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BGH

Gericht: BGH

Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. steiler wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährde. Dagegen hat der zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Antragstellers bestellte Rechtsanwalt rechtzeitig Antrag auf gericht- Hiergegen ^ richtet sich die vom Antragsteller persönlich eingelegte sofortige Beschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. Die sofortige Beschwerde richtet sich auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers hindert seine Prozeßfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht, weil die angefochtene Verfügung gerade auf diesen Umstand gestützt ist (BGHZ 52, 1; Beschluß des Senats vom 8. Bei dieser Sachund Rechtslage hat der Antragsteller die sofortige Beschwerde formund fristgerecht wirksam eingelegt. Ebenso wie der Ehrengerichtshof ist der Senat unter Würdigung der vom Ehrengerichtshof durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegen. Juli 1968 hat in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller B 10 Ds 2141/67 AG Stuttgart die als medizinische Sachverständige zugezogene Frau Dr. Spaich festgestellt, daß der Antragsteller seit einem im Februar 1962 erlittenen Herzinfarkt in seinem Wesen verändert sei, daß er an AntriebsStörungen in depressiver Richtung leide, vorzeitig gealtert erscheine und bei neurologischer Untersuchung deutliche Störungen der Koordination zeige. Das Gutachten wird auch gestützt durch die Zeugenaussage von Frau Dr. Spaich vor dem Ehrengerichtshof in Verbindung mit ihrem Gutachten aus dem Jahre 1968. Nach alledem ist der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats infolge eines seit dem Jahre 1962 stetig fortschreitenden unumkehrbaren organischen Hirnabbauprozesses in seinen geistigen Kräften so sehr geschwächt, daß er dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs- Damit ist die Zulassungsrücknahme rechtskräftig und eine Entscheidung über den vom Ehrengerichtshof angeordneten sofortigen Vollzug der Rücknahmeverfügung (§ 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht mehr erforderlich.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 51 StGB § 14 BRAO
PflegerGutachtenAntragsgegnerEhrengerichtshofsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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2124 004
AnwZ (B) 12/74 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Werner Istraße JJ/II,
f
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
da^Justizministerium Baden-Württemberg, ScflHBplatz 0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 7. August 1974 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen. Er hat die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
1.	Der am	geborene	Antragsteller	ist
 seit 1930 Rechtsanwalt. Er war zunächst beim Landgericht in Glatz und ist seit 1949 beim Amtsgericht und Landgericht in Stuttgart zugelassen. Durch Verfügung vom 18. Februar 1971 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRA0 zurückgenommen, weil der Antrag-
 
steiler wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährde. Dagegen hat der zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Antragstellers bestellte Rechtsanwalt	rechtzeitig	Antrag	auf	gericht-
liche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und den sofortigen Vollzug der Rücknahme Verfügung vom 18. Februar 1971 angeordnet. Hiergegen ^ richtet sich die vom Antragsteller persönlich eingelegte sofortige Beschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
2.	Die sofortige Beschwerde richtet sich auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Sie ist daher insoweit statthaft (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers hindert seine Prozeßfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht, weil die angefochtene Verfügung gerade auf diesen Umstand gestützt ist (BGHZ 52, 1; Beschluß des Senats vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 = EGE XII, 9). Die Anordnung einer Gebrechlichkeitspfleg-	f§
schaft läßt die Prozeßfähigkeit des Pfleglings grundsätzlich unberührt (vgl. RGZ 52, 224; BGH WM 1974, 212;
Palandt, BGB 34. Aufl.Einf. vor § 1909 Anm. 1 und § 1910 Anm. 4). § 53 ZPO, wonach eine Person, die in einem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten wird, für den betreffenden Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person gleichsteht, greift hier nicht ein, weil der Pfleger im Beschwerde-verfahren nicht aufgetreten ist, vielmehr mitgeteilt hat, er sehe seine Tätigkeit als Pfleger als beendet an, das Vormundschaftsgericht habe auch die Beendigung der Pfleg-
 
schaft festgestellt. Bei dieser Sachund Rechtslage hat der Antragsteller die sofortige Beschwerde formund fristgerecht wirksam eingelegt. Sie ist somit zulässig.
3.	Sie ist aber nicht begründet. Ebenso wie der Ehrengerichtshof ist der Senat unter Würdigung der vom Ehrengerichtshof durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegen.
Am 11. Juli 1968 hat in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller B 10 Ds 2141/67 AG Stuttgart die als medizinische Sachverständige zugezogene Frau Dr. Spaich festgestellt, daß der Antragsteller seit einem im Februar 1962 erlittenen Herzinfarkt in seinem Wesen verändert sei, daß er an AntriebsStörungen in depressiver Richtung leide, vorzeitig gealtert erscheine und bei neurologischer Untersuchung deutliche Störungen der Koordination zeige. Es handele sich um einen fortschreitenden hirnorganischen Abbauprozeß, als dessen Ursache entweder eine früh einsetzende ZerebralSklerose oder ein hirnatrophischer Prozeß anzusehen sei. Besonders auffallend seien der Verlust der Initiative, depressive Verstimmung mit hypochondrischer Färbung und eine erhebliche Herabminderung der Arbeitsfähigkeit durch Konzentrationsschwierigkeiten, außerdem eine starke Herabminderung der Fähigkeit, die Zusammenhänge zu überblicken. Durch den organischen Hirnabbauprozeß sei der Antragsteller in seinem Hemmungsvermögen mit Sicherheit erheblich vermindert. Möglicherweise lägen aber auch eine voll ständige Aufhebung des Hemmungsvermögens und somit die
 
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vor. Darauf wurde der Antragsteller von der Anklage der Untreue und Urkundenunterdrückung gemäß § 51 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Der Ehrengerichtshof hat in der Verhandlung vom 7. August 1974 die damalige Sachverständige Frau Spaich als sachverständige Zeugin über ihre damaligen Feststellungen vernommen. Die Zeugin hat an ihrer früheren Diagnose festgehalten. Der Ehrengerichtshof hat am selben Tage als j medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Spiegelberg gehört. Dieser ist auf Grund einer am 4. März 1974 durchgeführten - allerdings kurzen - ambulanten Exploration des Antragstellers zu folgendem Befund gelangt: Himorganisches Psychodrom mit menistischer Aphasie (Störung des Worterinnerungsvermögens, Wesensänderung (Gemütsverflachung, Verlangsamung usw.) sowie Hinweise auf geistigen Leistungsnachlaß (grobe Verminderung der Urteilsfähigkeit, der Denkkonsequenz, der Logik) bis hin zu inkohärentem - zusammenhanglosem - Gerede, das an Symtome der Korsakowpsychose (Merkfähigkeitsstörung, Gerede usw.) erinnert.
Das Gutachten ist überzeugend. Angesichts der Eindeutig-^ keit der darin erstellten Diagnose war eine stationäre Behandlung nicht erforderlich. Das Gutachten wird auch gestützt durch die Zeugenaussage von Frau Dr. Spaich vor dem Ehrengerichtshof in Verbindung mit ihrem Gutachten aus dem Jahre 1968.
Nach alledem ist der Antragsteller nach der Überzeugung des Senats infolge eines seit dem Jahre 1962 stetig fortschreitenden unumkehrbaren organischen Hirnabbauprozesses in seinen geistigen Kräften so sehr geschwächt, daß er dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-
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mäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO erfüllt. Die angefochtene Rücknahmeverfügung ist zu Recht ergangen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Damit ist die Zulassungsrücknahme rechtskräftig und eine Entscheidung über den vom Ehrengerichtshof angeordneten sofortigen Vollzug der Rücknahmeverfügung (§ 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO) nicht mehr erforderlich.
Vogt	Kirchhof	Girisch	Ochmann
 Correll	Siebecke	Schaefer