In einer Nachtrag sanschulcligungsschrift vom 23o Juni I960 wurden -■ ihn 17 weitere EinzelVerfehlungen vorgeworfen; in 16 von diesen lullen sollte er sich des Betruges oder der Untreue schuldig gemacht haben, im siebzehnten Fall des Führens eines Kraftwagens in stark alkoholbeein-flußtem Zustand, Das Ehrengerichtsverfahren wurde eingestellt, nachdem der Antragsteller durch einen am 28, Juli I960 bei der Landes Justizverwaltung eingegangenen Schriftsatz auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte und die Zulassung durch Verfügung der Landesjustizverv/altung vom 80 August I960 zurückgenom-men worden war. Durch eine weitere Anklageschrift vom.12» Januar 1961 wurde der Antragsteller beschuldigt, eine weitere Untreue zu dem Nachteil des Stabsunteroffiziers Bieroth und einen Betrug zu dem Nachteil der Renate Meyer begangen zu haben. Nachdem das Verfahren wegen Übertretung der Stras-senverkehrszulassungsordnung eingestellt und das Verfahren wegen Betruges zu dem Nachteil der Renate Meyer abgetrennt worden war, wurde der Antragsteller durch Urteil dos Landgerichts in Karlsruhe vom 24. vatlehrer tätig v/ar und seitdem in Neunkirchen eine Schülei'hilfe betreibt, die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht in Saarbrücken und beim Amtsgericht in Neunkircheno Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem Gutachten vom 30o Juli 1968 den Versagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO geltend» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragte Durch Beschluß vom 280 März 1969 hat der Ehrengerichtohof den Antrag zurückgewiesen und fest-gestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO vorliegeo Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16» Juni 1969 zugestellten Beschluß richtet sich die am 260 Juni 1969 beim Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, IIIo Io Der Antragsteller hat, wie in dex* Anschuldigungsschrift von 13« Mai I960 dargelegt und vom Antragsteller zugegeben wird, in den Jahren 1958 bis I960 öfter Schulden gemachte Es kam häufig zu Pfändungen und anderen Zwangsvollsteckungsmaßnahmeno Bis zur HauptVerhandlung in der Strafsache waren jedoch die Forderungen allez* Gläubiger erfüllt o b) Im Verfahren III Cs 97/59 des Arbeitsgex’ichts Karlsruhe, in den er die Klägerin vertrat, äußerte er sich trotz Auflage des Gerichts nicht schriftsätzlich, erschien dann auch nicht in dem Beweis- und Verhandlungstermin p so daß die Klägerin ihre Rechte allein wahrnehmen mußte» Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich» in welcher er den Beklagten vertrat» Die Anwälte des Klägers suchten ihn vergeblich zu erreichen und kündeten ihn dann schriftlich an, daß sie hei einem erneuten Nichterscheinen im nächsten Termin Versäumnisurteil erwirken würden» Da der Antragsteller sich weder mündlich noch schriftlich dazu äußerte und auch den neuen Termin nicht wahrnahra, erging Versäumnisurteil gegen seine Partei» d) In einem Offenbarungseidverfahren vertrat der Beschwerdeführer die Schuldner Karl und Edith IjflB» Er erschien im Termin nicht, äußerte, sich auch nie zur Sache, obwohl er seinen Mandanten die Vertretung im Termin zugesagt und ein ihn vertretender Ge-richtsreferendar zwei Tage nach dem Terrain um Fristverlängerung für eine Äußerung gebeten hatte» uIn zunehmendem Maße wurde er - der Antragsteller in periodisch wiederkehrenden Phasen von Depressionen befallen» Die seelischen Verstimmungen des Angeklagten häuften sich in auffallender Weise in den Jahren 1958 bis 1960^ und zwar während der Zeit, in welcher er eine eigene Praxis ausübte» Sic gipfelten mehrmals darin, daß KjJUVorbercitungen zu dem Selbstmord traf oder sogar Selbstmordversuche iinternahnuH (Bl» 10 des Urteils) Der in der Haupt Verhandlung von der Strafkammer vernommene Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Br» Hodel hat nach den Urteilsfeststellungen dargelegt, daß bei einem solchen periodischen Alkoholismus aus Anlaß depressiver Verstimmungen, der in der Fachwissenschaft als Dipsomanie bezeichnet wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit in der dipsomanen Phase vollständig ausgeschlossen sei (U Bl» 55/36)»Ein vom erkennenden Senat eingeholtes Gutachten des Privatdozenten Dr» Mende von der Uni-vcreitäts-Norveriklinik (Bübingen äußert Zweifel, ob es sich um eine echte Dipsomanie oder nicht vielmehr um einen chronischen Alkoholabueus gehandelt habe» Denn auch dann, wenn das Verhalten des Antragstellers in den Jahren 1958 bis 'I960 ihn damals unwürdig gemacht haben würde, den Beruf eines Rechtsanwalts auczutiben, liegt jetzt der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO nicht mehr vor» Die Bcwoisaufnähme hat ergeben, daß die persönlichen und wirtschaftlichen'Verhältnisse des Antragstellers sich gegenüber den Jahren bis 1961 entscheidend geändert haben» Ec ist spätestens im April 1961 aus seiner bisherigen Umgehung weg ins Saarge-biot verzogen und hat dadurch Abstand von seinem bisherigen Aufenthaltsort mit den für ihn unerquicklichen Erscheinungen gewonnen» Die früheren Streitigkeiten mit seinen Bruder sind beendet» Vom 1. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Ansicht, daß das frühere Verhalten des Antragstellers keinen Versagungsgrund nach § 7 Nr, 5 BRAO mehr bilden kann und daß der Antragsteller für den Anwaltsstand tragbar ist.
2139 054 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 12/69 ----- BESCHLUSS / / / v/ in der Zulassungssache des Assessors Wilhelm X HHHB P NJHHHHH/Saar9 T^straOe 0, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrenshevollmächtigte: Hechtsanwälte Stefan und August B(MBBBstraße B - gegen die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4o Mai 1970 unter Mitwirkung des Dissidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Irischer, dei* Rechtsanwälte Heins und Dr* Grcuner, der Bundesrichter Bortzier und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten sowie des Bundesrichters Lr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers v/ird der Beschluß des ersten Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Obcrlandesgericht in Saarbrücken vom 28o März 1969 aufgehoben* Es v/ird festgestellt, daß der in dem Gut-, achten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 30. Juli 1968 angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt * Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen* Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten* Der Geschäftswert wird auf 100*000 DM festgesetzt* Gründe : Io Der 1926 geborene Antragsteller wurde am I60 April 1957 als Rechtsanwalt heim Landgericht in Karlsruhe zu-gelassen» Nachdem er am 29» April 1957 den Eid als Rechtsanwalt geleistet hatte, wurde er im Mai 1957 in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte eingetragene Im Mai I960 leitete der Generalstaatsanwalt heim Ehrengericht in Karlsruhe ein ehrengerichtliches Verfahren mit der Anschuldigung ein, der Antragsteller habe sich in vielen Fällen standeswidrig verb alten» Insbesondere habe er unter Täuschung Uber seine Vermögensverhältnisse und Zahlungsabsichten viele Schulden gemacht und es zu zahlreichen Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungen kommen lassen» In der Anschuldigungsschrift vom 13o Mai I960 sind allein 25 Fälle angegeben, von denen in 17 Fällen mindestens Vollstreckungsauftrag erteilt wurde. In einer Nachtrag sanschulcligungsschrift vom 23o Juni I960 wurden -■ ihn 17 weitere EinzelVerfehlungen vorgeworfen; in 16 von diesen lullen sollte er sich des Betruges oder der Untreue schuldig gemacht haben, im siebzehnten Fall des Führens eines Kraftwagens in stark alkoholbeein-flußtem Zustand, Das Ehrengerichtsverfahren wurde eingestellt, nachdem der Antragsteller durch einen am 28, Juli I960 bei der Landes Justizverwaltung eingegangenen Schriftsatz auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet hatte und die Zulassung durch Verfügung der Landesjustizverv/altung vom 80 August I960 zurückgenom-men worden war. Noch am 28, Juli I960 hatte das Ehren- i i gericht ein Berufsverbot gegen den Antragsteller ausgesprochene i Bei’eits an Io Juni I960 hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller Anklage wegen Betruges | in sehn Fällen, wegen Untreue in 6 Fällen und wegen einer Übertretung nach §§ 2, 71 StVZO erhobene Die Anklageschrift betraf die 17 Fälle, die auch dex* Nach-tragsanschuldigungsschrift vom 23«, Juni I960 im Ehren-gerichtsverfahren zu Grunde lagen» Durch eine weitere Anklageschrift vom.12» Januar 1961 wurde der Antragsteller beschuldigt, eine weitere Untreue zu dem Nachteil des Stabsunteroffiziers Bieroth und einen Betrug zu dem Nachteil der Renate Meyer begangen zu haben. Beide Verfahren wurden miteinander verbunden. Nachdem das Verfahren wegen Übertretung der Stras-senverkehrszulassungsordnung eingestellt und das Verfahren wegen Betruges zu dem Nachteil der Renate Meyer abgetrennt worden war, wurde der Antragsteller durch Urteil dos Landgerichts in Karlsruhe vom 24. April 1962 fx*eigesprochen und zwar im Falle Bieroth wegen erwiesener Unschuld, im übrigen mangels Beweises (Fülle 1 a, b, 2 a, b, 3 a, b, 4 a, c, 5 a, b, 6, 7, 10). In den Killen 4b, 5b (zusätzlich), 8, 9a, b, 11 konnte nicht ausgeschlossen werden, daß der Antragsteller bei der ü?at unter Alkoholeinfluß gestanden und sich möglicherweise im Zustand der Dipsomanie mit der Folge seiner Unzurechnungsfähigkeit befunden habe. Das Urte.il wurde durch Verwerfung der von der Staatsanwaltschaft - 5 ~ eingclegtcn Revision durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5o April 1963 rechtskräftige Ara 11o März 1968 "beantragte der Antragsteller, der von August I960 "bis März 1961 als Buchhalter, vom 1, Mai 1961 bis zu dem 30, April 1963 in - Saar als Pri- vatlehrer tätig v/ar und seitdem in Neunkirchen eine Schülei'hilfe betreibt, die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht in Saarbrücken und beim Amtsgericht in Neunkircheno Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem Gutachten vom 30o Juli 1968 den Versagungsgrund des § 7 Nr, 5 BRAO geltend» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragte Durch Beschluß vom 280 März 1969 hat der Ehrengerichtohof den Antrag zurückgewiesen und fest-gestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO vorliegeo Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 16» Juni 1969 zugestellten Beschluß richtet sich die am 260 Juni 1969 beim Ehrengerichtshof eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, II. Dao Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 AbSo 1 Nr» 1 , Abs, 4 BRAO) und begründet. Der Vorstand der Antragsgegnerin sieht das ochuldhaftc Verhalten des Antragstellers darin, daß i dieser in den Jahren 1958 bis I960 in den im damaligen Ebrengerichtsvorfahren genannten Fällen seine Berufepflichten grob vernachlässigt, sich um die Belange seiner Mandanten in keiner Y/eise gekümmert und diesen Nachteile zugefügt habe, indem er die Bearbeitung des Prozoßstoffes unterlassen und durch Nichterscheinen in Terminen bewirkt habe, daß Ver-säunnisurtcile gegen die von ihm vertretenen Parteien ergingen und daß er in einer Vielzahl von Pallen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekoramen sei» IIIo Io Der Antragsteller hat, wie in dex* Anschuldigungsschrift von 13« Mai I960 dargelegt und vom Antragsteller zugegeben wird, in den Jahren 1958 bis I960 öfter Schulden gemachte Es kam häufig zu Pfändungen und anderen Zwangsvollsteckungsmaßnahmeno Bis zur HauptVerhandlung in der Strafsache waren jedoch die Forderungen allez* Gläubiger erfüllt o 2o Die Pflichten gegenüber seinen Mandanten hat der Antragsteller in folgenden Fällen verletzt % a) ln der Sache SiÜlB gegen Efl^P - 2 0 411/58 des Amtsgerichts Karlsruhe - vertrat der Antragsteller den Beklagten; er nutzte ein ihm gewährtes Nachschubrecht innerhalb einer V7oche nicht aus„ Mangels Vortrags des Beklagten wurde der Klage im ersten Hechtszug in vollem Umfang stattgegeben» b) Im Verfahren III Cs 97/59 des Arbeitsgex’ichts Karlsruhe, in den er die Klägerin vertrat, äußerte er sich trotz Auflage des Gerichts nicht schriftsätzlich, erschien dann auch nicht in dem Beweis- und Verhandlungstermin p so daß die Klägerin ihre Rechte allein wahrnehmen mußte» Im Termin schlossen die Parteien einen Vergleich» c) Weiter versäumte er einen Termin vor dem Landgericht in Karlsruhe in der Sache gegen ScflB in welcher er den Beklagten vertrat» Die Anwälte des Klägers suchten ihn vergeblich zu erreichen und kündeten ihn dann schriftlich an, daß sie hei einem erneuten Nichterscheinen im nächsten Termin Versäumnisurteil erwirken würden» Da der Antragsteller sich weder mündlich noch schriftlich dazu äußerte und auch den neuen Termin nicht wahrnahra, erging Versäumnisurteil gegen seine Partei» d) In einem Offenbarungseidverfahren vertrat der Beschwerdeführer die Schuldner Karl und Edith IjflB» Er erschien im Termin nicht, äußerte, sich auch nie zur Sache, obwohl er seinen Mandanten die Vertretung im Termin zugesagt und ein ihn vertretender Ge-richtsreferendar zwei Tage nach dem Terrain um Fristverlängerung für eine Äußerung gebeten hatte» e) Obgleich er die Akten eingesehen hatte, beantwortete der Antragsteller in dem einstweiligen Verfügung s verfahren 1 G 22/58 des Amtsgerichts Karlsruhe zweimalige Aufforderungen des Amtsgerichts, Anträge zu stellen, nicht» 8 IV. Im Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 24o April 1962 ist zur Frage des Verschuldens festgestellt: uIn zunehmendem Maße wurde er - der Antragsteller in periodisch wiederkehrenden Phasen von Depressionen befallen» Die seelischen Verstimmungen des Angeklagten häuften sich in auffallender Weise in den Jahren 1958 bis 1960^ und zwar während der Zeit, in welcher er eine eigene Praxis ausübte» Sic gipfelten mehrmals darin, daß KjJUVorbercitungen zu dem Selbstmord traf oder sogar Selbstmordversuche iinternahnuH (Bl» 10 des Urteils) und ferner: 11 In seinen immer wiederkehrenden Depressionszuständen, die zuweilen auch durch sog* Platzangstgefühle gekennzeichnet waren, nahm ov beim Alkohol Zuflucht. Dabei stand ex* unter einem geradezu_manischen_Zwang, der durch die starken seelischen^VorStimmungen hervorgerufen wurde. Die auf diese Weise ausgelösten Perioden der* Trunkenheit des Angeklagten traten jeweils in kurzen Abständen auf. Die alkoholfreien Zwischenräume betrugen zu demeist mu: wenige Tage, ungefähr 3 bis 6» Die Trunkenheitsphasen dauerten gewöhnlich mehrere Tage, manchmal sogar eine ganze Woche oder 10 Tage» In diesen Zeiten hünmerte sich KflIB nicht oder nur wenig um seine Praxis» So ließ er eingehende Post unbeachtet und öffnete sie nicht» Sbensowenig empfing er Mandanten, seihst wenn er mit deren SinbeStellung durch seine Kanzleiangestellte einverstanden war und die mündliche Besprechung zugesagt hatte» Auch ließ er sich unter diesen Umständen einträgliche Mandate entgehen» In den Trunkenheits-phasen befand sich KflHi in einer Art Dämmerzustand» Obwohl er in der* Regel erhebliche Alkoholmengen zu sich nahm - durchschnittlich etwa 12 - 14 Viertel Wein verhielt er sich gewöhnlich beherrscht und wurde nicht auffällig» Seine Versuche, dem Alkohol zu entsagen, blieben zunächst erfolglos» Erst seit dem letzten Selbstmordversuch und der Übersiedlung in das Saargebiet ist es ihm gelungen, den Alkohol zu meiden» In den kurzen Zeiträumen, in denen Kempf während seiner Anwaltszeit nicht alkoholbeeinflußt war, erledigte er seine Geschäfte mit großem Fleiß» Boispielcv/eise hat er dann in seinem Eifer bis 3°oo Uhr morgens gearbeitet und eine Vielzahl von Akten durchgearbeitet» Auch hat er in solchen Zeiten die Erweiterung seiner Praxis verfolgt und Anschaffungen von Inventar vor-genommen»" (Bl» 11 des Urteils) Der in der Haupt Verhandlung von der Strafkammer vernommene Sachverständige, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Br» Hodel hat nach den Urteilsfeststellungen dargelegt, daß bei einem solchen periodischen Alkoholismus aus Anlaß depressiver Verstimmungen, der in der Fachwissenschaft als Dipsomanie bezeichnet wird, die strafrechtliche Verantwortlichkeit in der dipsomanen Phase vollständig ausgeschlossen sei (U Bl» 55/36)»Ein vom erkennenden Senat eingeholtes Gutachten des Privatdozenten Dr» Mende von der Uni-vcreitäts-Norveriklinik (Bübingen äußert Zweifel, ob es sich um eine echte Dipsomanie oder nicht vielmehr um einen chronischen Alkoholabueus gehandelt habe» V» Bei dieser Sachlage kann nicht mehr festgestellt werden« in welchen Einzelfällen der Antragsteller möglicherweise mit strafrechtlichem Schuldvorwurf gehandelt hat» Daß sein damaliges Ge samt verhalten unter ehrenrechtlichen Gesichtspunkten nicht frei von Schuld, 10 - sondern vorwerf bai’ v.ai', steht jedoch zur Überzeugung des Senats feste Zweifel bestehen nur über den Umfang und Grad der Vorwerfbarkeit» Diese Zweifel, die auch durch eine weitere Beweisaufnähme kaum mehr behoben werden können, brauchen auch nicht mehr endgültig geklärt zu werden» Denn auch dann, wenn das Verhalten des Antragstellers in den Jahren 1958 bis 'I960 ihn damals unwürdig gemacht haben würde, den Beruf eines Rechtsanwalts auczutiben, liegt jetzt der Versagungsgrund des § 7 Nr» 5 BRAO nicht mehr vor» Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann längeres Wohlverhalten eine mildere Beurteilung vergangener Verfehlungen rechtfertigen (vgl» BGHZ 34, 252, 253; 39? 110, 115; Ehrengero Entsch0 VI, 67, 10; VII 1, 3, 6, 7; BGH Beschlüsse vom 11* Dezember 1961 - AnwZ (B) 53/61 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 27o September 1965 - Anv/Z (B) 11/65 und vom 28» April 1968 - AnwZ (B) 12/68). Die Bcwoisaufnähme hat ergeben, daß die persönlichen und wirtschaftlichen'Verhältnisse des Antragstellers sich gegenüber den Jahren bis 1961 entscheidend geändert haben» Ec ist spätestens im April 1961 aus seiner bisherigen Umgehung weg ins Saarge-biot verzogen und hat dadurch Abstand von seinem bisherigen Aufenthaltsort mit den für ihn unerquicklichen Erscheinungen gewonnen» Die früheren Streitigkeiten mit seinen Bruder sind beendet» Vom 1. Mai 1961 bis 1964 war er als Haus- und Privatlehrer im Schülerheim Heinz Stfl^, tätig,, Sr hat dort, wie der Zeuse glaubhaft bekundet hat, seinen Dienst pünkt- lich, gewissenhaft und uneigennützig erfüllt. Seit dem 29o Juli 1963 ist er verheiratet, Sr hat zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren, Von September 1964 ab bis jetzt ist er Inhaber der “Schülerhilfe N^BBHV? bei der er zui’ Zeit insgesamt sechs Lehrkräfte beschäftigt, Der Zweck der Schülerhilfe besteht darin, den Schülern, z,Zt, etwa 60 Kindern, Nachhilfestunden zu erteilen und sie bei den Hausaufgaben zu beaufsichtigen, Der Antragsteller war bei dieser Aufgabe erfolgreich, ohne daß Beanstandungen sichtbar geworden sind. Auch sonst ist Nachteiliges über ihn nicht bekannt geworden, Der Vorstand der Antragsgegnerin hat insoweit nichts vorgetrogen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Antragsteller sich wieder gefangen hat, Wie er selbst ausgesagt hat und die Zeugen StflHund Dr. DflHBB bekundet haben, weiß er jetzt Maß zu halten. Er meidet den Alkohol nicht, genießt ihn aber nicht übermäßig. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Di\ Hende liegen keine akuten Zeichen eines Alkoholmißbrauchs vor, ebenso nicht Anhaltspunkte für eine Depravierung oder Nivellierung des Persönlichkeitsniveaus, Soweit der Antragsteller in gewissem Maße suchtgefährdet erscheint, sind nach dom bisher günstigen Verlauf Folgen daraus nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist der Senat der Ansicht, daß das frühere Verhalten des Antragstellers keinen Versagungsgrund nach § 7 Nr, 5 BRAO mehr bilden kann und daß der Antragsteller für den Anwaltsstand tragbar ist. Dabei ist auch von Bedeutung, daß der 12 Beschwerdeführer in N als Rechtsanwalt sugc- laosen werden will, also einem Bezirk, in dem sein früheres fun nicht oder wenigstens nicht allgemein bekannt geworden ist» Eine Schädigung des Anwaltsstandcs durch die Zulassung des Antragstellers ist daher nicht zu befürchten0 Br» Fischer Heins Br* Greuner Börtzler Kirchhof Schulten Vogt