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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Recbtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Anwaltsbewerbers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Senat" gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers trägt den Eingangsstempel des Ehrengerichtshofs vom 23. Hiernach ist die sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der in § A2 Abs.k BRAO gesetzten Beschwerdefrist in den Geschäftsbereich des beim Oberlandesgericht errichteten Ehrengerichtshofs (§ 100 Abs. 1 BRAO) gelangt. 2. Daß die Tätigkeit des Antragstellers nicht der eines "Schadensregulierers” in der Haftpflichtversicherung gleichgeachtet werden kann, hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt. Der Senat kann schließlich die Bedenken nicht teilen, daß es dem Antragsteller nicht möglich sei, den Anwaltsberuf in mehr als unerheblichem Umfang auszuüben. Es ist glaubhaft, daß dem Antragsteller seine Arbeitsbelastung in der Versicherungsgesellschaft so viel Zeit läßt, daß er in erheblich größerem Umfang als nur gelegentlich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben kann.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitEhrengerichtshofsZeitBRAOEhrengerichtshofVersicherungsgesellschaft

Volltext der Entscheidung

2133 096
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (3) 12/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Recbtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
C
vertreten durch ihren Präsidenten,
 straße
4
Antragsgegnerin und Beschwerdegegneri
 wegen Zulassung zu:
Recht s anwa11 s c haft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Brandner beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 19. März 1976 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer geltendgemachte Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt .
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt .
Gründe :
Der Antragsteller, der 1940 geboren ist und die zweite juristische Staatsprüfung 1968 bestanden hat, ist seit 1968 Angestellter der A^^ Lebensversicherungs-AG, und zwar bei ihrer Niederlassung	Er	hat	seine Zulassung
 zur Rechtsanwaltschaft, bei dem Amtsgericht Großburgwedel und dem Landgericht Hannover, beantragt. Seine Tätigkeit bei der Versicherungsgesellschaft will er beibehalten.
Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO geltendgemacht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Anwaltsbewerbers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
I.	Sine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses des Ehrengerichtshofs ist dem Antragsteller am 6. April 1976 zugestellt worden. Die mit dem 20. April 1976 (Osterdienstag) datierte, an den nNiedersächsischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle, 2. Senat" gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers trägt den Eingangsstempel des Ehrengerichtshofs vom 23. April 1976. Der Antragsteller hat aber vorgetragen und. glaubhaft gemacht, daß er den das Rechtsmittel enthaltenden Brief am Abend des 20. April 1976 in den am Gebäude des Oberlandesgerichts Celle angebrachten Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen hat.
Hiernach ist die sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der in § A2 Abs. k BRAO gesetzten Beschwerdefrist in den Geschäftsbereich des beim Oberlandesgericht errichteten Ehrengerichtshofs (§ 100 Abs. 1 BRAO) gelangt.
Da also der Antragsteller die Beschwerdefrist nicht versäumt hat, bedarf es keiner Entscheidung über seinen Wiedereinsetzung 5 an trag ,
II.	Die auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Im Unterschied zu dem vom Ehrengerichtshof erwähnten Fall (Beschluß des Senats vom 10. November 1975
-	AnwZ (B) 3/75 -) hat in der vorliegenden Sache der Antragsteller die erforderliche "gehobene” Stellung. Die gebotene Gesamtwürdigung der Position des Antragstellers innerhalb der Ajm^Lebensversicherungs-AG ergibt, daß nach dem Rang innerhalb der "Angestellten-Hierarchie" sowie nach seinen Einflußmöglichkeiten und der ihm obliegenden Verantwortung seine Tätigkeit als mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar angesehen werden muß.
2.	Daß die Tätigkeit des Antragstellers nicht der eines "Schadensregulierers” in der Haftpflichtversicherung gleichgeachtet werden kann, hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt.
3.	Der Senat kann schließlich die Bedenken nicht teilen, daß es dem Antragsteller nicht möglich sei, den Anwaltsberuf in mehr als unerheblichem Umfang auszuüben. Es ist glaubhaft, daß dem Antragsteller seine Arbeitsbelastung in der Versicherungsgesellschaft so viel Zeit läßt, daß
 er in erheblich größerem Umfang als nur gelegentlich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben kann. Da er an Arbeitszeiten in der Versicherungsgesellschaft nicht gebunden ist, kann er die anwaltlichen Aufgaben, die notwendig innerhalb der üblichen Geschäftsstunden vorgenommen werden müssen
-	z.B. Wahrnehmung von Gerichtsterminen -, ohne weiteres erfüllen. Er hat schließlich unwidersprochen dargetan, daß in der Zeit seiner geschäftlichen Abwesenheit von seiner als Kanzlei in Aussicht genommenen Wohnung er selbst
 oder eine in der Kanzlei anwesende Person fernmündlich erreicht werden kann und daß er, wenn notwendig, von den Räumen der Versicherungsgesellschaft seine Wohnung in kurzer Zeit mit dem Kraftwagen erreichen kann.
Dr. Fischer	Börtzler	Hürxthal	Girisch
 Siebecke
Schaefer
 Brandner