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BGH

Gericht: BGH

Für den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO kann auch nach Inkrafttreten des § 205 a BRAO das gesamte frühere Verhalten des Bewerbers berücksichtigt werden. Der Antragsteller will gegen dieses Urteil Berufung eingelegt haben, über die wegen der Einberufung des Antragstellers zur Wehrmacht nicht entschieden worden ist. März 1946 wurde der Antragsteller durch die amerikanischen Militärregierung als Rechtsanwalt und Notar im Kreis Hofgeismar und am 9. November 1968 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO für gegeben, weil der Antragsteller durch sein früheres Verhalten gezeigt habe, daß er in einem solchen Ausmaß unpünktlich und ungenau sei und sehr unzuverlässig arbeite, daß das rechtsuchende Publikum gefährdet sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. November 1968 sowie im angefochtenen Beschluß sind Vorgänge verwertet, die zu strafgerichtlicher und ehrengerichtlicher Verurteilung, Verhängung von Ordnungsstrafen durch den Vorstand der Antragsgegnerin und zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörden hinsichtlich seiner Tätigkeit als Notar geführt haben. Diese Bestimmung betrifft nicht das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt nach den §§ 6 ff BRAO. Der beschließende Senat hat zudem bereits in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß nach einer Straftilgung das zur Bestrafung führende Verhalten im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl, BGHZ 39, 110, 114 mit weiteren Nachweisen sowie BGH Beschlüsse vom 1. der Zulassung auf die Gesamtpersönlichkeit und damit auch auf das frühere schuldhafte Verhalten des Bewerbers an, das durch die Tilgung der Vorstrafe nicht berührt wird. März 1969, also zu einem Zeitpunkt, als § 205 a BRAO schon galt, ausgesprochen, ein Verhalten des Bewerbers, das zu einer mittlerweile im Strafregister getilgten Bestrafung geführt hat, dürfe im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden (1 BvR 444/68). Entscheidend ist, ob ihm die nach § 3 BRAO einem Rechtsanwalt obliegende umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuch enden zu sein (vgl. Deshalb können auch frühere Vorfälle, die nicht zu ehrengerichtlichen Maßnahmen im Sinne des § 205 a BRAO, sondern nur zu mißbilligenden Maßnahmen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (Rüge, ,,Warnung,,, "Mißbilligung", Ordnungsstrafen usw.) geführt haben, im Zulassungsverfahren verwertet werden. Aus demselben Grunde darf auch das frühere Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Notar herangezogen werden. Deshalb kann das gesamte frühere Verhalten des Beschwerdeführer für die Prüfung der Frage, ob die Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen ist, herangezogen werden. Der Beschwerdeführer erfüllte bereits in den Jahren vor 1938 seine Pflichten als Rechtsanwalt und Notar nicht. Der Sachverhalt, welcher der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeurkundung und Untreue zu Grunde lag, kann nicht mehr im einzelnen festgestellt werden, da Akten und Urteil vernichtet worden sind. Auch nach seiner Wiederzulassung ließ er Mandentengelder, die er treuhänderisch zu verwalten hatte, über sein Geschäfts-konto Nr. ifBbei der Stadtsparkasse in GflHHUHf laufen und kam seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt und Notar nicht nach. Obwohl er dann durcl ein ehrengerichtliches Verfahren, das im ersten Rechtszuge zu einem nicht rechtskräftig gewordenen Ausschluß und zu einem Vertretungsverbot geführt hatte, so gewarnt war, daß er auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete, hat er die ihm geboetene Möglichkeit zur Bewährung nicht genutzt. Als im Dezember 1962 das Schriftgut des Notars durch das Amtsgericht übernommen und dem bestellten Notarverweser übergeben werden sollte, fehlten viele Urkunden in den Urkundensammlungen, allein 58 Urkunden des Jahrgangs 1962 (Abschrift der Niederschrift Bl. 184 PA), ohne daß der Beschwerdeführer befriedigende Auskunft über den Verbleib der Urkunden erteilen konnte (Bericht des Oberamtsrichters in Hofgeismar vom 6. Dieses Verhalten, das sich über viele Jahre hinzog und trotz gehäufter Warnungen durch den Vorstand der Antragsgegnerin, die gerichtlichen Aufsichtsbehörden und die Gerichte viele Jahre fortsetzte, zeigt eine derartige Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, daß er nicht als Rechtsanwalt zu- Darin, daß er immer wieder saumselig und unzuverlässig war, zeigt sich nach der Überzeugung des Senats ein tiefgreifender Charakterfehler, der bei einer Wiederzulassung die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Aufgabe, als unabhängiges Organ der Rechtspflege die Interessen der Rechtsuchenden wahrzunehmen, gefährden würde. Daß der Beschwerdeführer seit 1963 beim Aufbau eines von seiner Ehefrau geführten Privataltersheims erfolgreich gearbeitet und sich für die Betreuung älterer Leute und Kriegsblinder eingesetzt hat, kann seine Zulassung als Rechtsanwalt nicht rechtfertigen. Da nach alledem der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltNotarMaßnahmeBeschwerdeführerVerhaltenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

J)
Nachschlagewerk BGHZ:
ja
 ja
2139 042
nur zu III
BRAO §§ 7 Nr. 5, 205 a
Für den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO kann auch nach Inkrafttreten des § 205 a BRAO das gesamte frühere Verhalten des Bewerbers berücksichtigt werden.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 1971 - AnwZ (B) 12/70 - Ehrengerichtshof
 beim Oberlandesgericht Frankfurt/ Main -
BUNDESGERICHTSHOF
y::-. fBl 12/70	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Heinz
 Kreis H
9
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellers und Beschwerde führers 9
Rechtsanwalt Br.
KaflHI, BflBstraBe
 gegen
die Rechtsanwaltskammer
 in KiBHPi vertreten durch ihren Präsidenten in U^Bstraße
9
Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Januar 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Vogt, des Rechtsanwalts Siebecke und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Frankfurt /Main vom 23. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszuge entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	1904	geborene	Antragsteller	ist	erstmals
 im September 1933 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.
Im Jahre 1938 wurde er wegen Falschbeurkundung und Untreue zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in Kassel wurde er 1938 oder 1939 aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Der Antragsteller will gegen dieses Urteil Berufung eingelegt haben, über die wegen der Einberufung des Antragstellers zur Wehrmacht nicht entschieden worden ist. Am 4. Oktober 1937 hatte
 das Ehrengericht gemäß § 95 der Reichsrechtsanwaltsordnung vom 21. Februar 1936 (RGBl I 107) ein Vertretungsverbot verhängt. Der Antragsteller verlor auch sein Amt als Notar.
Am 6. März 1946 wurde der Antragsteller durch die amerikanischen Militärregierung als Rechtsanwalt und Notar im Kreis Hofgeismar und am 9. August 1946 durch den Minister der Justiz als Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Hofgeismar und beim Landgericht in Kassel zugelassen und später auch als Notar bestellt. Im Zusammenhang mit ihm gemachten Vorwürfen, insbesondere der Bummelei bat er am 13. November 1962 um seine Entlassung als Notar, die am 20. November 1962 ausgesprochen wurde. Am 17. Dezember 1962 verzichtete der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er wurde nach Rücknahme der Zulassung in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. In dem gegen ihn wegen des Vorwurfs der Untreue eingeleiteten Strafverfahren wurde er durch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. Mai 1964 freigesprochen.
Durch Schriftsatz vom 20. Juli 1968 beantragte der Antragsteller seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Hofgeismar. Der Vorstand der Antragsgegnerin hielt in seinem Gutachten vom 11. November 1968 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO für gegeben, weil der Antragsteller durch sein früheres Verhalten gezeigt habe, daß er in einem solchen Ausmaß unpünktlich und ungenau sei und sehr unzuverlässig arbeite, daß das rechtsuchende Publikum gefährdet sei.
Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
III.
Im Gutachten des Vorstandes der Anwaltskammer vom 11. November 1968 sowie im angefochtenen Beschluß sind Vorgänge verwertet, die zu strafgerichtlicher und ehrengerichtlicher Verurteilung, Verhängung von Ordnungsstrafen durch den Vorstand der Antragsgegnerin und zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörden hinsichtlich seiner Tätigkeit als Notar geführt haben.
1. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Verwertung verstoße gegen § 205 a BRAO, zu dem mindesten gegen dessen Grundgedanken. Diese Ansicht ist nicht richtig.
Nach § 205 a Abs. 1 dürfen ehrengerichtliche Maßnahmen, die längere Zeit zurückliegen, nach Ablauf einer bestimmten Frist (nach Warnung 5 Jahre, nach Verweis oder Geldbuße 10 Jahre) bei weiteren ehrengerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Bestimmung betrifft nicht das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt nach den §§ 6 ff BRAO. Wortlaut und Sinn der Vorschrift besagen eindeutig, daß eine Berücksichtigung früherer Warnungen, Verweise oder Geldbußen nach bestimmtem Fristablauf beim Erlaß weiterer ehrengerichtlicher Maßnahmen verboten ist. Letztere sind in § 114 BRAO bezeichnet. Sie können nur im ehrengerichtlichen Verfahren nach den §§ 119 ff BRAO verhängt werden. Ihnen wird für die Berücksichtigung getilgter oder tilgungsreifer Maßnahmen die Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskaramer gleichgestellt (§ 205 a Abs. 5 BRAO). Schon danach gilt § 205 a BRAO für das Zulassungsverfahren nicht.

Der beschließende Senat hat zudem bereits in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß nach einer Straftilgung das zur Bestrafung führende Verhalten im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl, BGHZ 39, 110,
 114 mit weiteren Nachweisen sowie BGH Beschlüsse vom 1. Oktober 1962 = Ehrenger. Entsch. VII, 94; 27* Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = Ehrenger. Entsch. X, 53). Es kommt bei
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der Zulassung auf die Gesamtpersönlichkeit und damit auch auf das frühere schuldhafte Verhalten des Bewerbers an, das durch die Tilgung der Vorstrafe nicht berührt wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21. März 1969, also zu einem Zeitpunkt, als § 205 a BRAO schon galt, ausgesprochen, ein Verhalten des Bewerbers, das zu einer mittlerweile im Strafregister getilgten Bestrafung geführt hat, dürfe im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden (1 BvR 444/68). Die Erwägungen in den genannten Entscheidungen des Senats gelten auch für das Verhalten des Bewerbers, das zu ehrengerichtlichen Maßnahmen geführt hat.
Für die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft ist von wesentlicher Bedeutung, ob er auf Grund seines bisherigen Gesamtverbaltens als Rechtsanwalt tragbar ist. Entscheidend ist, ob ihm die nach § 3 BRAO einem Rechtsanwalt obliegende umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuch enden zu sein (vgl. BGHSt 20, 73, 74). Deshalb können auch frühere Vorfälle, die nicht zu ehrengerichtlichen Maßnahmen im Sinne des § 205 a BRAO, sondern nur zu mißbilligenden Maßnahmen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (Rüge, ,,Warnung,,, "Mißbilligung", Ordnungsstrafen usw.) geführt haben, im Zulassungsverfahren verwertet werden. Aus demselben Grunde darf auch das frühere Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Notar herangezogen werden.
2. Auch Art. 6 Abs. 2 der Konvention zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685, 953; 1954 II 14) steht der Verwertung des Verhaltens, das dem Strafverfahren im Jahre 1964 zu Grunde lag, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht Angeklagter und er soll nicht bestraft werden; vielmehr handelt es sich hier um ein sogenanntes streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das Art. 6 Abs. 2 keine Anwendung findet.
Deshalb kann das gesamte frühere Verhalten des Beschwerdeführer für die Prüfung der Frage, ob die Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen ist, herangezogen werden.
IV.
Der Beschwerdeführer erfüllte bereits in den Jahren vor 1938 seine Pflichten als Rechtsanwalt und Notar nicht. Der Sachverhalt, welcher der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Falschbeurkundung und Untreue zu Grunde lag, kann nicht mehr im einzelnen festgestellt werden, da Akten und Urteil vernichtet worden sind. Wie jedoch aus einer schriftlichen Äußerung des Amtsgerichtsrats a.D. Wagner vom 18. Mai 1946 (Abschrift Bl. 13 der Personalakten K 6 Landgericht in Kassel) hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer sein Büro nicht ordnungsmäßig geführt; eine Prüfung der Notariatsgeschäfte war nicht möglich, "da alles durcheinander ging und ein großer Teil der Belege fehlte und auch nicht aufzufinden war".
Weiter heißt es in der Äußerung: "Alle eingehenden Gelder -auch fremde - liefen über sein persönliches Konto, von dem er nach Bedarf abhob, ohne zu prüfen, ob ihm die Gelder auch gehörten. Er wußte sogar nicht, ob und welcher Betrag auf seinem Konto war. Lediglich dadurch kam es, daß er, ohne zu wissen, auch über fremde Gelder verfügte........ist	es	nur
 
durch seine, allerdings recht große Bummelei zu dem Zusammenbruch gekommen; eine böse Absicht hat ihm völlig ferngelegen".
V.
Auch nach seiner Wiederzulassung ließ er Mandentengelder, die er treuhänderisch zu verwalten hatte, über sein Geschäfts-konto Nr. ifBbei der Stadtsparkasse in GflHHUHf laufen und kam seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt und Notar nicht nach. Der Beschwerdeführer hat das im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 11. November 1968 erörterte und im angefochtenen Beschluß vom 23. Mai 1970 im einzelnen dargelegte Fehlverhalten zugegeben. Auf diese wird insoweit verwiesen. Als der Beschwerdeführer Ende 1962 aus der Rechtsanwaltschaft ausschied, schwebten fünf ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn, die dann wegen des Ausscheidens vom Generalstaatsanwalt eingestellt wurden.
VI.
Der Senat hält den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO für gegeben. Der Antragsteller hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Er hat sich in vielen Jahren in seinei Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar als unzuverlässig und saumselig erwiesen. Aus der Äußerung des Amtsgerichtsrats a.D. Wagner vom 18. Mai 1946 geht hervor, daß im Büro des Beschwerdeführers damals alles durcheinander ging. Obwohl er dann durcl ein ehrengerichtliches Verfahren, das im ersten Rechtszuge zu einem nicht rechtskräftig gewordenen Ausschluß und zu einem Vertretungsverbot geführt hatte, so gewarnt war, daß er auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtete, hat er die ihm geboetene Möglichkeit zur Bewährung nicht genutzt.
Nach seiner späteren Wiederzulassung hat er erneut ein sehr saumseliges Verhalten an den Tag gelegt. Spätestens 1952 gab er Anlaß zu Beschwerden, weil er Anfragen nicht beantwortete.
Da die Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, können die Vorfälle für die Jahre bis etwa 1959 im einzelnen nicht mehr festgestellt werden. Seit diesem Zeitpunkt aber häufte sich seine Saumseligkeit, so daß mehrere ehrengerichtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und mehrfach Ordnungsstrafen durch den Vorstand der Antragsgegnerin ausgesprochen und eingezogen werden mußten. Da er auch seinen Pflichten als Notar nicht nachkam, mußte die Aufsichtsbehörde wiederholt gegen ihn einschreiten. Bereits im November 1949 beanstandete der Landgerichtspräsident, daß der Notar die Urkunden nur lose in einer Mappe und nicht, wie vorgeschrieben, in festen Umschlag eingeheftet verwahrte (Abschrift Bl. 43 der Personalakten). Als im Dezember 1962 das Schriftgut des Notars durch das Amtsgericht übernommen und dem bestellten Notarverweser übergeben werden sollte, fehlten viele Urkunden in den Urkundensammlungen, allein 58 Urkunden des Jahrgangs 1962 (Abschrift der Niederschrift Bl. 184 PA), ohne daß der Beschwerdeführer befriedigende Auskunft über den Verbleib der Urkunden erteilen konnte (Bericht des Oberamtsrichters in Hofgeismar vom 6. Dezember 1962 Bl. 183 PA). Ein Verwahrungsbuch und ein Anderkonto für Fremdgelder hatte er wiederum nicht geführt.
Auch seinen Verpflichtungen gegenüber dem Amtsgericht in einer Pflegschaftssache kam er im Jahre 1962 nicht nach.
Dieses Verhalten, das sich über viele Jahre hinzog und trotz gehäufter Warnungen durch den Vorstand der Antragsgegnerin, die gerichtlichen Aufsichtsbehörden und die Gerichte viele Jahre fortsetzte, zeigt eine derartige Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, daß er nicht als Rechtsanwalt zu-
 
gelassen werden kann. Auch wenn er überlastet und sein Büro unterbesetzt war, kann sein Verhalten nicht entschuldigt werden. Die Interessen seiner Mandanten und Auftraggeber mußte er in jedem Pall wahren. Hatte er nicht genügend Zeit, mußte er für Abhilfe sorgen, er konnte die Zahl der Mandate und Aufträge beschränken und sein Büro besser besetzen. Daß er dies nicht tat, ist sein Verschulden. Darin, daß er immer wieder saumselig und unzuverlässig war, zeigt sich nach der Überzeugung des Senats ein tiefgreifender Charakterfehler, der bei einer Wiederzulassung die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden Aufgabe, als unabhängiges Organ der Rechtspflege die Interessen der Rechtsuchenden wahrzunehmen, gefährden würde. Daß der Beschwerdeführer seit 1963 beim Aufbau eines von seiner Ehefrau geführten Privataltersheims erfolgreich gearbeitet und sich für die Betreuung älterer Leute und Kriegsblinder eingesetzt hat, kann seine Zulassung als Rechtsanwalt nicht rechtfertigen. Diese Tätigkeit besagt nicht, daß er seinen Charakterfehler abgelegt hat und daß er in Zukunft die Aufgabe eines Rechtsanwalts gewissenhaft und mit der erforderlichen Zuverlässigkeit
10
erfüllen würde. Da nach alledem der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fischer	Noelle	Dr.	Greuner	Kirchhof
 Vogt
Siebecke Braxmaier