern mit Ausnahme der Kammern für Handelssachen. Daraus, daß der Gesetzgeber die von ihm in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO getroffene Regelung auf den nächstliegenden und am einfachsten abgrenzbaren Gefährdungsfall beschränkt hat, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. c) § 23 BRAO, wonach der beim Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen ist, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat, steht der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht entgegen. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/74 - EGE XII, 39, 41) unterschritten werden, da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die bei einem bestimmten Landgericht zu dem Gegenstand hat.
2133 050 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BRAO §§ 20 Abs. 1, 23, 33 § 20 Abs. 1 BRAO ist auch beim Wechsel der Zulassung nach § 33 BRAO anzuwenden; § 23 BRAO steht dem nicht entgegen. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 12/77 - EGH Hamm BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/77 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Rechtsanwalts und Steuerberaters Kurt Michael I 'straße i, Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen « den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 10, Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Bandner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlande sgericht Hamm vom 15. März 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 50 000.— DM. Gründe I. Der Antragsteller hat auf seine Rechte aus seiner bisherigen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwelm und dem Landgericht Hagen verzichtet. Auf seinen zugleich gestellten Antrag hat ihn der Antragsgegner bei dem Amtsgericht Wuppertal anderweitig zugelassen, aber nicht auch, wie begehrt, bei dem Landgericht Wuppertal, wo seine Ehefrau als Richterin tätig ist. Den fristgerecht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 25. März 1977 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31. März 1977 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seine Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal weiterverfolgt. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BRAO zulässig, aber nicht begründet. 1. Dem Antragsteller ist die Zulassung bei dem Landgericht Wuppertal nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zu versagen. a) Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO sind bei jedem Antrag auf Zulassung bei einem bestimmten Gericht, also auch beim Wechsel der Zulassung (§33 BRAO) zu beachten. § 20 BRAO ist nicht etwa beschränkt auf den Antrag auf Neuzulassung, sondern regelt die Versagung der Zulassung "bei dem im Antrag bezeichneten Gericht" und steht damit im engen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Lokalisierung (§ 18 BRAO). Die unter Nr. 1 bis 3 aufgeführten Versagungstatbestände können immer nur in einem bestimmten Gerichtsbezirk erfüllt sein und stehen der Zulassung bei diesem bestimmten Gericht entgegen. Sie hindern aber nicht wie § 7 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche. Daraus folgt, daß § 20 Abs. 1 BRAO beim Wechsel der örtlichen Zulassung nach § 33 BRAO unmittelbar anzuwenden ist, ohne daß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO, wie der Ehrengerichts- hof im Anschluß an Isele,BRAO § 33 Anm. V B 1 a,irrig meint, herangezogen werden müßte. b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO erfordern nur eine abstrakte Gefährdung (vgl. Beschlüsse des Senats BGHZ 56, 142 ff sowie vom 14. Februar 1966 - AnwZ (B) 17/65 = EGE IX, 19; 10. November I960 - AnwZ (B) 10/69 = EGE XI, 5; 8. November 1971 - AnwZ (B) 16/71 = EGE XII, 15; 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 6/73 = EGE XIII, 3 und 25. April 1977 -AnwZ (B) 37/76). Liegt sie vor, so kann einem Bewerber die Zulassung als Anwalt bei dem in seinem Antrag bezeichneten Gericht versagt werden. Durch die Ausführung als "Kann"-Vorschrift wird die Entscheidung darüber, ob von dem Versagungsgrund Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, in das pflichtgemäße Ermessen der Justizverwaltung gestellt. Es ist kein gebundenes Ermessen in dem Sinne, daß die Zulassung in jedem derartigen Falle erteilt werden müßte, wenn nicht besondere Umstände für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung angeführt werden können. Die abstrakte Gefährdung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO gründet sich vielmehr darauf, daß verständige Rechtsuchende annehmen könnten, der Anwaltsbewerber werde die Tätigkeit seines Ehegatten bei dem Gericht, bei dem die Zulassung angestrebt wird, für seine Anwaltstätigkeit ausnutzen. Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO sind zu dem Schutz der Rechtspflege vor Mißdeutungen geschaffen worden, die deren Objektivität berühren. Es soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständiger Rechtsuchender vernünftigerweise auf den Gedanken kommen könnte, der betreffende Anwalt habe auf Grund seiner besonderen Bezie- hungen zu Richtern oder Beamten des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, die Möglichkeit, die er für seine Praxis nutzbar machen werde, die Rechtsprechung dieses Gerichts zugunsten seiner Mandanten und zu dem Nachteil seiner Gegner zu beeinflussen. Es genügt, daß für Dritte, wenn auch fälschlicherweise, der Eindruck entstehen könnte, mit derartigen Mißbräuchen sei zu rechnen. c) Die Ausführungen des Antragstellers, eine "sogenannte abstrakte Gefährdung” sei in der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners nicht hinreichend begründet, überzeugen nicht. Der Antragsteller übersieht zweierlei: Liegt ein abstrakter Gefährdungstatbestand vor, so kann die LandesJustizverwaltung die begehrte Zulassung bei dem betreffenden Gericht versagen. Die Versagung ist also keine zwangsläufige Folge des Gefährdungstatbestands, sondern obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der LandesJustizverwaltung, das von den Gerichten nur im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO nachgeprüft werden darf. Weiter übersieht der Antragsteller, daß als Folge der Abstraktheit und der Objektivierung des Gefährdungstatbestands die Gefährdung als solche nicht begründet, sondern nur geprüft werden muß, ob die besonderen Umstände des konkreten Falles diese (abstrakte) Gefährdung beseitigen. 2. Bei der in den Grenzen des § 39 Abs. 3 BRAO vorzunehmenden Überprüfung der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners kann ein Ermessensmißbrauch oder ein fehlerhafter Gebrauch der gesetzlichen Ermächtigung nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner ist hier unter Würdigung aller ihm bekannt gewesenen Umstände des konkreten Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß nichts erkennbar sei, was die abstrakte Gefährdung beseitigen und die Zulassung des An- ^ V tragstellers beim Landgericht Wuppertal unbedenklich erscheinen lassen könnte. Der Antragsteller hat insoweit keine erheblichen Tatsachen vorgebracht. a) Seine Versicherung, als Rechtsanwalt nicht in den Sachen tätig zu werden, in denen seine Ehefrau als Richterin tätig ist, erzeugt keine Rechtsbindung. Im übrigen wäre ein solches Verhalten im Hinblick auf den Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung des betreffenden Gerichts genauso ohne Einfluß wie das möglicherweise nur seltene Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor den Zivilkammern mit Ausnahme der Kammern für Handelssachen. b) Wenn der Antragsteller darauf hinweist, er könne als beim Amtsgericht zugelassener Anwalt ja bei jedem Amtsgericht und auch bei jedem Gericht der anderen Gerichtsbarkeiten auftreten, so daß schon die Tätigkeit des Ehepartners bei irgendeinem Gericht die Versagung der Zulassung nach sich ziehen müßte, so verkennt er, daß Grundlage der Praxis und Berufsausübung des Rechtsanwalts die Zulassung bei einem bestimmten Gericht ist (vgl. z. B. §§ 18 ff, 25» 27 BRAO). In seinem GerichtsSprengel hat der Rechtsanwalt den Stamm seiner Mandantschaft. Dort arbeitet er mit dem Gericht, an dem er zugelassen ist, als Organ der Rechtspflege zusammen. Das führt zu einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen den Justizorganen und dem Anwalt. Auf seinen Briefbögen gibt er gewöhnlich an, bei welchem Gericht er zugelassen ist. Unter solchen Umständen, die der Öffentlichkeit bekannt sind,ist die Tätigkeit des Ehepartners bei dem gleichen Gericht anders zu werten, als wenn ein Rechtsanwalt gelegentlich einmal bei irgendeinem Amtsgericht oder einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs auftritt, bei dem sein Ehepartner als Richter oder sonst tätig ist. Daraus, daß der Gesetzgeber die von ihm in § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO getroffene Regelung auf den nächstliegenden und am einfachsten abgrenzbaren Gefährdungsfall beschränkt hat, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. c) § 23 BRAO, wonach der beim Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen ist, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat, steht der Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht entgegen. Jeder Zulassungsantrag muß darauf geprüft werden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung erfüllt und ob kein Versagungsgrund vorliegt (vgl. u.a. §§ 6 Abs. 2, 19 Abs. BRAO). § 23 BRAO macht davon keine Ausnahme. Der Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO geht dem § 23 BRAO vor. d) Der Antragsteller kann auch aus seinem Vortrag, in ähnlichen Fällen sei die Zulassung ausgesprochen worden, nichts für sich herleiten. Jeder von ihm angegebene Fall liegt bereits im Tatsächlichen anders. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG keine Rede sein. e) § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist verfassungskonform. Er steht nicht im Widerspruch zu dem Grundrecht, den Beruf frei wählen zu können, sondern setzt nur Schranken für dessen Ausübung. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405; BGHZ 37, 247, 249 bis 251; BGH EGE VI, 107, 111, 112; VIII, 35, 38; X 65, 66; XI 23, 24). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ist zu dem Schutze der Unabhängigkeit und Objektivität 7 t der Gerichte, also im Interesse der Rechtspflege geschaffen. Er beinhaltet daher nicht nur eine angemessene, sondern auch eine notwendige Einschränkung der Berufsausübung, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. III. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Beim Geschäftswert konnte der vom Senat sonst in der Regel angenommene Wert von 100 000.- DM (BGHZ 39, 110, 115, 116; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/74 - EGE XII, 39, 41) unterschritten werden, da die Beschwerde nicht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als solche, sondern nur die bei einem bestimmten Landgericht zu dem Gegenstand hat. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner